Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 100 Nutzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 234
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Nach Gewicht
- BGH, 12.08.2009 – XII ZR 76/08Zitiert von 12
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2016 – 23 U 98/15Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 – 5 U (Lw) 198/08
- EuGH, 18.02.2009 – C-489/07
- BGH, 15.11.2018 – IX ZR 229/17Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Gewährung eines Darlehens durch den Schuldner; zur Nutzung überlassene Gegenstände; eingeräumte Kapitalnutzung als unentgeltliche Leistung; Grundurteil über den Anfechtungsanspruch bei Entreicherungseinwand des AnfechtungsgegnersZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 03.12.2025 – 9 U 5/25Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2025 – VII ZR 112/24(Möglichkeit einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels)Zitiert von 1
- BFH, 10.10.2025 – IX R 4/24Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten GrundstückZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.