Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 100 Nutzungen

Stand: 10.06.2019

Bund258 Entscheidungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

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