Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 6

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen107 Entscheidungen

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

§ 5 § 7