§ 6
Stand: 14.10.2021
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 6 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 04.12.1984 – 4 O 419/83
- LG Düsseldorf, 06.01.2012 – 4 O 246/95
- OLG Düsseldorf, 27.02.2003 – I-2 U 42/00
- OLG Düsseldorf, 28.02.2014 – I-2 U 39/12
- BPatG, 12.12.2013 – 11 W (pat) 5/13Patentbeschwerdeverfahren – „Fondue-Einrichtung“ - zur Unzulässigkeit eines Einspruchs wegen widerrechtlicher Entnahme – Einsprechender ist als Mitberechtigter der Erfindung nicht einspruchsberechtigtZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 25.03.2004 – 4a O 331/02
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.12.2025 – 35 W (pat) 424/22
- BPatG, 13.01.2025 – 11 W (pat) 34/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.01.2025 – 2 U 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.