Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 13.11.1979 – 1 StR 526/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 526/79 URTEIL
FE) EEE R : i
Br
in der Strafsache gegen
den Professor an Fachhochschulen Dr. Erwin H EEE
aus Riss geboren am EEE 1920 in Nimm zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 13. November 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau,
Zipfel, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Dr. ie und EEE aus UNE als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ihm auf Lebenszeit entzogen, der Führerschein eingezogen worden. Seine Revision, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Das Landgericht hat der Verurteilung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau seit Jahren in ständigem Streit; er beleidigte sie dabei sehr häufig in schwerster Weise, auch in Gegenwart von Dritten, und wurde gegen sie tätlich. Das Ehescheidungsverfahren wurde mit aller Schärfe geführt. Der Angeklagte begann, seine Frau zu hassen; er drohte ihr wiederholt, sie zu töten. Die Ehefrau zog aus dem gemeinsamen Haus aus und mietete eine eigene Wohnung, versorgte aber noch ihre beiden Söhne, von denen der jüngste beim Vater wohnte. Täglich fuhr sie mit dem Fahrrad zwischen den beiden Wohnungen hin und her.
Als dem Angeklagten, der in seinem Pkw von der Wohnung zur Schule fuhr, am Tattag seine Ehefrau mit dem Fahrrad entgegenkam, entschloß er sich augenblicklich, sie unter Vortäuschung eines Verkehrsunfalls gewaltsam zu beseitigen, um auf diese Weise alle Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen loszuwerden.
Er steuerte ruckartiz seinen Pkw auf die linke Fahr.
bahnseite und führte einen Frontalzusammenstoß mit der Radfahrerin herbei, die durch den Aufprall töd-Jiche Verletzungen erlitt. Er lenkte das Fahrzeug sodann über den Randstein und an einem Betoneckpfeiler vorbei, bis das Fahrzeug mit abgewürgten Motor stehenblieb. Der Angeklagte handelte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit.
iI. Verfahrensrügen
4, Die von der Revision gerügte Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychosomatischen Gutachtens durch Prof. Frege ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht konnte den Antrag mit der Begründung ablehnen, daß das Gegenteil der behaupteten Schuldunfähigkeit des Angeklagten durch die Anhörung von Prof. Dr. Ra erwiesen sei (8 24h Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Sachkunde dieses Sachverständigen kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er "nur" Psychiater ist. Die Bewertung des Zusammenhangs körperlicher Störungen mit dem geistigen Geschehen ist keineswegs, wie die Revision annimmt, ausschließlich dem Psychosomatiker vorbehalten. Auch der Psychiater und der Psychologe haben sich damit auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 18. November 1975 _ 4 StR 633/75 -). Der Sachverständige hat sich im vorliegenden Falle auch mit der Frage psychosomatischer Störungen beim Angeklagten befaßt, wie sich aus dem Beschluß des Schwurgerichts ergibt, und nur nicht den von der Verteidigung erwarteten Ausschluß der Schuldfähigkeit bejaht. Der von der Revision behauptete
Widerspruch im Gutachten ist nicht erkennbar. Die Revision legt nicht dar, warum die bloße Neigung zu psychosomatischen Störungen einen Erregungszustand ausschließen soll, der nach Ansicht des Sachverständigen wiederum zu kontrollieren sei, wenn er auch die freie Steuerbarkeit der Willensimpulse des Angeklagten erheblich verminderte. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich auch nicht, daß Prof. Fr MEERE» über überlegene Forschungsmittel verfügt. Darunter sind nur Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, weder aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen noch sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt, seine Verdienste um die Begründung einer bestimmten Lehre und der Umfang des ihm zur Verfügung stehenden Beobachtungsmaterials (BGHSt 23, 176, 186). Damit entfällt auch der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht. Mit der Frage automatischer Geschehensabläufe hat sich das Landgericht eingehend befaßt.
2. a) Auch die Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens durfte die Schwurgerichtskammer mit dem Hinweis auf die bereits vernommenen Sachverständigen Prof. Rad und Diplompsychologin Luthmann ablehnen. Psychologische Kenntnisse gehören auch zum fachlichen Rüstzeug eines Psychiaters. Es bleibt dem pflichtgemäßgen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine psychologische Begutachtung einem Psychologen oder einem Psychiater anvertrauen will (BGH, Urteile vom 14. August 1973 - 1 StR 322/73 - und vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 -). Die Ablehnung des Beschweisamtrages kann umso weniger beanstandet
werden, als der Tatrichter neben dem Psychiater
auch die Diplompsychologin Luis angehört hat, die ein selbständiges Gutachten erstattete. Dem steht nicht entgegen, daß Prof. Rap dieses Gutachten bei seiner Stellungnahme mitverwertet hat. Die besonderen persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen von Prof. Big@W® als eines gerichtlichen Psychologen begründen keine überlegenen Forschungsmittel. Die Feststellung des Tatmotivs ist zudem Aufgabe des Tatrichters, der dazu grundsätzlich nicht der Hilfe eines Psychologen bedarf (BGH, Urteil vom 21. August 1975 - h StR 238/75 -).
b) Die Ablehnung kann auch nicht deshalb - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht - beanstandet werden, weil nach Vernehmung der Sachverständigen eine weitere Beschweisaufnahme, insbesondere ein Augenschein stattgefunden hat. Die Anwesenheit eines Sachverständigen während der gesamten Beweisaufnahme ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGHSt 19, 367). Es bleibt der Sachkunde und dem pflichtgemäßen Ermessen eines Sachverständigen überlassen, ob er für seine Begutachtung eine ausreichende Basis gewonnen hat (BCH NJW 1970, 1242; BGH, Urteil vom 29. November 1977 - 1 StR 419/77 -). Umstände, die sich dem Tatrichter aufgedrängt hätten, ausnahmsweise die nochmalige Anhörung der bereits vernommenen Sachverständigen oder gar die Anhörung eines anderen Sachverständigen anzuordnen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis, die Bekundungen des Sohnes des Angeklagten hätten dem Sachverständigen wichtige Aufschlüsse geben können, ist hierfür nicht ausreichend.
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Aus den gleichen Gründen kann auch die Nichtzuziehung der technischen Sachverständigen zur Augenscheinseinnahme und das Unterlassen ihrer nochmaligen Befragung nicht beanstandet werden.
3. Verlesung und Verwertung der tagebuchähnlichen Aufzeichnungen der Getöteten verstoßen weder gegen §§ 249, 250, 251 StPO noch gegen § 261 und § 264 StPO. Die Verwertung der verlesenen Aufzeichnungen unterlag der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Ein Verwertungsverbot bestand nicht (vgl. § 251 Abs. 2 StPO).
4, Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht mit der Rüge dargetan werden, dem als Zeuge vernommenen Sohn des Angeklagten hätten bestimmte Tagebucheinträge vorgehalten oder an die Sachverständigen hätten noch bestimmte Fragen gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
5. Der behauptete Verstoß gegen § 222 a StPO liegt nicht vor. Die Besetzung des Schwurgerichts ist dem Verteidiger mitgeteilt worden (HA Bl. 645).
6. Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 5, 79 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt der Beschwerdeführer nicht nament- : lich die Zeugen und Sachverständigen mit, bei denen das Tatgericht von einer Vereidigung abgesehen hat.
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7. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht es unterlassen habe, den geladenen Zeugen Dr. N zu vernehmen. Diese Rüge ist mangels Mitteilung einer bestimmten Beweisbehauptung und des erwarteten Beweisergebnisses unzulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO).
Soweit darin, daß im Urteil (S. 64) neben vierzehn anderen Personen, die Beschimpfungen des Angeklagten gegenüber der Getöteten bestätigt haben, auch der Name Dr. DOW genannt ist, obwohl dieser Zeuge nicht vernommen wurde, eine Verletzung des § 261 StPO gesehen wird, dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Die Aufzählung dieses zwar geladenen, aber wegen Krankheit nicht erschienenen Zeugen beruht offensichtlich auf einem Versehen. Nach Sachlage kann jedoch ausgeschlossen werden, daß angesichts der großen Zahl der zu demselben Beweisthema gehörten Zeugen die richterliche Überzeugung durch die irrtümliche Anführung eines weiteren Zeugen beeinflußt ist.
8. Die Aufklärungsrüge, "das Gericht habe ein Beweisangebot der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift außer acht gelassen", ist unzulässig, weil sie nicht mitteilt, welches Beweisangebot gemeint sein soll.
9. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Polizeibeamten Sims und Höb zu dem im Tagebuch geschilder-
ten Vorfall am 1. September 1974 nicht vernommen und
die Aussagen dieser Zeugen vor dem Landgericht aus dem Scheidungsverfahren nicht verlesen habe, ist unbegründet. Die Vernehmung dieser Zeugen drängte sich der Schwurgerichtskammer nicht auf, da es durch die nahezu gleichartige Schilderung der Nachbarin Helga Krb und des Hausarztes Dr. Ha, die dem Vorgang näherstanden, überzeugt war (UA S. 17, 61, 62) und in der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Anlaß zu entsprechenden Beweisamträgen gesehen hatten. Die Verlesung des Protokolls über die Aussagen der Polizeibeamten vor der Ehescheidungskammer wäre überdies nur im Einvernehmen aller Prozeßbeteiligten zulässig gewesen (§ 251
Abs. 1 Nr. 4 StPO).
70. Entgegen der Behauptung der Revision ist der Sachbearbeiter der Bezirksfinanzdirektion Ansbach ReB - und zwar auf Antrag der Verteidigung (UA Bl. 643) - vernommen worden (HA Bl. 848).
11. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht und des § 261 StPO durch angeblich unvollständige und irreführende Zitate aus den Tagebuchaufzeichnungen behauptet, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
12. Die Behauptung, die Kammer habe es unterlassen, den Umfang des Nachlasses der Getöteten zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, um festzustellen, daß der Angeklagte nicht über die seiner Ehefrau aus einen
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Abfindungsvertrag zugeflossenen 180.000,- DM verfügt habe, ist nicht erwiesen. Die Feststellungen des Landgerichts kann auf den Tagebucheintragungen oder den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen (UA S. 45).
153. Entgegen der Auffassung der Revision ist kein Verstoß gegen §§ 261, 267 StPO darin zu erblikken, daß das Gericht im Urteil (UA S. 48) “wegen der Einzelheiten auf die Lagepläne, Skizzen und Lichtbilder des Illustrationsberichts und des Gutachtens des Sachverständigen Ma Bezug genommen" hat. Der Hinweis auf die Anlagen sollte offensichtlich die Darlegung der gutachtlichen Äußerungen nur ergänzen; auch ohne die beanstandete Verweisung enthält das Urteil hinreichende Feststellungen zum Tatort (UA S. 34 ff) und zu den Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen (UA S. 38, 47 - 50). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es sei unterlassen worden, durch praktische Tests die Obergrenze der Kreis- und Seitenbeschleunigung des Pkw des Angeklagten zu ermitteln, ist nicht erwiesen. Das Urteil stellt fest (UA S. 48), daß bei dem Pkw, also dem vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Fahrzeug, die kritische (mittlere) Kreis- und Seitenbeschleunigung bei 2,7 m/sec® gelegen hat. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nicht. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist zudem mangels Angabe eines Beweismittels unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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richterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer; Rechtsfehler, insbesondere die von der Revision behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht erkennbar. Der Tatrichter ist nicht gehalten, sich mit allen Beweismitteln in den schriftlichen Urteilsgründen auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 -). Insbesondere ist er nicht verpflichtet, lückenlos alle Umstände anzuführen, die seine Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen (BGH, Urteile vom
8. November 1977 - 5 StR 446/77 - und vom 10. April 1979 - 1 StR 47/79 -).
Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich behandelt worden sind, sind sie offensichtlich unbegründet.
III. Sachrüge
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.
1. Die Revision rügt Verstöße gegen die Denkgesetze, weil sich die in den Urteilsgründen angegebenen Entfernungen und Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge nicht miteinander in Einklang bringen ließen. Mit dieser Rüge kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil sie der von ihr aufgestellten Berechnung genaue Zahlen und Angaben zugrunde legt, während der Tatrichter nur von ungefähren Werten ausgeht ("etwa 150 m", "etwa 5 Sekunden", "cirka
..12 Kilometer"). Auch die Angabe "bei der Einzlindung
des Cupmii Weges’ (UA S. 36) stellt keine
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genaue Lokalisierung dar. Den Urteilsgründen ist
auch nicht zu entnehmen, daß die beiden Fahrzeuge während der gesamten Fahrt mit gleichbleibender Geschwindigkeit gefahren sind. Entgegen der Behauptung der Revision ist im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nur von einer Fahrgeschwindigkeit des Pkw im Zeitpunkt des Zusammenstoßes von mindestens 50 km/h (UA
S. 48) bzw. um 50 km/h (UA S. 49) die Rede; die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Tatrichter diese Geschwindigkeit mit der Aufprallgeschwindigkeit gleichgesetzt hat. Mit der Annahme einer von ihr errechneten Fahrgeschwindigkeit von 38 km/h weicht die Revision in unzulässiger Weise von den Urteilsfeststellungen ab.
Im übrigen könnte es auf die von der Revision vorgetragenen Zahlen nicht ankommen. Die wesentlichen Unstände des Zusammenstoßes sind durch Spuren belegt. Daraus ergab sich, daß sich das Fahrzeug des Angeklagten der linken Bordkante auf 10 cm genähert hatte, sodaß die Radfahrerin keine Chance hatte, auszuweichen.
2. Es ist nach alledem reehtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht aus der Fahrweise des Angeklagten und seinem Verhalten unmittelbar nach dem Zusammenstoß folgert (UA S. 39, 49, 50), daß er in | diesem Zeitpunkt nicht bewußtlos gewesen ist, sondern gezielt den Frontalzusammenstoß herbeigeführt hat. Die Angriffe der Revision gegen diese Folgerung erweisen sich als unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
3. Auch die Annahme von Mord ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Das Merkmal der Habgier ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Habgier ist ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen um jeden Preis (BGHSt 10, 399; BGH, Urteil vom 4. Mai 1976 - 1 StR 128/76 -). Eine solche Willensrichtung kann auch dann vorliegen, wenn sich der Täter - wie hier - von den finanziellen Belastungen seiner Unterhaltspflicht befreien will. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, seine Ehefrau zu töten, um "dadurch alle Unterhaltsund Versorgungsverpflichtungen mit einem Mal los zu werden" (UA S. 37, 73/74), Dieses Motiv hatte sich bei ihm besonders seit Beginn des Scheidungsverfahrens "in ständiger Steigerung und aggressiver Aufladung entwickelt" (UA S. 59).
b) Der Angeklagte handelte auch aus niedrigen Beweggründen. Er wollte seine Frau töten, weil er sie "abgrundtief" haßte und sie zuletzt, als sie ihm nicht mehr ansehnlich genug und bildungsmäßig unterlegen war (UA S. 75), völlig verachtete (UA S. 59). Er wollte sich seiner Ehefrau entledigen und künftig das Leben mit einer anderen Frau genießen (UA S. 76). Die Tötung einer Ehefrau durch den Ehemann, der diese als das störende Lebenshindernis betrachtet, steht nach der sittlichen Wertung auf tiefster Stufe und ist darum besonders verwerflich (BGH, Urteil vom 24. April 1959 - L StR 84/59 - S. 8).
c) Auch die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen wurde die Getötete in der konkreten Situation von dem Angriff überrascht und hatte keine
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Möglichkeit, auch nur auszuweichen, um dem Anschlag auf ihr Leben zu entgehen (UA S. 76/77). Das Betätigen einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer steht nach den Feststellungen außer Zweifel.
d) Entgegen der Behauptung der Revision ergeben die Urteilsgründe, daß sich der Angeklagte sowohl der Umstände als auch der Beweggründe und Ziele bewußt war, welche die Mordmerkmale erfüllen (UA S. 37, 74, 77). An diesem Bewußtsein war der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht beschränkte Angeklagte weder durch seinen Erregungszustand noch durch die kurze ihm zur Verfügung stehende Zeitspanne gehindert. Auch bei einer plötzlichen Tateingebung kann der Täter die Lage des Opfers und die Bedeutung der ihn bewegenden Umstände mit einem Blick erfassen (vgl. BGHSt 2, 605 6,120, 121; BGH, Urteile vom 11. Novenber 1975 - 1 StR 491/75 - S. 7, und vom 27. September 1977 - 1 StR 497/77). Die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, die ein kontrolliertes Handeln nicht hinderte, steht der Annahme der Mordmerkmale ebenfalls nicht entgegen (BGHSt 11, 1395 BGH, Urteile vom 14. Januar 1969 - 1 StR 532/69 - vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75 - und vom 27. September 1977 - 1 StR 497/77). Nicht zum Vorsatz gehören bestimmte Vorstellungen über die Rechtsbegriffe der einzelnen Mordmerkmale; der Täter braucht die rechtliche Bewertung als solche nicht zu vollziehen (BGHSt 22, 77, 803 ebenso Dreher/Tröndle, StGB.38. Aufl. § 211 Ran. 12).
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4, Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
a) Die Ansicht der Revision, § 21 StPO sehe eine Milderungspflicht vor, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Die Strafmilderung ist fakultativ,
mag auch die verminderte Schuldfähigkeit in der Regel
zu einer Minderung der Strafwürdigkeit und damit zu den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen führen. Dabei bleibt die Entscheidung, ob eine solche Milderung vorzunehmen oder zu versagen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen. Dieser hat unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darüber zu befinden, ob die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe auch in Fällen des § 21 StPO schuldangemessen ist, weil die geringere Schuld
des Täters infolge verminderter Schuldfähigkeit
durch anderweite schulderhöhende Elemente aufgewogen wird (BVerfG NJW 1979, 2075 BGHSt 7, 28, 31; Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73 -, vom
7. August 1973 - 1 StR 230/73 -, vom 13. Juli 1976
- 41 StR 379/76 - und vom 13. Januar 1977 - 1 StR 658/76 -). Schulderhöhende erschwerende Umstände können auch in der besonderen Verwerflichkeit der Geschehensart gefunden werden.
b) Das Schwurgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es hat! die Möglichkeit einer Milderung erörtert (UA S. 78), sie jedoch abgelehnt, weil der _ Schuldgehalt der Tat so schwer wiege, daß eine Herabsetzung der Strafe unter den Regelstrafrahmen nicht _ mehr angemessen erscheine; es hat die lebenslange Freiheitsstrafe für den Angeklagten als die allein schuld-
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angemessene Strafe angesehen (UA S. 80). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
insbesondere ist die Annahme von schulderhöhenden Umständen frei von Ermessensfehlern. Der Tatrichter durfte bei der in der Strafzumessung vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Tat berücksichtigen, daß das Tatopfer des Angeklagten seine Ehefrau war, daß der Angeklagte die Tatbereitschaft lange mit sich herumtrug und seine Ehefrau wiederholt mit dem Umbringen bedroht hatte und daß er durch die Tat seinen Söhnen die Mutter genommen hat, die für ihre Kinder bis zuletzt gesorgt hatte (UA S. 79, 80). Insoweit handelt es sich um Umstände, die unmittelbar die Tatschuld betreffen, nicht um eine allgemeine Charakter- oder Lebensführungschuld, wie die Revision meint.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten weiterhin angelastet, daß er die Tat mit einer "seltenen Gefühlskälte, Roheit und Brutalität begangen" hat (UA S. 8). Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß gerade diese Eigenschaften zur Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben (UA S. 68 bis 71).
Infolgedessen durften auch diese Umstände als schulderhöhend gewertet werden. Mit der Hervorhebung des Umstandes, daß der Angeklagte bei der Festnahme ungerührt von einem Verkehrsunfall sprach, sollte nur. die vom Schwurgericht angenommene Gefühlskälte belegt, nicht aber das Vorschützen eines Verkehrsunfalls als straferschwerend gewertet werden. |
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5. Die Anordnung der Sperrfrist auf Lebenszeit wird bei der Schwere des Delikts und der Persönlichkeit des Angeklagten von der Erwägung des Tatrichters getragen, daß die gesetzliche Höchstfrist der Sperre zur Abwehr der von dem Angeklagten drohenden Gefahr nicht ausreicht, § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB (UA S. 80, 81). Ein Verstoß gegen § 62 StGB ist nicht erkennbar. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Einziehung des
Pkw.
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu
verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Loesdau Zipfel Kuhn Ulsamer
1_StR 526/79
Berichtigung
in der Strafsache
gegen den Professor an Fachhochschulen Dr. Erwin H GERNE
aus RO, geboren am EEE 1920 ir Nein
wegen Mordes Es wird gebeten, auf Seite 11 des/der bereits übersandten
Urteils/Urteile vom 13. November 1979 als letzte Zeile die Worte
'des CE Weges" (UA S. 36) stellt keine!
nachzutragen. Die Auslassung ist auf einen technischen Fehler bei der Vervielfältigung des Urteils zurückzuführen.
Karlsruhe, den 11. Dezember 1979
Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs