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BGH Urteil vom 30.03.1976 – 1 StR 63/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 63/76 URTEIL EUER

in der Strafsache

gegen

den Makler Albert W EB aus am GE 19:6 in TUE.

geboren

wegen Urkundenfälschung u.a.

Q

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung ‘vom 30. März 1976, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. September 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug, und wegen Sachhehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Das angefochtene Urteil ist entgegen der Behauptung der Revision innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangt. Das Urteil ist am 26. September 1975 verkündet worden. Die Hauptverhandlung dauerte länger als drei Tage (3., 11., 18. und 26. September 1975).

Das Gericht durfte deshalb die Fünfwochenfrist um zwei Wochen überschreiten. Die Frist lief am 14. November 1975 ab. An diesem Tage ging das unterschriebene Urteil bei der Geschäftsstelle ein (HA III Bl. 609).

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe die Zeugin Hannelore WEB, die Ehefrau des Angeklagten, und den Zeugen Friedrich vo, den Bruder des Angeklagten, vor deren Vernehmungen am 3., 11. und 18. September 1975 nicht gemäß § 63 StPO über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt. Dieser Belehrung bedarf es nur, wenn der Richter den Zeugen tatsächlich vereidigen

will (RGSt 46, 114, 116). Beide Zeugen sind nicht vereidigt worden (HA II Bl. 547, 553).

3. Darauf, daß die Zeugenbelehrung nach § 57 StPO unterblieben sei, kann die Revision nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung eine Ordnungsvorschrift darstellt, die im Interesse des Zeugen und nicht des Angeklagten erlassen ist (BGH VRS 69, 23; DAR 1958, 99). Die Zeugen sind im übrigen, teilweise mehrfach, nach § 57 StPO belehrt wor-

den (HA II Bl. 544, 554). Die Belehrung erstreckte sich auf sämtliche Vernehmungen.

4. Der Vorsitzende hat die Zeugin Hannelore wg am 3. September 1975 bei Aufruf aller Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Angeklagten nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt (HA II Bl. 544). Die Zeugin erklärte sich zur Aussage bereit. Am Nachmittag desselben Tages sagte sie zur Sache aus. Die Strafkamnmer vernahm sie am 11. und 18. September 1975 ermeut (HA II Bl. 556, 557 db). Einer weiteren Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO bedurfte es insoweit nicht, weil die späteren Vernehmungen nur eine Fortsetzung und Ergänzung der ersten darstellten (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75).

5. Es trifft zu, daß der Zeuge Rainer DW nach seiner Vernehmung nicht vereidigt worden ist (HA II Bl. 550) und daß die Sitzungsniederschrift eine Begründung für das Unterbleiben der Vereidigung nicht enthält. Die Verurteilung des Angeklagten WEB kann aber auf diesem Verfahrensmangel (§ 59 StPO) nicht beruhen, weil DEM aus-

schließlich zur Identifizierung des - im übrigen geständigen, jetzt rechtskräftig verurteilten - früheren Mitangeklagten Umlauf als Zeuge benannt war (HA I Bl. 31, 203 a).

6. Auf das Fehlen einer erneuten Belehrung des Zeugen NEE nach § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. oben I 3). Dieser Zeuge blieb nach seiner ersten Vernehmung gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligte auf seine Vereidigung verzichtet hatten (HA II Bl. 551). Nach der Vernehnmung der Zeugin EM sagte er noch einmal zur Sache aus (HA II Bl. 552). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA II Bl. 552) blieb er danach "aus den bisherigen Gründen weiterhin unvereidigt".

7. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, der Vorsitzende der Strafkammer habe den Zeugen MB vor dessen ergänzender Vernehmung nicht nach §§ 55, 57 StPO belehrt, ihn gesetzwidrig nicht vereidigt und für die Nichtvereidigung keine Begründung gegeben.

Das Unterbleiben der Belehrung nach §§ 55, 57 StPO ist kein Revisionsgrund (vgl. oben I 3, BGHSt 11, 213). Der Zeuge ist im übrigen vor seiner Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden (HA II Bl. 557 b). Nach Vernehmung des Zeugen Gi machte der Zeuge ME "ergänzende Aussagen" (HA II Bl. 557 c). Die Sitzungsniederschrift enthält dazu den Vermerk: "Auf die Vereidigung des Zeugen MOB wurde allseits verzichtet; der Zeuge ME piien gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt". Nach der Sitzungspause vernahm die Strafkammer den Zeugen GI@WW und

die Angeklagten Umlauf und WB. Im Anschluß daran "machte der Zeuge MÄR weitere Aussagen zur Sache". Ausweislich des Protokolls wurde auf Vereidigung dieses Zeugen "weiterhin allseits verzichtet". Der Zeuge blieb "weiterhin" nach

§ 61 Nr. 5 StPO unvereidigt (HA II Bl. 557 e). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist danach nicht ersichtlich.

8. Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer habe den Zeugen Franz FR gesetzwidrig nicht vereidigt. Die Sitzungsniederschrift enthalte keine Begründung für das Unterbleiben der Vereidigung.

Das Protokoll läßt dazu folgenden Verfahrensablauf erkennen: Der Kriminalkommissar Franz FB, der an den gegen den Angeklagten WER geführten Ermittlungen beteiligt war, erschien in der Hauptverhandlung am 3. September 1975 als Zeuge. Er sagte an diesem Tage zur Sache aus (HA II Bl. 543, 546, 547, 548). Nach der Vernehmung des Zeugen stellte der Vorsitzende die Entscheidung über die Vereidigung zurück (HA II Bl. 547).

Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 11. Septenber 1975 machte der Zeuge FB weitere Aussagen zur Sache (HA II Bl. 555, 556). Am Schluß dieser Sitzung ordnete der Vorsitzende an, daß die Hauptverhandlung am 18. September 1975 fortgesetzt werde. Den noch anwesenden Zeugen FEB i1ud er für die Fortsetzungsverhandlung mündlich auf Abruf (HA II Bl. 557). Ein Abruf fand nicht statt. Der Zeuge FR erschien deshalb in den Fortsetzungsverhandlungen am 18. und 26. Septenm-

ber 1975 nicht. Die Entscheidung über seine Vereidigung blieb offen.

Damit ist § 59 StPO verletzt. Zeugen sind, sofern nicht eine gesetzlich zugelassene Ausnahme vorliegt, zu vereidigen. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, daß die förmliche Vernehmung unter Eid geeignet sei, die Wahrheitsfindung durch das Gericht zu fördern. Ein Aus-

nahmefall nach §§ 60 bis 63 StPO ist hier nicht in Be-

tracht gezogen. Eine Entscheidung über die Vereidigung

des Zeugen Fl unterbiieb offenbar infolge eines Versehens.

Auf diesem Verfahrensmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Strafkamner hat den Fehler bemerkt und die Aussage des Zeugen FE wegen des Verfahrensmangels nicht berücksichtigt. Das ist in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich für die Feststellung, Umlauf habe erklärt, daß "dieser Mann an der ganzen Aktion beteiligt war", dargetan (UA S. 18). Der Senat schließt aus diesem Vermerk, daß der Tatrichter die Aussage FÜ insgesamt nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.

9. Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Darauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).

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410. Ein Erfordernis, sich mit allen verwerteten Beweismitteln in der schriftlichen Urteilsbegründung auseinanderzusetzen, besteht für den Tatrichter nach 8 267 Abs. 1 StPO nicht. Bleibt eines unerwähnt, so ist daraus nicht zu schließen, daß es übersehen worden ist.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

4. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betruges wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Auch gegen die Annahme, der Angeklagte habe durch Erwerb der gestohlenen Paßformulare Sachhehlerei begangen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Erwerb muß in Bereicherungsabsicht geschehen sein, d.h. in der Absicht des Täters, für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu erlangen. Diese Absicht ist festgestellt. Der Angeklagte wollte die Paßformulare "bei Gelegenheit gewinnbringend weiterveräußern und das eine oder andere Formular zu eigenen Zwecken benutzen" (UA S. 8).

Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

2. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Gesetz (§ 51 StGB).

Pfeiffer Loesdau Woesner

Herdegen Kuhn