Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.09.1991 – 1 StR 382/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 382/91 BESCHLUSS 7.9.74
in der Strafsache
gegen
Rainer Volker G EEE aus SEE, geboren am CE 1965 in 1. EEE,
wegen Diebstahls
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En
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. September 1991 einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. November 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
wird verworfen. Gründe:
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht in mehreren für die Rechtsfolgen bedeutsamen Punkten in unzulässiger Weise auf das in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten ergangene rechtskräftige Urteil vom 25. Juni 1990 Bezug genommen hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Urteilsgründe aus sich heraus verständlich sein und die getroffenen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung enthalten (S 267 Abs. 1 bis 3 StPO; BGHSt 30, 225, 227 und 33, 59, 60; BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1, Strafzumessung 5). Dieses Erfordernis schließt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Bezugnahme oder Verweisung auf Feststellungen des in einem anderen Verfahren ergangenen Urteils aus. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß der Tatrichter die relevanten Umstände eigenständig feststellt und würdigt und das Revisionsgericht zur Nachprüfung der Entscheidung in der Lage ist (KK-Hürxthal, StPO, 2. Aufl., S$S 267 Rdn. 3 und 4; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 267 Rdn. 29).
b) Ob bereits die Verweisung wegen "der weiteren Finzelheiten" der dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juni 1990 zugrunde liegenden Tat fehlerhaft ist, wie der Generalbundesanwalt meint, bedarf keiner Entscheidung. Immerhin hat das Landgericht den Ablauf jener rechtskräftig abgeurteilten Tat in allen wesentlichen Merkmalen geschildert. Das reichte insofern als Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren wie auch für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus. War die Mitteilung weiterer Einzelheiten unter diesen Umständen aber entbehrlich, so mag die entsprechende Verweisung auf das frühere Urteil unschädlich gewesen sein (BGH, Urt. vom 29. November 1979 - 1 StR 526/79, unter II 13; KK-Hürxthal aaO Rdn. 3 a.E.).
c) Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die sonstigen Bezugnahmen auf das Urteil vom 25. Juni 1990 gegen die Vorschrift des S$S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verstoßen.
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Angeklagten sowie seiner "bisherigen strafrechtlichen Auffälligkeit", bei der Bemessung der Gesamtstrafe und bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht jeweils auf das in dem früheren Verfahren ergangene Urteil vom 25. Juni 1990 verwiesen. Eigene Feststellungen hierzu fehlen nahezu vollständig. Zum Werdegang des Angeklagten heißt es lediglich, der Angeklagte habe "keine geordnete Entwicklung in einem geordneten Elternhaus erfahren" dürfen, Entwicklungsschäden seien deutlich geworden. Als Vorstrafen werden zwei Verurteilungen wegen Diebstahls erwähnt. Die erforderliche kurze Kennzeichnung jener Taten und das Strafmaß sind ebensowenig mitgeteilt wie etwaige weitere Vorahndungen. Unklar bleibt schließlich auch, welche Umstände das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe in dem Urteil vom 25. Juni 1990 und - infolge der ausdrücklichen Bezugnahme - ebenso in der angefochtenen Entscheidung für bedeutsam gehalten hat.
Die Ausführungen zur Strafaussetzung (s 56 Abs. 1 StGB) erschöpfen sich in einem Hinweis auf die "schon im einbezo-
genen Urteil genannten Gründe".
Daß das frühere Urteil von demselben Gericht erlassen, in der Hauptverhandlung verlesen und von dem Angeklagten - mindestens teilweise - auf Vorhalt bestätigt worden ist, ist für die Frage der Vollständigkeit der Gründe
des vorliegenden Urteils ohne Bedeutung.
d) Die Einziehung wird von der Aufhebung nicht be-
rührt. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die vom Landgericht unterlassene Angabe der angewendeten Vor-
schriften (§ 260 Abs. 5 StPO) nachzuholen.
Gribbohm Ulsamer Foth
Brüning Beyer