Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 13.01.1977 – 1 StR 658/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 658/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Werner H EEE. aus
Nmmmp, dort geboren am GERNE, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WE aus ENENNER als Verteidiger, Justizhauptsekretärin GR als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
l. Verfahrensrügen.
a) Bezüglich der Zeugen Megp, Pommes, FREE
und Wo gibt die Revision nicht an, aus welchen Tat-
sachen sich ergeben soll, daß die Verlesung der Aussagen rechtsfehlerhaft gewesen sei; die Rüge entspricht insoweit nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
b) Zum Zeugen Sm gibt die Revision lediglich einen Beweisamtrag wieder, diesen Zeugen „zusätzlich" zu einem bestimmten Beweisthema durch das erkennende Gericht oder im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen; da
‚weitere Ausführungen dazu nicht gemacht werden, fehlt es überhaupt an der Darstellung eines Verfahrensmangels.
c) Für die Zeugen Sp, De und WEBER macht die Revision geltend, das Schwurgericht habe aus zwei Fern- ‚schreiben des Bayer. Landeskriminalamtes die Anschriften dieser Zeugen in den USA erfahren; es habe diese Fern-
. schreiben nicht der Verteidigung bekanntgegeben und damit die Stellung sachdienlicher Anträge verhindert. Dadurch sei gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen worden, die Verlesung der Aussagen habe § 251 StPO verletzt, ferner sei die Verteidigung behindert worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
aa) Die Bekanntgabe der genannten Fernschreiben gehört nicht zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten; auf sie bezieht sich die negative Beweiskraft des Protokolls nicht (§ 274 StPO), so daß für das Revisionsgericht nicht erwiesen ist, die Fernschreiben seien nicht in irgendeiner Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Unabhängig davon ergibt sich für die einzelnen Zeu- } . gen folgendes:
bb) Für den Zeugen WB teilt die Revision selbst mit, daß dessen Anschrift bekanntgegeben wurde und daß - das Schwurgericht dementsprechend den zunächst auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gegründeten Verlesungsbeschluß nunmehr auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt hat. Daß dies rechtlich unzulässig gewesen wäre, legt die Revision nicht dar.
cc) Der Beschluß, die Aussage des Zeugen S zu verlesen, war von vornherein auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO gegründet, weil das Erscheinen in der Hauptverhandlung dem Zeugen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden konnte. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.
' dd) Für der Zeugen Bf hat sich zwar nachträglich herausgestellt, daß die Voraussetzung des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die Verlesung seiner Aussage nicht mehr vorlag, da sein Aufenthalt in den USA nunmehr bekannt war. Darauf kann Jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen. Nach seiner Aussage (Bl. 328/329 d.A.) hat Brown lediglich beobachtet, daß Elisabeth Sch - das Tatopfer - vor dem Lokal „Sep " in einen orangefarbenen VW-Käfer eingestiegen ist. Der Angeklagte hat aber selbst eingeräumt, daß er zur fraglichen Zeit mit Elisabeth Sch in einem solchen Wagen von den genannten Lokal weggefahren ist.
d) Cecil R@MMR endlich war als Zeuge nicht vorgesehen, eine Vernehmungsniederschrift wurde nicht verlesen, Anträge auf seine Vernehmung wurden nicht gestellt. Welche Umstände den Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (8 2h4 Abs. 2 StPO) hätten dazu drängen müssen, Reeves als Zeugen zu hören, vermag die Revision nicht darzulegen.
2. Damit, daß das Urteil Angaben von Rp in den Gründen anführt (UA S. 38), ist kein Verstoß gegen § 261 StPO bewiesen, auch wenn Reeves weder als Zeuge
in der Hauptverhandlung vernommen noch eine Niederschrift über eine frühere Vernehmung verlesen worden ist. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, daß die Angaben von Reeves durch den Kriminalbeanmten Mad als Zeugen in die Verhandlung eingeführt worden sein können, dem die Verteidigung sogar Vorhalte aus den Ermittlungsakten gegen Re - der zu Beginn der Ermittlungen der
- Tat verdächtigt worden war - gemacht hat (Prot. S. 103 = Bl. 1194 d.A.).
Die Rüge übersieht, daß das Sitzungsprotokoll bei der Feststellung des Vorsitzenden über die betreffenden Sendezeiten auf Bl. 1085 und 1089 d.A. verweist (Prot. Ss. 62 = Bl. 1153 d.A.); bei diesen Aktenblättern handelt es sich aber um den Tagesbericht der ARD und das Sendeprotokoll des ZDF vom 30. August 1973.
Soweit die Revision im Zusammenhang damit die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Alibis
angreift, übersieht sie, daß nur das erwiesene Alibi
von Einfluß auf die Entscheidung sein kann (BGHSt 25,
. 285, 287). Das Schwurgericht hat umgekehrt auch nicht
das Scheitern des Alibibeweises allein als Beweis-
zeichen für die Schuld des Angeklagten angesehen.
4. Der Antrag, den Diplompsychologen Si@@@ - der bereits ein testpsychologisches Gutachten über den Angeklagten erstellt hatte - auch für die Dauer der Hauptverhandlung beizuziehen, konnte mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Auch die Aufklärungspflicht gebot es nicht, diesen Verlangen ger Verteidigung nachzukommen,
5. Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, daß der Antrag auf Vernehmung einer Diplompsychologin abgelehnt worden ist, wonach „der Angeklagte bei seinen Vernehmungen am 1. und 7. September 1973 unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit sich völlig kongruent mit seiner von Anfang an die Tat bestreitender Einlassung psychologisch nachvollziehen läßt" (Prot. S. 109/110 = Bl. 1200/1201 d.A.).
6. Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem es unzulässig gewesen wäre, Frau St als Zeugin über einen früheren Vorfall zu vernehmen, bei dem der Angeklagte gegen sie gewalttätig geworden sein soll; daß ein deshalb gegen den Angeklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hinderte das Gericht nicht daran, jenes Verhalten indiziell zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgem. Teil 2. Aufl. § 80 III 1 S. 656).
7. Die übrigen Verfehrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler
1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das Schwurgericht hat in einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung alle Beweisanzeichen gewertet und daraus die Überzeugung gewonnen, daß keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestehen können. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht erkennbar.
Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung; soweit sie eine andere, vom Landgericht angeblich rechtsirrig nicht in Betracht gezogene Möglichkeit des Tatgeschehens aufzuzeigen versucht - der Angeklagte habe das Fahrzeug, in dem er mit dem Tatopfer vom Lokal weggefahren sei, anschließend einem ihm unbekannten Neger überlassen, beim Aussteigen habe er seinen Blazer im Wagen vergessen, der Neger habe sodann Elisabeth Sch getötet und zur Ablenkung mit dem Blazer des Angeklagten Faserspuren am nackten Oberkörper der Toten angebracht -, bewegt sie sich auf dem Gebiet lebensfremder Spekulation, auf das ihr das Revisionsgericht nicht folgen kann.
2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar.
a) Die Revision wendet sich insbesondere dagegen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten zwar verminderte
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt, die Strafe für den Mord aber nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB genildert hat. |
Das ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die dieses Verhalten nach der Schuldseite als mehr oder minder leicht oder schwer erkennen lassen (BGHSt 7, 28, 31). So entspricht es anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß die Unterschreitung des Regelstrafrahmens unterbleiben darf, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, daß die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schüldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGH, Urteile vom 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76 - und vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73); das kann insbesondere bei der absolut bestimmten Strafdrohung des § 211 StGB zutreffen, unter der Straftaten von verschiedenem Gewicht zusammengefaßt sind, deren graduelle Abstufungen in der Strafe keinen Ausdruck finden können (BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73).
Hier hat der Tatrichter die nach diesen Grundsätzen gebotene Abwägung vorgenommen. Er hat (UA S. 59) eine: Reihe von schulderhöhenden Umständen festgestellt, durch welche die zugunsten des Angeklagten (UA S. 53) angenommene verminderte Schuldfähigkeit ausgeglichen wird. Daß er dabei die seinem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten hätte, ist keinesfalls ersichtlich.
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b) Daß die Freiheitsstrafe von vier Jahren für die in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangene versuchte Vergewaltigung nicht in der Urteilsformel erscheint - was die Revision beanstandet -, beruht auf § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO.
III. Nach allem ist, da das angefochtene Urteil auch
sonst keinen Rechtsfehler ersehen läßt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner . Herdegen