Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 07.08.1973 – 1 StR 230/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 230/73 URTEIL +19.73
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Alois Pol , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1950 in SCENE, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Ioesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht MB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. MED au:
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten PB gesen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 26. Oktober 1972 wird verworfen.
' Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtemittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Pi wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
ı Der Schuldspruch, zu dem die Revision keine näheren Ausführungen macht, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit des Ange-
| klagten in Übereinstimmung mit den Gutachten von zwei
psychiatrischen Sachverständigen beurteilt. Danach ist der Angeklagte weder körperlich noch geistig als krank zu betrachten; auffallend seien jedoch seine Gleichgültigkeit und Gefühlskälte; der Angeklagte sei eine haltschwa-
. che, asoziale, psychopathische Persönlichkeit, die zusätz-
lich durch ein ungünstiges Milieu und durch langjährigen Alkoholmißbrauch ungünstig beeinflußt worden sei (UA S.
83 ff). Die psychopathische Entwicklung des Angeklagten
habe aber auch im Zusammenhalt mit der Milieuschädigung
keinen Krankheitswert.
Da der Angeklagte zur Tatzeit aber unter Alkoholeinfluß gestanden habe (BAK höchstens 2,0%) und seine
Steuerungsfähigkeit anlagebedingt etwas beeinträchtigt sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sein Henmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich herabgesetzt war (UA S. 87/88).
2. Das Schwurgericht hat es abgelehnt, die absolut bestimmte Strafe des § 211 StGB gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB zu mildern. Das Gesetz schreibt diese Strafmilderung nicht zwingend vor; es überläßt es vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe mildern will oder nicht. Dies hindert das Revisionsgericht allerdings nicht, die vom Tatrichter getroffene Entscheidung daraufhin zu prüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht (BGHSt 7, 28, 29). Ein Rechtsirrtum ist hier nicht ersichtlich.
a) Zwar beruht § 51 Abs. 2 StGB auf dem Gedanken, daß die Strafe schuldangemessen sein muß und daß erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert (BGHSt 7, 28,305 BGH NJW 1953, 1760; BGH bei Dallinger, MDR 1968, 372): Beruht die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit allerdings auf übermäßigen Alkoholgenuß, so. kann unter Umständen die Versagung der Strafmilderung schon damit gerechtfertigt werden, daß der Täter die für ihn besonders ungünstige enthemmende Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit kannte (BGH, Urteile vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger, MDR 1972, 16). Ob dieser Gesichtspunkt für sich allein bei dem Angeklagten, der durch jahrelangen Alkoholmißbrauch in seiner gesamten Persönlichkeitsentwicklung beeinflußt worden ist, zur Versagung der Strafmilderung ausreichen würde, kann offen bleiben. Denn das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum weitere Versagungsgründe angeführt.
db) Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat nach der Schulädseite als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen; es kann also durchaus sein, daß gleichzeitig vorhandene straferhöhende Umstände eine etwa gebotene Strafmilderung wieder ausgleichen können, so daß ein Abgehen vom Regelstrafrahmen oder von der absoluten Strafe nicht mehr angemessen erscheint, wenn die Strafe - auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB - den Schuldgehalt der Tat voll erfassen soll (BGHSt 7, 28, 31; BGH, Urteil vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60). Das kann insbesondere bei der absolut bestimmten Strafe des § 211 StGB zutreffen, unter der Straftaten von verschiedenem Gewicht zusammengefaßt sind, deren graduelle Abstufungen der Schuld in der. Strafe keinen Ausdruck finden können (vgl. Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 51 Rän. 27).
Dazu ergeben die Urteilsgründe klar, daß das Schwurgericht für den vom Angeklagten verübten Mord trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslange Freiheitsstrafe als schuldangemessen erachtet hat. Der Angeklagte hat in Tateinheit mit dem Mord den Tatbestand des besonders schweren Raubes verwirklicht; er war mit seiner Geliebten, der Mitangeklagten Oi, von dem Getöteten in dessen Wohnung aufgenommen und verpflegt worden; er ging bei der Verwirklichung des Tatentschlusses mit besonderer Hartnäckigkeit vor (drei wuchtige Schläge mit einem Bügeleisen auf den Kopf, 13 oder 14 Stiche mit einem Metallmeißel in den Rücken, ein Messerstich in den Rücken) ; nach der Tat verräumte er die Leiche in einen Schrank, schlief mit seiner Freundin in der Wohnung und aß dort
weiter von den Vorräten des Getöteten. Diese vom Schwurgericht hervorgehobenen Umstände (UA S. 89/90) schließen Bedenken dagegen aus, daß die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Strafe festgesetzt worden ist. Die Psychopathie des Angeklagten und seine Milieuschädigung sind 'als zu seinen Gunsten sprechende Strafzumessungsgründe hinreichend berücksichtigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73).
III. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklag- . ten als unbegründet zu verwerfen.
Pfeiffer Ioesdau Mösl Woesner - Zipfel