§ 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 14.04.2020 – 1 Ws 33/20Zitiert von 4
- OLG Köln, 16.02.2024 – 2 Ws 58-61/24
- BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvR 1540/01Zitiert von 11
- OLG Köln, 18.02.2026 – 3 Ws 16-17/26
- BGH, 02.02.2022 – 5 StR 153/21Strafverfahren: Zulässige Revisionsrüge nach Verwerfung des Besetzungseinwands durch das Rechtsmittelgericht als unstatthaft; Besetzungsrüge nach für begründet erklärter Richterablehnung; Überprüfung eines Ausschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit von Amts wegenZitiert von 4
- BGH, 18.09.2025 – StB 47/25Strafverfahren: Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung im Zwischenverfahren
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.04.2026 – 7 U 155/24
- BGH, 24.03.2026 – 5 StR 605/25Vollstreckungshindernis aufgrund Verstoßes gegen den auslieferungsrechtlichen SpezialitätsgrundsatzZitiert von 1
- BayObLG, 14.10.2024 – 206 StRR 320/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222a#abs-1 (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222a#abs-2 (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222a#abs-3 (3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.