Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 11.11.1975 – 1 StR 491/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

O4o

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 491/75 URTEIL nm .?5

in der Strafsache gegen den Taxiunternehmer Wendelin N GE zus Um, geboren am EEE 1924 in schuue CE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1975, an der teilgenonmen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt uuuuuunp

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Konstanz vom

12. Juli 1974 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der

- 3. Staatsanwaltschaft einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt, Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Vorsitzenden des Schwurgerichts für das gesamte Geschäfts-Jahr 1974 und nicht für die einzelne Schwurgerichtstagung bestellt hat. Nach § 83 Abs. 1 GVG a.F. war der Vorsitzende für jede Tagung des Schwurgerichts zu bestellen. Das schloß jedoch die gleichzeitige Bestellung für mehrere Tagungen, insbesondere für das gesamte Geschäftsjahr, nicht aus (RG Recht 1928 Nr. 1667).

2. Ebensowenig ist § 87 GVG verletzt. Der Präsident des Landgerichts Konstanz hat durch Verfügung vom

-L-

10. Juni 1974 (HA Bi. 1567) bestimmt, daß das Schwurgericht zu seiner 4. Tagung am 24. Juni 1974 zusammentritt und daß die für diese Tagung ausgelosten Schöffen zu laden sind. Die Strafsache gegen den Angeklagten sollte innerhalb dieser Tagung am 8. Juli 1974 beginnen. Das ist geschehen. An der Urteilsfindung haben die in der Verfügung benannten Berufsrichter und die in der Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Juni 1974 bezeichneten Schöffen mitgewirkt. Die voraufgegangenen "Verfügungen" vom 5. und 7. Juni 1974 (HA Bl. 1559, 1563) waren, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 19. September 1975 ergibt, lediglich Entwürfe, die nicht wirksam wurden, weil sie nicht nach außen gelangten. Der Präsident des Landgerichts und sein Vertreter ließen die Ausfertigungen anhalten und am 10. Juni 1974 vernichten.

3. Die Behauptung der Revision, der Präsident des Landgerichts habe keine Auslosung der Geschworenen für das Geschäftsjahr 1974 vorgenommen, sondern das Schwurgericht nach der Auslosung für das Geschäftsjahr 1973 besetzt, ist unrichtig. Die Niederschrift des Landgerichts Konstanz vom 10. Dezember 1973 über die Auslosung der Geschworenen (HA Bl. 1545) ergibt, daß diese ordnungsgemäß für das Geschäftsjahr 1974 ausgelost worden sind.

4, Der Pflicht zu umfassender Beweiswürdigung ist das Schwurgericht nachgekommen. Es hat sich insbesondere mit den Aussagen der Zeugen Christel, Rainer, Brigitte und Peter NW und den Bekundungen einer Reihe weiterer Zeugen auseinandergesetzt (UA S. 19, 20).

-5.

5. Die Vernehmung der Fürsorgerin des Gesundheitsamtes CE und des Beauftragten des stellvertretenden Amtsarztes in Ü, vB, zu der Frage, was die Ehefrau des Angeklagten der Gesundheitsbehörde über das Verhalten ihrer Tochter Nadja berichtet hat, drängte sich den Schwurgericht nach der Sachlage nicht auf. Es hat deshalb die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht insoweit nicht verletzt. Das Gericht hat nicht nur die Ehefrau des Angeklagten selbst vernommen, sondern auch eine Reihe weiterer Zeugen, die über die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Stieftochter Nadja ausgesagt haben. Der Verteidiger und der Angeklagte hatten in der Hauptverhandlung hinreichend Gelegenheit, die nunmehr vom Beschwerdeführer aufgestellten Beweisbehauptungen durch Befragen der Zeugin Christel NR und anderer Zeugen zu klären. Der vom Schwurgericht festgestellte Haß des Angeklagten gegen Nadja ist nicht als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gewertet worden, weil er vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfaßt war (UA S. 32).

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt der von der Revision behauptete Verstoß gegen Denkgesetze nicht vor. Auch wenn die Ehefrau des Angeklagten in Kenntnis der Gefahr, die ihrer Tochter drohte, dem Angeklagten das Kind zu entreißen versuchte und dabei nach einen Schlag des Angeklagten rückwärts auf das Bett sank, ist es durchaus möglich, daß der Angeklagte während des Aufrichtens der Zeugin seine Stieftochter Nadja von vorne in den linken Schläfenbereich schoß (UA S. 16).

;

-6-

2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Verneinung mildernder Umstände nach § 213 StGB a. F. und damit eines minder schweren Falles nach § 213 StGB n.F.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Der gegen die Verneinung der Mordmerkmale gerichtete Angriff der Revision geht fehl.

1. Das Schwurgericht stellt dazu u.a. fest: In einer überreizten Situation entschloß sich der Angeklagte, Nadja mit seinem Revolver zu erschießen. "Dabei kam ihm infolge beträchtlicher seelischer Erregung, charakterlich bedingten Verarbeitungsschwierigkeiten, emotionalen Stauungen und Spannungen, verbunden mit Wirklichkeitsverfälschungen und Verdrängungen, bei Tatentschluß und Ausführung nicht zum Bewußtsein, daß das Tatmotiv für den Tod Nadjas sein jahrelanger Haß gegenüber dem Kind war, und er dieses als ein Hindernis für eine harmonische Ehe mit deren Mutter ansah. Vielmehr handelte der Angeklagte insoweit lediglich aus gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen, ohne daß diese gedanklich beherrscht oder willensmäßig gesteuert waren".

Nach ausführlichem Abwägen des Für und Wider kann das Schwurgericht letzte Zweifel daran, daß der Angeklagte sich bewußt war, seine Stieftochter aus Haß und damit in Kenntnis eines niedrigen Beweggrundes ge-

- 7- tötet zu haben, nicht überwinden (UA S. 27 bis 29).

2. Danach sind die Voraussetzungen der inneren Tatseite des § 211 StGB nicht gegeben, denn der Täter muß die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die besondere Niedrigkeit seiner Beweggründe ergibt, kennen (BGHSt 22, 80). Was die Revision gegen die Schlußfolgerung des Schwurgerichts vorbringt, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Feststellungen des Tatrichters und kann deshalb im Revisionsrechtszuge keinen Erfolg haben.

Es ist richtig, daß der Täter die Bedeutung der ihn bewegenden Umstände häufig "mit einem Blick" erfassen kann (vgl. BGHSt 2, 60). Der Revision ist auch einzuräumen, daß eine Sachlage so einprägsam und mit einem Blick überschaubar sein kann, daß auch bei einer plötzlichen Tateingebung die gefühlsmäßige Erkenntnis des Täters nicht behindert ist. Das Schwurgericht hat diese Gesichtspunkte jedoch ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 28) und ist dennoch zu den Ergebnis gelangt, daß beim Angeklagten, den es als Psychopathen ansieht, schon die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, nämlich des Hasses als Triebfeder seines Handelns, gefehlt haben kann.

-8-

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Pfeiffer Loesdau Dr. Mösl

Dr. Woesner Zipfel