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BGH Urteil vom 13.03.1975 – 4 StR 50/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ä&

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 50/75 URTEIL NIT

in der Strafsache

gegen

den Staplerfahrer Sigurd Erwin Arno B GEB aus CE Alzey, dort geboren ann 95°

wegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Lk

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ‘ Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EEE

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr v. EEE, (GE,

als Verteidiger, Justizangestellter WW in der Verhandlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom

24. September 1974 dahin geändert, daß der Angeklagte eines Verstoßes gegen das Waffengesetz - dieser nicht in Tateinheit mit Sfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - sowie eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

Im gesamten Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Tatsachen, in denen eine Verletzung des Verfahrensrechts gefunden wird, sind jedoch in seiner Revisionsrechtfertigung entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht angegeben. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.

Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung deckt dagegen verschiedene Mängel des angefochtenen Urteils auf.

I. Fehl gehen die Angriffe der Revision gegen die Urteilsfeststellungen. Diese sind vom Tatrichter ein-

Le

wandfrei getroffen, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder die allgemeine Erfahrung und enthalten keine Widersprüche oder Unklarheiten. Sie sind darum für das Revisionsgericht bindend.

II. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG) sowie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB). Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann Jedoch nicht unverändert bestehen bleiben. Im einzelnen ist dazu zu bemerken:

1. Bei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) handelt es sich um eine Dauerstraftat, die mit dem Antritt der Fahrt durch den Täter in fahruntüchtigem Zustand beginnt und erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört (oder - was hier nicht in Betracht kommt - wenn die Trunkenheit während der Fahrt abgeklungen ist). Diese Dauerstraftat wird nicht dadurch in zwei rechtlich selbständige Teile aufgespalten, daß der Täter sich unterwegs, wenn er sich von Polizeibeamten beobachtet und verfolgt fühlt, dazu entschließt, weiterzufahren, um der Polizei zu entkommen und für sein bisheriges Verhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 22, 67, 76/77; Urteile vom 10. April 1973 - 4 StR 118/73 - und vom 3. Oktober 1974 - 4 StR 401/74 -). Im Urteil vom

10. April 1973 hat er insbesondere dargelegt, daß die den

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Tatbestand der Unfallflucht betreffende, von der Verletzung

des Gebots der Wartepflicht (§ 142 StGB) maßgeblich bestimmte Entscheidung BGHSt 21, 203 nicht auf Fälle wie den vorliegenden ausgedehnt werden kann.

Die einheitliche Dauerstraftat nach § 316 StGB steht daher mit den vom Angeklagten ebenfalls erfüllten Tatbeständen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des Widerstandes in Tateinheit.

2. Das vom Landgericht gewonnene Ergebnis, wonach der Angeklagte einmal nach § 316 StGB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und einmal nach § 316 StGB in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Widerstand schuldig befunden worden ist, ist auch nicht nach dem in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsatz gerechtfertigt, daß eine minderschwere Dauer- oder Fortsetzungsstraftat nicht zwei an sich selbständige schwerere Straftaten zur Tateinheit verbinden kann, so daß sie mit jeder von ihnen gesondert in Tateinheit bleibt. Denn entgegen der Meinung des Landgerichts steht die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt nicht mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz in Tateinheit.

Das in der Mitnahme der Pistole bei der Fahrt am Nachmittag und Abend des 24. November 1973 liegende "Führen" der Schußwaffe ist nicht "dieselbe Handlung" (§ 73 StGB aF = § 52 StGB nF) wie das bei dieser Fahrt vorgenommene "Führen" des Kraftfahrzeugs im Sinne des

§ 316 StGB. Es liegen vielmehr, und zwar bei natürlicher Betrachtungsweise auch im Hinblick auf die sog. natürliche Handlungseinheit, zwei verschiedene Handlungen vor, die lediglich gleichzeitig begangen sind. Die Handlung, die in dem An-sich-Nehmen, In-die-Tasche stecken oder sonstigen Verwahren und in dem Bei-sich-Behalten der Schußwaffe liegt, hat überhaupt nichts gemein mit der Handlung, die in dem "Führen" des Kraftfahrzeugs zu finden ist, welches aus dem In-Bewegung-Setzen, Kuppeln, Schalten, Lenken, Bremsen usw. besteht.

Gegenüber allen übrigen nach Sachlage in Betracht kommenden, tateinheitlich begangenen Straftaten des Angeklagten steht somit das Vergehen nach dem Waffengesetz gemäß § 74 Abs. 1 StGB aF = § 53 Abs. 1 StGB nF in Tatmehrheit. Hiernach braucht nicht näher geprüft zu werden, ob das Landgericht den Erwerb der Schußwaffe (Anfang November 1973) und das Führen der Waffe (24. November 1973) zu Recht oder Unrecht zu einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG zusammengefaßt hat. Der Angeklagte, der allein Revision eingelegt hat, ist auch dann nicht beschwert, wenn er zu Unrecht nur wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz statt wegen zweier Vergehen dieser Art bestraft sein sollte.

III. Ob die aus den vorstehenden Gründen gebotene Änderung des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen oder bezüglich einer der beiden Einzelstrafen und damit bezüglich der Gesamtstrafe notwendig machen würde, braucht nicht erörtert zu werden.

Denn der Strafausspruch muß in vollem Umfang jedenfalls aus den nachstehenden Gründen aufgehoben werden.

Die Strafkammer hat "hinsichtlich seiner Vergehen gegen § 316 StGB" zu Lasten des Angeklagten strafschärfend gewertet, "daß er durch das Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Bad Kreuznach vom 3.7.1972 bereits einschlägig vorbestraft war" (UA S. 8). Diese Erwägung hätte die Strafkammer aber nicht anstellen dürfen.

Durch das - UA S. 2/3 im einzelnen angeführte - Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. Juli 1972 ist

überhaupt keine Strafe gegen den Angeklagten verhängt wor-

den. Es ist ihm vielmehr lediglich als Zuchtmittel eine Verwarnung erteilt (§ 15 Abs. >2 Nr. 1 JGG) und die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zur Pflicht gemacht (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 JGG) worden. Ein Vermerk über das Urteil durfte daher zwar gemäß 8 55 ff BZRG in das Erziehungsregister aufgenonmen werden. Das Landgericht hätte daraus zum Nachteil des Angeklagten auch verwerten dürfen, daß er sich bisher im Straßenverkehr nicht immer einwandfrei geführt hatte. Es hätte aber nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, der Angeklagte sei !pereits einschlägig vorbestraft" gewesen und es sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Jedenfalls im Bundeszentralregister durfte ein Vermerk über das Urteil vom 3, Juli 1972 überhaupt nur eingetragen werden, wenn in dem Urteil auch "eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet" worden

v2

ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Daß dies zutraf, hat das Landgericht deshalb angenommen, weil in der Formel des Urteils vom 3. Juli 1972 unter Nr. IV die Sätze enthalten waren: "Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von 8 Monaten entzogen. Diese angeordnete Maßnahme ist durch die Dauer der vorläufigen Entziehung (§ 111 a StPO) abgegolten."

Das Landgericht hat bei der Begründung seiner Meinung, daß der § 49 BZRG der Berücksichtigung der früheren Verurteilung nicht entgegenstehe (UA S. 8/9), die klar erkennbare Bedeutung der Nr. IV der Urteilsformel sowie des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21. September 1972 (wiedergegeben UA S. 3/3 a) unrichtig gewürdigt.

Gemäß § 42 m StGB aF = § 69 StGB nF kann der Strafrichter einem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Zeit, so "auf die Dauer von 8 Monaten", entziehen. Er kann sie ihm nur mit der Wirkung entziehen, daß die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils erlischt (aaO Abs. 3 S. 1). Der Täter kann dann die Fahrerlaubnis nur wiedererlangen, wenn sie ihm von der zuständigen Verwaltungsbehörde neu erteilt wird, was - wenn überhaupt - erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Sperrfrist geschehen darf.

Daß aber der Jugendrichter mit seinem Urteil vom 3, Juli 1972 dem Angeklagten die Fahrerlaubnis in Wirklichkeit gar nicht entziehen wollte und nicht entzogen hat, hat er völlig unmißverständlich dadurch zu er-

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kennen gegeben, daß er dem die Entziehung "auf die Dauer von 8 Monaten!" aussprechenden Satz den weiteren Satz angefügt hat, diese Maßnahme sei durch die schon länger dauernde vorläufige Entziehung bereits "abgegolten".

Das, was der Jugendrichter in der Nr. IV seiner Urteilsformel aussprechen wollte und ausgesprochen hat, hätte

er richtig nur in den Gründen seines Urteils darlegen müssen und dürfen. Es ist - und war von Anfang an - offensichtlich, daß dem Angeklagten durch das Urteil vom 3. Juli 1972 die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. In der Tat handelt es sich, wie der Jugendrichter dann in seinem Beschluß vom 21. September 1972 dargelegt hat

(UA S. 3 a), "bei der zu entfallenden Ziffer IV des Urteilstenors um einen offenbaren Mangel des Ausdrucks

(um ein Fassungsversehen) für das erkennbar vom Gericht Gewollte!".

Da somit der Vermerk über die Verurteilung vom

3. Juli 1972 nur irrigerweise in Folge eines offenbaren Versehens in das Bundeszentralregister aufgenommen worden ist, war er aus diesem wieder zu entfernen. Gemäß

§ 49 Abs. 1 BZRG hätte daher das Landgericht nicht, wie es geschehen ist, die Verurteilung vom 3. Juli 1972 und die ihr zugrundeliegende Tat zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung verwerten dürfen.

Mit der hiernach gebotenen Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfallen von selbst auch die Aussprüche über sämtliche weiteren Rechtsfolgen der Taten. Auch darüber wird das Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, neu zu befinden haben.

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IV. Der Senat hält noch folgende Hinweise für angebracht:

1. Nach der Aufhebung des Strafausspruchs hat das Landgericht Gelegenheit und Anlaß, erneut zu prüfen, ob - angesichts der "panikartigen Angst" und der verminderten Zurechnungsfähigkeit des noch nicht teinschlägig vorbestraften" Angeklagten - für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und die damit tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten gemäß § 315 b Abs. 3 StGB ein minder schwerer Fall anzunehmen ist und/oder ob die Strafe gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB aF = 88 21, 49 Abs. 1 StGB nF gemildert werden kann.

2. Für das Vergehen nach dem Waffengesetz hat das Landgericht (trotz der irrigen Annahme der Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr) eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für ausreichend und angemessen erachtet.

Es wird zu prüfen sein, ob eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe mit § 14 Abs. 1 StGB aF = § 47 Abs. 1 StGB nF im Einklang steht.

3. Sollte das Landgericht neben einer Geldstrafe für das Vergehen nach dem Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr für sämtliche übrigen in Tateinheit stehenden Straftaten oder sollte es für alle Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr für angemessen halten, so wird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 1 StGB aF = § 56 Abs. 1 StGB nF zu prüfen sein.

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4. Die Pistole samt Munition wird mit einem Urteil

nicht "beschlagnahmt", sondern "eingezogen" werden können.

Schmidt Börtzler Spiegel

Ri am BGH Hürxthal ist beurlaubt und daher an der Unter-

schriftsleistung verhindert

Schmidt Knoblich