Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 15 Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- BGH, 27.01.2022 – 3 StR 245/21Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe; Auflage der SchadenswiedergutmachungZitiert von 4
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- AG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 905 Ds 4720 Js 220181/17
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 467/18Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in JugendstrafverfahrenZitiert von 11
- AG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 905 Ds - 4610 Js 218247/17
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 22.07.2025 – 650 Ls 320/24
- BGH, 17.04.2025 – 3 StR 448/24Zitiert von 3
- AG Eckernförde, 11.04.2025 – 5 Ls 590 Js 10010/22 jug
59 Entscheidungen zu § 15 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/15#abs-1 (1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/15#abs-2 (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/15#abs-3 (3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.