Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 28.11.1980 – 2 StR 630/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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-.BUNDESGERICHTSHORF
5 StR 630/80 BESCHLUSS Fe ASTHL
in der Strafsache
gegen
den Baumaschinenführer Norbert B EB aus Kamine,
geboren am GERNE 1956 in Ham, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u...
KH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Juni 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, außerdem der Nötigung schuldig ist,
2. in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen wegen Diebstahls in zwei Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
I. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Oktober 1980 zutreffend hervorhebt, bestehen gegen die
Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Diebstahlstaten einerseits und dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits durchgreifende rechtliche Bedenken. Beim Dieb-. stahl diente nach den Feststellungen der Abtransport mit dem Kraftwagen jeweils der Sicherung und Erhaltung der Beute. Erst hierdurch wurde der Diebstahl beendet. Bei dieser Sachlage stehen in beiden Fällen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis konnte als minderschwere Straftat die beiden Diebstahlstaten nicht zur Tateinheit verbinden (vgl. BGHSt 1, 67;
6, 92, 96, 97; BGH Urt. v. 13. März 1975 - 4 StR 50/75 -; Urt. v. 16. September 1975 - 1 StR 368/75 -).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Diese Änderung führt zur Aufhebung der wegen Diebstahls in zwei Fällen und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen, der aus diesen Einzelstrafen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Nebenentscheidung aus dem Urteil, dessen Strafe einbezogen worden ist, und schließlich der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Hierüber muß neu entschieden werden.
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u.
II. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Senat kann nach den Urteilsgründen ausschließen, daß die Strafe wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall von den aufgehobenen Strafen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.
Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller