Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 03.10.1974 – 4 StR 401/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 401/74 URTEIL 7,40.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich Jakob S EEE zus Te, geboren am (au 195: ir SmmmummEEEEED
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler
Mayr
Dr. Dr. Spiegel Buddenberg
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Mai 1974
1. dahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entfällt,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
II, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit das Landgericht den Angeklagten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Widerstand für schuldig befunden hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
-uh-
Fehlerhaft ist die rechtliche Würdigung der Strafkammer ellerdings, soweit sie die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten vor dem Zeitpunkt, in dem er das Polizeifahrzeug hinter sich bemerkte, gegenüber dem anschliessenden Tatgeschehen als rechtlich selbständige Straftat beurteilt. Bei dem späteren Geschehen handelt es sich um Polizeiflucht, Sie der Senat in ständiger Rechtsprechung als rechtlich einheitliche Tat ansieht (VRS 28, 359, 361; BGHSt 22, 67, 76). Mit ihr ist auch der Teil ler Trunkenheitsfahrt, der dem Fluchtgeschehen vorausgeht, tateinheitlich verbunden (BGHSt 22, 67, 77; BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 4 StR 118/73 - und Urteil vom 21, Februar 1974 - hL StR 22/74 -).
nfolge der Änderung des Schuldspruchs muß das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch (einschließlich der Entscheidung aus § 42 m StGB) mit den Feststellungen ins-
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gesamt aufgehoben werden, Der Schuldgehalt des dem Angeklagten nach dieser rechtlichen Beurteilung anzulastenden Vergehens ist gegenüber dem Ausgangspunkt des landgerichtlichen Urteils ein anderer, da der Tatvorwurf die Trunkenheitsfahrt vor Verfolgung durch die Polizei mitumfaßt.
Schmidt Börtzler Mayr
Spiegel Buddenberg