§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 906
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.08.2004 – 4 StR 85/03Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 12.11.2015 – 3 K 380/15Zitiert von 1
- BGH, 27.04.2005 – GSSt 2/04
- BGH, 13.05.2004 – 1 ARs 31/03Zitiert von 8
- OLG Celle, 21.08.2025 – 3 ORs 2/25
- BGH, 16.09.2003 – 4 StR 85/03Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/69#abs-1 (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/69#abs-2 (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/69#abs-3 (3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.