§ 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Stand: 01.06.2026
Wird zitiert von 298
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.05.1969 – 4 StR 585/68Zitiert von 1
- LG Hamburg, 19.12.2023 – 615 Qs 108/23
- AG Offenburg, 05.10.2022 – 2 Gs 665/22
- KG, 19.10.2020 – 3 Ws 241/20, 3 Ws 241/20 - 161 AR 189/20
- BVerwG, 16.01.2020 – 3 B 51/18Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-FahrerlaubnisZitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 15.02.2023 – Vf. 70-VI-21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.08.2026 – 16 B 316/26
- LG Itzehoe, 07.01.2026 – 7 NBs 302 Js 21348/24
- BGH, 18.12.2025 – 4 StR 121/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111a#abs-1 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111a#abs-2 (2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111a#abs-3 (3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111a#abs-4 (4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111a#abs-5 (5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111a#abs-6 (6) In ausländischen Führerscheinen, die weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).