Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
Stand: 25.06.2026
Wird zitiert von 110
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.11.1973 – 2 BvL 12/72, 2 BvL 3/73Bundeszentralregister; beschränkte Übernahme von Strafregistereintragungen in Bundeszentralregister; Frist für Tilgung von Strafvermerken; Verwertungsverbot nach TilgungZitiert von 4
- KG, 10.08.2015 – 4 VAs 14/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 13 S 2223/04Zitiert von 1
- BGH, 26.01.1977 – 2 StR 650/76Zitiert von 1
- BGH, 10.01.1973 – 2 StR 451/72Zitiert von 11
- BVerfG, 03.06.2014 – 2 BvR 517/13Stattgebender Kammerbeschluss: Überhöhte Anforderungen an Begründung eines Antrags auf vorzeitige Tilgung eines Zentralregistereintrags (§ 49 Abs 1 BZRG; § 24 Abs 1 EGGVG <juris: GVGEG>) verletzt Betroffenen in Rechtsschutzanspruch (Art 19 Abs 4 S 1 GG)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2026 – 8 K 3379/24Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2025 – VI ZR 142/24Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung einer früheren strafrechtlichen VerurteilungZitiert von 1
- VG München, 09.01.2025 – M 27 K 23.5176
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/49#abs-1 (1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/49#abs-2 (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/49#abs-3 (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.