Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 13.11.1980 – 1 StR 288/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 288/80 BESCHLUSS

Mar 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4, 5.

wegen Landfriedensbruchs u.a.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-13/1-str-288-80#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO):

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Klaus KB,

Michael Kb un: Hu wird

das Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Klaus Kb, Michael Kg und Ho-AED werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Revisionen der Angeklagten Dieter Kg» und Armin Ks gegen das genannte Urteil werden verworfen.

5. Die Angeklagten Dieter KB und Armin KM tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

33”

Gründ e: en ,

Die Revisionen der Angeklagten Dieter Kg una Arıin Kun gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1979 sind als unbegründet zu verwerfen, da das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält. Rechtsfehlerhaft ist zwar die Annahme des Landgerichts, Dieter KB una Armin Ki, die selbst keine Latten bei sich führten, hätten das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB verwirklicht (vgl. BGHSt 27, 56). Die Urteilsfeststellungen lassen hier jedoch ohne weiteres den Schluß zu, daß bei diesen Angeklagten ein

Angeklagten Klaus KB, Michaeı Ki vr: Hg

AB, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Das Urteil kann Jedoch im Rechtsfolgenausspruch bezüglich dieser drei Angeklagten keinen Bestand haben.

Die Annahme der Strafkammer, bei den Angeklagten Klaus Km und Michael KB hätten sich ausweislich der Tat schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 1. Alternative JGG) gezeigt, begegnet auf Grund der Feststellungen erheblichen Bedenken. Michael Kl ist nicht vorbestraft. Klaus Km tet sich, wie seine Verwarnung erkennen läßt, bisher lediglich nicht einwandfrei geführt (BGH, Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR 50/75).

Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich zwar schon in der ersten Straftat auswirken, Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat

Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß wei. tere Straftaten begangen werden. Es muß sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingt, sei es durch ungünstige Umwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung handeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (BGHSt 11, 169; 16, 261; BGH, Urteile vom 1. Juli 1976

- 4 StR 207/76 - und vom 27. Juni 1978 - 2 StR 208/78). Bei einem Jungen Ersttäter, der der Beeinflussung oder Verführung durch andere erlegen ist - vorliegend nimmt

Die weitere Erwägung der Strafkamner, die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alternative JcG) erfordere Jugendstrafe, ist an sich rechtsfehlerfrei. Da jedoch nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der Strafe durch die möglicherweise unberechtigte Annahme schädlicher Neigungen beeinflußt ist (BGHSt 16, 261, 262), ist der Strafausspruch aufzuheben.

Bei dem Angeklagten HE -\ u berücksichtigt die Strafkammer straferschwerend, "daß er, obwohl er sehr intelligent ist, nichts unternommen hat, um die ihm alle gut bekannten Mitglieder der KlB-Cruppe von dem Begehen der Taten abzuhalten. " Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer

mit Erwägungen, die der rechtlichen Nachprüfung standhalten, als Mittäter verurteilt. Der Täter will gerade den Erfolg. Es darf ihm daher nicht strafschärfend die

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