§ 14 Handeln für einen anderen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/14#abs-1 (1) Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/14#abs-2 (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/14#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Wird zitiert von 374 Entscheidungen zu § 14 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2013 – II ZR 389/12Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung: Einordnung eines Organs oder Beauftragten einer ausländischen Gesellschaft als Täter des Vorenthaltens von ArbeitsentgeltZitiert von 10
- BGH, 04.09.2019 – 1 StR 579/18Unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts: Vorliegen eines Versicherungsgeschäft; Tätervorsatz; BetreibereigenschaftZitiert von 8
- BGH, 12.09.2012 – 5 StR 363/12Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Voraussetzungen einer ausdrücklichen Beauftragung mit Aufgaben eines Betriebsinhabers bei Zuständigkeit der Ehefrau des Geschäftsführers einer Gebäudereinigungsfirma für PersonalangelegenheitenZitiert von 9
- BGH, 15.05.2012 – 3 StR 118/11Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführes wegen BankrottsZitiert von 13
- LAG Düsseldorf, 02.09.2015 – 12 Sa 175/15Zitiert von 2
- BGH, 10.07.2018 – VI ZR 263/17Ankauf von Lebensversicherungsverträgen von Kapitalanlegern: Deliktshaftung aus Schutzgesetzverletzung wegen verbotener Bankgeschäfte bzw. nicht erlaubter Inkassodienstleistungen; Begriff der Annahme von Geldern und der Inkassodienstleistung; Vermeidbarkeit eines VerbotsirrtumsZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.04.2026 – 13 A 862/25
- AG Steinfurt, 26.01.2026 – 23 Ds 63/25 (30 Js 30/23)
- BGH, 17.12.2025 – 5 StR 358/25Gegenstand der Urteilsfindung im Strafprozess bei abweichendem Bild des Geschehens im VerfahrensverlaufZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3387)
BGBl. 2002 I S. 3387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.