Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 12.12.1962 – 2 StR 495/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Amtliche :Sammlung:: ja | nur zu I 2) FE 2149 093 StPO § 338 Nr. 3 Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch vor einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden iss. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war. (Im Anschluß an BGH JR 1957, 68). j "BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 - 2 StR 495/62 - LG Wiesbaden 2$+R_495/62 Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen den Regierungsrat Alfons D EEE aus CE. geboren an: ED WW in x@B; wegen schwerer Bestechlichkeit u.a. hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs im Falle Leubecher. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts vegen Gründesz Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in sechs Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Füllen sowie wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gcesamtstrafe von einem Jahr drci Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie das Empfangene in Höhe von 3 907.59 DM sowic den Wert des weiterhin Empfangenen in Höhe von 145 DM für dem Staat verfallen erklärt, Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sac
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Nachschlagewerk: ja ) Amtliche :Sammlung:: ja | nur zu I 2) FE
2149 093
StPO § 338 Nr. 3
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch vor einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden iss. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war. (Im Anschluß an BGH JR 1957, 68). j
"BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 - 2 StR 495/62 - LG Wiesbaden
2$+R_495/62
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Regierungsrat Alfons D EEE aus CE. geboren an: ED WW in x@B;
wegen schwerer Bestechlichkeit u.a. hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. November 1961
mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs im Falle Leubecher.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts vegen
Gründesz
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in sechs Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in fünf Füllen sowie wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gcesamtstrafe von einem Jahr drci Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie das Empfangene in Höhe von 3 907.59 DM sowic den Wert des weiterhin Empfangenen in Höhe von 145 DM für dem Staat verfallen erklärt,
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen begründet.
I. Verfahrensbeschverden;:
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1.) Dic Rüge, § 338 Nr. 3 StPO sci verletzt, weil die Strafkammer die gegen den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, Landgerichts-
dircktor Dr. Krb. gerichteten Ablehnungsgesuche vom
3. und 5. Mai 1961 durch ihre an den gleichen lagen ergangenen Beschlüsse mit Unrecht für unbegründet erklärt habe, greift nicht durch. Den Ablehnungsgesuchen ist aus im wesentlichen zutreffenden Gründen nicht stattgegeben worden. Im einzelnen ist zu den geltend gemachten Ablehnungsgründen folgendes zu bemerken;
Die Strafkamnmer ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Vorsitzenden kein Anlaß bestand, die Vernehmung des Zeugen Sch@® abzubrechen, nachdem dieser erklärt hatte, von seinem "Zeugnisverweigerungsrecht" Gebrauch machen zu wollen; denn Schg® war nach § 55 StPO nur berechtigt, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern. Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe sich nicht darauf bcschränkt, die Vernehmung fortzusetzen, sondern habe in unzulässiger Weise auf die Beantwortung sämtlicher Fragen durch Sch@BB hingewirkt, ist neu und daher unbeachtlich. Bei der £ntscheidung, ob die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklürt werden durften, können nur solche Gründe berücksichtigt veruen, die bereits der Strafkammer bekannt waren.
Bei der Erörterung der Frage, ob während der Vernchmungs des Zeugen Sch noch die Ablchnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig war, hat der Vorsitzende zwar eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten. Der Eindruck einer Vorcingenommenheit gegenüber dem Angeklagten konnte dadurch jedoch selbst dann nicht entstehen, wenn der Vorsitzende ein Ablehnungsgesuch mit Nachdruck als gänzlich aussichtslos bezeichnet haben sollte,
Daß der Vorsitzende darauf hingewiesen hat, der Angeklagte sei dienstlich verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, ist nach den dienstlichen Äußerungen der an der Verhandlung beteiligten Berufs-
richter und des Protokollführers auszuschließen. Danach hat
der Vorsitzende nur erklärt, von dem Angeklagten als Beamten könnc erwartet werden, daß er die Wahrheit sage. Im übrigen könnte in einem derartigen Hinweis noch nicht der Versuch geschen werden, die Willensfreiheit des Angeklagten unzulässig zu beeinflussen. Die gegenteilige Behauptung des Verteidigers ist abwegig.
Auszuschließen ist nach den dienstlichen Äußerungen ferner, daß der Vorsitzende den Angeklagten in unzulässiger Weise bedrängt hat, doch zuzugeben, daß er Ermessensbeamter gewesen sei. Zwar ist diese Frage eingehend erörtert worden. Dabei mag der Angeklagte auch mehrfach befragt vorden sein, ob er sich nicht selbst für einen Ermessensbeamten gehalten habe. Eindringliche Vorhalte in dieser Richtung können jedoch schon deshalb nicht beanstandet werden, weil der Angeklagte nach den Urteils feststellungen tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm einen Ermessensspielraum ließ. Die Besorgnis, der Vorsitzende sei berfangen, konnte der Angeklagte daraus nicht herleiten. Soweit die Revision jetzt noch geltend macht, der Vorsitzende habe den Angeklagten ständig verhöhnt, handelt es sich um neues und daher unbeachtliches Vorbringen, für dessen Richtigkeit im übrigen nicht der geringste Anhalt bestent.
Der Behauptung, der Vorsitzende habe erklärt, daß nach der Rechtsprechung jeder Ermessensbeamte, der irgenäwelche Vorteile annehme, sich der schweren passiven 3cstechung schuldig mache, stehen ebenfalls die dienstlichen Äußerungen der an der Verhandiung beteiligven Berufsrichter entgegen. Selbst wenn der Vorsitzende sich aber in diesem Sinne geäußert haben sollte, so würde sich daraus nur ergeben, daß er eine irrige Rechtsauffassung vertrat. Für eine bewußte Täuschung, aus der der Angeklagte auf eine Voreingenommenheit schließen konnte, fehlt jeder Anhalt.
Ob der Vorsitzende verschiedenen Zeugen vorgehalten hat, Geläzuwendungen seien, wenn über Rückzahlung und Verzinsung nichts vereinbart worden sei, als Schenkungen anzuschen, kann dahinstehen. Derartige Vorhalte waren nach der Sachlage nahelicgend. Mit Recht hat die Strafkammer darauf hingewiesen, daß der Angeklagte hieraus nicht den Schluß zichen konnte, der Vorsitzende habe sich bereits auf eine Ansicht festgelegt und sei nicht mchr unparteilich.
Nach den dienstlichen Äußerungen, deren Richtigkeit insowcit von der Revision nicht bestritten wird, hat der Vorsitzende bei der Verkündung des Vertagungsbeschlusses vom 24. April 1961 erklärt, er wolle dem Angeklagten nicht unterstellen, daß dieser auf die Vernehmung des Zeugen Dr. W#- WEB nur dcswegen nicht verzichtet habe, um weiterhin Wartcstandsbezüge zu erhalten. Dieser Äußerung kann allerdings ein gewisser Verdacht entnommen werden, der jedoch nach der Sachlage - Dr. Wi var schon einmal vernommen worden - nicht so fern lag, daß er als gänzlich unbegründet angeschen werden könnte. Außerdem brachte der Vorsitzende deutlich zum Ausdruck, daß er hieraus keine für den Angeklagten nachtcilipen Schlüsse zichen werde. Der Eindruck ciner Voreingenommenheit konnte unter diesen Umständen bei dem Angeklagten nicht entstehen.
Bci den Ferngesprächen am Nachristag des 28. April 1961 hat der Vorsitzende nicht erklärt, die Ladung zum 2. Mai 1961 habe den Angeklagten bereits erreicht. Das ergibt sich zur Gewißheit des Senats aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden. Die gegentcilige Behauptung des Verteidigers kann nur auf eincn MHißverständnis beruhen. Der Senat hat ferner keinen Anlaß, die Angabe des Vorsitzenden in Zweifel zu
zichen, er habe den erregten Äußerungen des Verteidigers nicht entnommen und auch nicht entnehmen können, daß dieser an 2. Tiai 1961 durch einen anderen Termin verhindert sei. Das eilt umsonchr, als auch in der Eingabe vom 28. April 1961 von einer Verhinicrung ‚des Verteidigers nichts erwähnt ist. Befand sich der Vorsitzende aber, wovon hiernach auszugehen ist, unverschuldet in dem Glauben, der Verteidiger wolle nur deswegen nicht auftreten, weil er der Meinung war, eine endgültig vertagte Hauptverhandlung könne nicht mehr nach § 229 StPO fortgesetzt werden, so kann es nicht beanstandet werden, daß er den Verteidiger auf die möglichen Folgen eines Ausbleibens hinwies. Hierin den Versuch einer Nötigung zu schen, ist ebenso abwegig wie die Meinung, der Vorsitzende habe mit dem Hinweis auf eine alte Militärregel zum Ausdruck gebracht, daß er in gewissem Sinne der Vorgesetzte des Verteidigers sci. Von seinem Standpunkt aus hatte der Vorsitzende auch Anlaß, das Verhalten des Verteidigers dahin zu kennzeichnen,
daß dieser den Angeklagten im Stich gelassen habe, und den Angeklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich deswegen an die Anvaltskammer zu wenden. Schließlich entsprach die sofortige Bestellung eines Pflichtverteidigers vom Standpunkt des Vorsitzenden aus der Vorschrift des § 145 Abs. 1 StPO. Eines Antrages dcs Angeklagten bedurfte es dazu nicht. Aus diesen gesamten Vorgängen ergeben sich mithin kcine objektiven Anhaltspunkte für cine Voreingenommenheit des Vorsitzenden. Sic konnten aber auch dem Angeklagten bei verständiger Würdigung nicht
Grund zu der Annahme geben, der Vorsitzende nehme ihm gegenüber cine innere Haltung ein, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. Ein verstündiger Angeklagter hätte sich vielmehr gesagt, daß das Verhalten des Vorsitzenden und die Spannungen zwischen diesem und dem Verteidiger nur durch iiißverständ nisse verursacht scin könnten.
Daß der Vorsitzende nach Eingang des ersten Ablehnungsgesuches am 3. Mai 1961 noch die Sache aufrufen ließ und den erschienenen Zeugen erklärte, sie seien entlassen, sollten sich aber auf Abruf bereithalten, konnte ebenfalls nicht den Eindruck einer Voreingenommenheit erwecken. Die Meinung des Vertcidigers, darin komme eine Mißachtung der von Angeklagten erklärten Ablchnung zum Ausdruck, ist unverständlich. Der Vorsitzende handelte nur zweckmäßig, wenn er die Zeugen darauf hinwies, daß die Verhandlung möglicherweise alsbald fortgesetzt werde. Ob er durch Eintritt in die Verhandlung gegen die Vorschrift des § 29 StPO verstoßen hat, kann dahinstehen; denn sachlich ist an diesem Tage jedenfalls nicht verhandelt worden.
2.) Dic Revision bemängelt weiter, daß die Entscheidungen über die Ablchnungsgesuche vom 3. und 5. Mai 1961 nicht rcechtmäßig er. gen scien, wcil bei ihnen ein Landgerichtsrat und zwei Asscessorer mitgewirkt hätten. Sie will damit ersichtlich geltend machen,
daß dic Abichnungsgesuche, weil über diese ein unvorschriftsmäßig bescetztes Gericht entschieden habe, im Sinne des § 538
Nr. 3 StPO mit Unrecht verworfen worden scien. Auch unter
diesem Gesichtspunkt dringt die Rüge eincr Verletzung der genannten Vorschrift nicht durch.
Allerdings überschreitet die Mitwirkung ncehrerer Häilfsrichter in einer Strafkamnmer in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken und kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahnmefällen, wenn sie zwingendnotwendig ist, nicht beanstandcet werden (vgl. Urteil des Eundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1962 /NIU 1962, 1495/ und Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. November 1962 - 5 StR 393/62) Bei der Größe des Landgerichts Wiesbaden war die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern bei den Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche sicher nicht unumgänglich,
Das Reichsgericht hat auch angenommen, ein Ablcehnungsgesuch sci schon dann "mit Unrecht" im Sinne des § 338 Ur. 3 StPO verworfen worden, wenn es von einem unvorschriftsmäßig bcesetzten Gericht beschieden worden sei. Denn das prozenssuale Unrecht, welches in cinem solchen Falle den Prozeßbetciligten zugefügt werde, sei von dem materiellen Unrecht, das in der Nichtberücksichtigung eines gültigen Ablchnungsgrundes enthalten sei, im Wesen nicht verschieden (RGSt 49, 9, 12; vgl. auch RGSt 19, 332, 339). Dem hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 17. Dezember 1954 - 5 StR 567/54 - (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955, 271) zunächst angeschlossen, Im Urteil vom 11. September 1956 - 5 StR 5/56 - (JR 1957, 68) hat er diese Auffassung jedoch aufgegeben und ausgesprochen, daß es jedenfalls dann, wenn das Ablehnungsvorbringen offensichtlich unbegründet sci, nicht mehr darauf ankommen könne, ob die Beschlußkammer vorschriftsmäßig besetzt =* gewesen sei. Denn die Vorschriften über die Richterablcehnung seien nur im Interesse der Erzielung cines unparteiischen Spruches in das Gesctz eingeführt worden; der Schutz der Interessen des Angeklagten habe daher scinc notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Diesem Gesichtspunkt kommt auch nach Ansicht des cericnnenden Senats ausschlaggebende Bedeutung "zu; er hat in ähnlichen Zusammenhang schon in einem unveröffentlichten Urteil des früheren 3. Strafsenats Anerkennung gefunden. In der intncheidung 3 StR 21/50 vom 7. Februar 1952 ist zu der Frage, ob ein erlicnnendes Gericht schon deshalb unvorschriftsmüßig besetzt gewesen sci, weil ohne gerichtliche Entscheidung über die Selbstablehnung eincs Richters (§ 30 StPO) dessen Vertreter mitgewirkt habe, folgendes ausgeführt:
"Dieser prozessuale Verstoß bewirkt indessen noch nicht eine unvorschriftsmäßige Besetzung dcs Schwurgerichts im Sinne des § 338 Ur. 1 StPO;
denn diese Bestimmung will nicht etwa die Einhaltung jeglicher Förmlichkeit bei Besetzung der Richterbank, sondern lediglich den Erfolg sicherstellen, daß keine anderen Personen an der Rechtsfindung mitwirken als die, die bei Einhaltung der gcesetzlichen Vorschriften dazu berufen sind. Dics ergibt sich zwingend aus der Überlegung, daß nur die tatsächliche Zusammensetzung des Gerichts, nicht aber auch das Verfahren, vermittels dessen cben diese Zusammensetzung zustande gekommen ist, das Urteil beeinflußt haben kann. Die gesetzliche Vermutung des Beruhens gemäß § 338 StPO bezicht sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der wirklichen Besetzung des Gerichts und dem gesprochenen Urteil, nicht aber auf die Kausalbezichung zwischen Formfchlern, die bei der Gerichtsbescetzung untcerlaufen sind,und eincm Urteil, das von eben den Richtern gesprochen worden ist, die auch bci Befolgung der gesetzlichen Vorschriften am Richtertisch gescssen hätten."
Diesen Erwägungen ist der 5. Strafsenat im Urteil vom 21. Januar 1954 - 5 StR 825/52 für den Fall der Beschlußfassung über die Selbstablehnung eincs Richters durch die unvorschriftsmäßig besctzte Strafkammer beigetreten. Demgenäß haben beide Scnatc geprüft, ob der Vertreter auch mitgewirkt haben würde, wenn über die Sclbstablehnung ordnungsmäßig entschieden worden wärt. Diese Frage haben sie bejaht. Die Erwägungen treffen aber uneingeschrünkt auch dann zu, wenn cin vom Angeklagten angebrachtcs Ablehnungsgesuch in unvorschriftsmäßiger Besetzung beschieden | den ist. Scince berechtigten Belange werden in diesem Fall eben-Talls nur durch die sachliche Entscheidung über das Gesuch betroffen. Dabei kann es allerdings nicht, wovon der 3. Str=’- scnat noch ausgeht, darauf ankormnen, wie das vorschrilterünis
D N 17
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esetzte Gericht entschieden hätte. Maßgebend kann vielmehr ur scin, ob sachlich richtig entschieden worden ist; denn
ur wenn dic Besorgnis der Befangenheit tatsächlich vorhanden st, wird das Interesse des Angeklagten an einen unparteischen Spruch berührt.
Bei der Nachprüfung der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch egründet ist oder nicht, ist das Revisionsgericht nach tändiger Rechtsprechung nicht an Feststellungen des Geichts gebunden, das den Beschluß erlassen hat. Es hat ielmehr die Ablehnungsgründe auch in tatsächlicher Beziehung entsprechend den für das Beschwerdeverfahren geltenden egeln -— selbständig zu würdigen. Diese umfassende Nachrüfungsmöglichkeit gewährleistet die Aburteilung des Ansklagten durch unvoreingenommene Richter und trägt damit sinen schutzwürdigen Interessen voll Rechnung. In der Rechtrechung ist deshalb auch anerkannt, daß das Rechtsmittelricht ein irrtümlich als unzulässig verworfenes Ablehnungssuch auf seinc Begründetheit nachzuprüfen hat oder jedenfalls ıchprüfen darf (vgl. u.a. das im amtlichen Nachschlageverk des sichsgerichts zu § 26 StPO mitgeteilte Urteil von 30. April 1950 2 D 1145/29 - und die Urteile des Bundesgerichtshofes von 9. Desmber 1959 - 2 StR 265/59 und vom 10. August 1962 - 4 StR 477/01, ide mit den hier in Betracht kommenden Teilen in BGHSt 15, 38 und 18, 46 nicht veröffentlicht). Für den Fall der Beschlußassung durch ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht kann ichts anderes gelten.
Der erkennende Senat kommt somit im Anschluß an die Ent- ‚;heidung BGH JR 1957, 68 zu dem Ergebnis, daß bei Verwerfung ines Ablehnungsgesuches als unbegründet durch ein unvorschriftsiBig besetztes Gericht der unbedingte Revisionsgrund des § 378 °. 5 StPO nur gegeben ist, wenn das Gesuch sachlich gerecht- :rtigt war (so auch Kleinknecht-MNüller § 338 StPO Anm. 4).
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Darin liegt kein Widerspruch zu der genannten Entscheidung.
Der 5. Strafsenat brauchte nur über einen Fall zu befinden, in dem es sich um cin offensichtlich unbegründetes Ablchnungsgcsuch handelte, Mchr hat er nicht entschieden, insbesondere nicht zum Ausdruck gebracht, daß er für andere Fälle an seiner früheren Rechtsansicht festhalten wolle. Dic Abweichung von der dem Urteil von 7. Februar 1952 - 5 StR 21/50 - zugrunde liegenden Ansicht, cn komme darauf an, wie das vorschriftsmäßig besetzte Gericht entschieden hätte, nötigt nicht zur Vorlegung gemäß § 136 GVG, da der frühere 3. Strafsenat nicht mehr besteht. Zudem hätte die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu demselben Ergebnis geführt.
Da die Ablchnungsgesuche, wie unser 1.) dargelegt ist, sachlich nicht gerechtfertigt sind, muß hiernach auch die auf die nichtvorschriftsmäßige Besetzung der Beschlußkamner gestützte Rüge ohnc Erfolg bleiben.
3.) Bei der Entscheidung über das erneute Ablchnungsgesuch vom 11. November 1961 durfte der Vorsitzende mitwirken.
In dem Schriftsatz heißt es nur, daß die Ablehnung
aus den bereits in der früheren Hauptverhandlung vorgebrachten Gründen wicderholt werde, weil die Ablehnungsgründe aus dem Gesichtopunkt des Angeklagten und der Verteidigung trotz der Entscheidung des Landgerichts fortbestünden. Die bloße Yicderholung eines bereits verworfenen Ablehnungsgesuchces ist aber unzulässig. Das derartig erneucrte Gesuch durfte die Strafkammer in ihrer regelmäßigen Besetzung ververfen.
>
.) Soweit die Revision Verstöße gegen § 254 StPO und im Zusammenhang damit Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, cht sic von falschen Voraussetzungen aus. Nach dem Sitzungs-
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protokoll wurden die Niederschriften über die polizscilichen und richterlichen Vernehmungen des Angeklagten nicht zum Zvcckc
des Beweises verlesen, sondern ihm vorgehalten. Da somit cin Urkundenbeweis nicht erhoben worden ist, liegen die Revisionsangriffe neben der Sache, Damit erledigt sich zugleich die Rüge,
daß auch die Vorschrift des § 257 StPO verletzt sci. Im übrigen ist diese Bestimmung eine bloße Ordnungsvorschrift (RGSt 42, 168).
5.) § 265 StPO ist nicht verletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Angeklagte am Schluß der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß er abweichend
vom Eröffnungsbeschluß wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt werden könnte. Er selbst und scin Vertceidiger haben Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Damit ist der Vorschrift genügt. Die gegenteilige Ansicht der Revision beruht ersichtlich auf der irrigen Mcinung, bei Annahme selbständiger Taten seien eingehendere Feststellungen erforderlich. Auch bei den cinzelnen Handlungen einer fortgesetzlen Tat müssen indessen die llerkmale des angewandten Strafgesetzes sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite jeweils genau festgestellt werden. Erst dann stellt sich die Frage, ob sie durch einen Gesamtvorsatz zu eincr rechtlichen Einheit verbunden sind.
6.) Die Rüge, daß der Eröffnungsbeschluß durch den Urteilsspruch nicht erschöpft sei, ist dagegen begründet.
Dem Angeklagten wurde u.a. vorgeworfen, sich der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er von 21 Personen für pflichtwidrige Handlungen Geschenke oder andere Vortcile gefordert, angenonnen oder sich habe versprechen lassen, Verurteilt hat ihn die Strafkammer insoweit wegen 9 selbständiger, teilweise in sich fortgescetzter Taten, die jeweils diesclbe Person betreffen.
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Hinsichtlich 3 weiterer Personen ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO cingestellt worden.
Im übrigen hat die Strafkammer von einer Verurteilung
wegen Verjährung oder mangels Bewciscs abgeschen. Das im Urteilsspruch durch Einstellung des Verfahrens und Freisprechung des Angeklagten zum Ausdruck zu bringen, hat
sie nicht für erforderlich gehalten, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß davon ausgegangen waren, daß alle Fälle nur Peilhandlungen ciner fortgesetzten Tat scien. Da die Strafliamner jedoch die ursprünglich angenommene fortgesctzte Tat in eine Mehrheit selbständiger Taten aufgespalten und den Angcklas-
ten nur teilweise verurteilt hat, hätte sie, um den Eröffnun:;zbeschluß zu erschöpfen, die übrigen noch rechtshängigen Fälle durch förmliche Einstellung oder Freisprechung zum Abschluß bringen müssen (vgl. RGSt 57, 3025 BGH NIW 1951, 411 und 726). Daß auch dic Verurteilung wegen teilweise in sich fortgesetzter Taten ırfolgt ist, ändert hieran nichts; denn es wird jeweils nur cin rrenau abgegrenzter Ausschnitt aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichncten Geschehen erfaßt. Durch die aus anderen Gründen erforderliche Zurückverweisung der Sache erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Urteilsspruch durch Aufnahme der in den Urteilsgründen bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen zu orgünzen:
7.) Soweit die Revision in den Fällen ZB und Kolb zc1- tend macht, daß noch weitere Zeugen (die Ehofrau ZB und der Prokurist Co) hitten vernommen werden müssen, brauchen dic hierin liegenden Aufklärungsrügen nicht erörtert zu werden, da das Urteil insoweit aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben kann.
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Vorab ist zu bemerken, daß die Revision mit eincm großen Teil ihrer Ausführungen lediglich den unzulüssigen
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Tersuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre cigene zu ersetzen. Das gilt nicht nur, soweit sie
an Hand der Urteilsgründe nachzuweisen versucht, daß einzelne !cststellungen falsch oder nicht bewiesen seien, sondern
auch für diejenigen Fälle, in denen sie sich auf verschicdene aus den Akten ersichtliche Zeugenaussagen oder sonst auf den \kteninhalt beruft, Bei der sachlichrechtlichen Überprüfung larf das Revisionsgericht nur diejenigen Tatsachen bcerücksichtigen, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben;
auf den Akteninhalt kann es hierbci nicht zurückgreifen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei Ermcesscnsbeanter gewiesen, soweit er im Hessischen Wirtschaftsminisverium als Sachbearbeiter mit Aufgaben zur Förderung der Zonenrandand Notstandsgebiete betraut war und in dieser Eigenschaft Anträge auf Kreditgewährung zu bearbeiten hatte. Daß er scibst keine endgültigen Entscheidungen treffen konnte, ist uncrheblich, Eigenes Ermessen kann auch derjenige ausüben, ger die Entscheidungen anderer vorbereitct. Bei sciner vorberceitenden Tätigkcit hatte der Angeklagte u.a. zu prüfen, ob die Antragsteller kreditfähig und die Sicherheiten ausreichend waren. Hierzu hatte cr eine Stellungnahme abzugeben, bei der letztlich scin Ermessen den: Ausschlag geben mußtc.Damit ist ein Ermessensspicelraum hinreichend dargetan. Daß die Stellungnahme des Angeklagten auf die Entscheidung der Vorgesetzten nicht gänzlich ohne Einfluß war, liegt auf der Hand.
Soweit der Angeklagte im Wirtschaftsministerium Bürgschaftsamträge von Filmherstellern zu bearbeiten hatte, hat die Strafkemmer nicht angenommen, daß er Ermessensbceamter gewesen sei. Daß er jedoch dienstlich mit diesen Antrügen befaßt var,
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ergibt sich deutlich aus dem Urteil. Mchr brauchte hierzu nicht festgestellt zu werden.
Zu den einzelnen Fällen der Verurteilung hat die sachlichrechtliche Nachprüfung folgendes ergebens
1.) Zum
Zahn beantragte im April 1954 beim Hessischen Wirtschaftsministerium cinen Kredit von 120 000 DU, der im Juli 1955 gewährt wurde. Der Angeklagte, dessen Ehefrau als scin Strohmann dic Generalvertretung ciner Versicherungsgesellschaft übernommen hatte, veranlaßte ihn, cinc Versicherungs abzuschlicßen, für die der Angeklagte 650.59 DM an Provisionen ausgezahlt erhiclt. Er licß sich ferner spätestens im Sommer 1954 von ZE@EB 400 DM schenken, nachdem cr zuvor um ein durch Wechsel gesichertes Darlehen gebeten hatte. Außerden schenkte ZB spätestens Mitte 1954 der Ehefrau des Angeklagten ein Dirndlkleid im Werte von 50 DM.
Dice Strafkamner sicht hierin cinc fortgesetzte schwere Bestechlichkcit, weil der Angeklagte auf Grund cincs Gesamtvorsatzes für einc Handlung, die cinc Verletzung seiner Amts- und Dienstpflicht enthalten habe, Geschenke und andere Vorteile - die Provisionen -, teilweisc nachdem cr sic gefordert hätte, angenommen habc. Sie stellt hierzu fest, daß ZB Aurch dic - beiden Geschenke (400 DM und Dirndlkleid) das Ermessen des Angeklagten bei der Bearbeitung des Kreditantrages mißbräuchlich habe beeinflusssen wollen und daß der Angcklagte sich über diese Absicht im klaren gewesen sci. Aus dieser. Zucckbestimmung der Geschenke schlicßt sic ferner, daß sclbst denn, wenn dic Versicherung vorher abgeschlossen
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worden scin sollte, nach stillschweigender Übereinstimmung auch dic Frovisionen den Angeklagten zu pflichtwidrigen Handeln hätten veranlassen sollen, daß sich zumindest. aber beide bereits bei dem ersten Ansinnen des ZW;
einc pflichtwidrige Handlung zu begehen, darüber cinig gewesen scien, daß etwa vorhergegangene Vorteile nicht
dem ontgegengesetzten Zweck dienen sollten.
Gegen die Verurteilung bestehen durchgreifiende Bedenken, weil unklar bleibt, auf welche pflichtwidrige Amtshandlung sich die Zuwendungen bezogen. Der Senat hat in der Entschceidung BGHSt 15, 217, 222 (vgl. auch BGHSt 15, 88, 92 und 15, 239, 250) ausgeführt: "Weil die Bestechungstatbestünde voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vortcil als Gegenleistung für die Amtshandlung gedacht ist -— bei dem Merkmal des Forderns entscheidet das auf eine solche Übereinkunft abzielende Angebot -, muß dicse Unrechtsvercinbarung notwendigerweise eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amntshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die Einzelheiten keinc genauen Vorstellungen zu bestehen brauchen. Andernfalls wäre eine sichere Unterscheidung zwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Bestechlichkeit nicht möglich... Über dic Amtshandlung, für die das Geschenk ein Entgelt scin soll, muß daher eine so bestimmte Vorstellung bestehen, daß sich daraus ersehen läßt, ob eine Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist. !"
Den hiernach zu stellenden Anforderungen genügt das Urteil nicht. Die Strafkammer sagt nur, der Angeklagte habe, wie ihm klar gewesen sei, mißbräuchlich in seinem Ermessen becinflußt werden sollen, was wohl heißen soll,
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daß ZB ihn bestimmen wollte, sein Ermessen pflichtvidrig
zu gebrauchen. Sie äußert sich jedoch nicht dazu, was beide sich unter einem pflichtwidrigen Ermessensgebrauch vorgestellt haben, hält vielmehr Feststellungen in dieser Richtung olfTfenbar für überflüssig. Aus der im Urteil wicdergegebenen Erklärung des ZB, cr habe gedacht, daß der Angeklagte doch irgendeinen Einfluß auf die Bewilligung und Auszahlung des Kredits haben könnte (UA S. 34), ergibt sich insoweit nichts Sicheres. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ZB zumindest mit der Möglichkeit rechncete, sein Kreditantrag werde auf Schwierigkeiten stoßen, und daß er deshalb überhaupt Anlaß hatte, den Angeklagten zu
. einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu bestimmen. Bisher ist nicht auszuschließen, daß ZB sich nur das allgemeine Wohlwollen und die Gencigtheit des Angeklagten, vielleicht auch cine beschleounigte Bearbeitung des Antrages sichern wollte und daß er vbecreits hierin eine mißbräuchliche Beeinflussung der Ermessensfreiheit des Angeklagten sah. Das aber würde zur Anwendung
des § 332 StGB nicht genügen. Insbesondere zielt auch derjcnige, der einen Beamten für die beschleunigte Erledigung eincs Dien®!- geschäftes cin Geschenk gewährt, damit nicht ohne weiteres auf eine pflichtwidrige Amtshandlung ab (BGHSt 15, 350; 16 37). Taß etwa der Angeklagte weitergehende Vorstellungen hatte als
Zahn, ist nicht festgestellt,
Ein weiterer Rechtsfehler liegt in folgendem:
Nach ihren Ausführungen zu der Frage, welchem Zweck der Versicherungsabschluß diente, geht die Strafkamnmer davon aus, der Angeklagte und ZB scien sich möglicherweise erst später, d.h. nachdem der Versicherungsvertrag abgeschlossen und der Provisionsanspruch des Angeklagten bcreits entstanden vaaren, darüber einig geworden, daß auch dic Provisionen das Entgelt für pflichtwidriges Handcin scin sollten. Eine solche nachträgliche Vereinbarung über
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den Zweck ciner ursprünglich aus eincm anderen Grunde erfolgten Zuwendung genügt jedoch für den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt die HMöglichkeit offen, daß es sich überhaupt nicht um eine Zuwendung für eine Amtshandlung handelte, sondern daß es nur gelegentlich der dienstlichen Tätigkeit des Angeklagten zum Abschluß der. Versiche-- rung kam.
Nach Ansicht der Strafkammer liegt eine fortgesetzte schwere Bestechlickeit darin, daß der Angeklagte im Jahre 1953 während der Verhandlungen über einen Bürgschaftsamtrag den Zeugen IB zum Abschluß eines Versicherungsvervragen veranlaßte, was ihm eine Provision von 627 DM einbrachte, und daß er sich von IB in zwei Teilbeträgen 500 DM schenken ließ, um die er vorher gebeten hatte.
Diese Verurteilung kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht hinreichend festgestellt ist, für welche bestimmten zukünftigen Amtshandlungen die Zuwendungen gewährt wurden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 1)
Bezug genommen. Abgeschen davon kann, wie der Revision zuU- zugeben ist, zweifelhaft scin, ob der Angeklagte mit dem Bürgschaftsamtrag überhaupt dienstlich befaßt war.
3.’ ca
CEMED veantragte im August 1954 einen Kredit. Am 11. Dezember 1954 erhielt er die Mitteilung, daß ein Teilbetrag von 42 000 DM genchmigt worden sei. Im November 1954 bot er dem Angeklagten die unentgeltliche Lieferung eines Nähtisches an. Der Angeklagte nahm mi’ Schreiben vom 28. November 1954 das Angebot an und
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bat seinerseits mit Schreiben vom 6. Dezember 1954 üm einen Wischentisch, der nach sciner und CB Vorstellung ebenfalls nicht bezahlt werden sollte. Gelicfert wurden beide Tische nicht,
Die Strafkammer nimmt fortgesetzte schwere Bestechlichkeit an. Sowcit es sich um den Nähtisch handelt, stellt sie jedoch lediglich fest, daß der Angeklagte und CB übcrcinstinmend von einer unentgeltlichen Lieferung ausgingen. Für welche pflichtwidrige Amtshandlung der Nähtisch als Entgelt gedacht war, wird dagegen nirgends gesagt. Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung nicht bestehenblceiben.
Bedenklich ist aber auch die Ansicht der Strafkamnmer,
der Angeklagte habe den Nischentisch als Belohnung für
eine bercits begangene Pflichtwidrigkeit gefordert. Die Pflichtwidrigkeit sieht sie in einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die darin bestanden haben soll, daß
der Angeklagte dem GEW vorzeitig eröffnete, es werde nur die Absicherung von eincm Drittel der Kreditsumme verlangt. Für diese Auffassung fehlt es an einer hinrceichenden rundlage, da über die Pflicht des Angeklagten zur Verschwiegenheit keine näheren Feststellungen getroffen sind. Einer Erörterung dieser Frage war die Strafkammer nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte am 6. Dezember 1954 CB vriclich bat, nicht von dem zugesagten Erlaß der Absicherung- für zwci Drittel der Kreditsumme zu sprechen. Es ist nicht auszuschließen, daß er dazu nur durch die Furcht bestimmt wurde, seine Vorgesetzten könnten erfahren, daß er sich selbst als den für dic Entscheidung maßgebenden Beamten hingestellt hatte.
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MB hatte vor dem 24. Juli 1953 cinen Kreditantrag gestellt. Während der Verhandlungen bat ihn der Angeklagte rergeblich, eine Versicherung abzuschließen. Im Jahre 1955 oder 1956 verbürgte sich MB pci der Volksbank in Tg für einc Schulä des Angeklagten.
. Die Strafkammer nimmt auch hier eine fortgesetzte schwere Bestechlichkcit an. Dazu legt sie dar, der Angeklagte abe tatsächlich pflichtwidrig gehandelt, weil er dem OB einen Protokollauszug vorgelesen habe, der die Beratung des Kreditantrages betroffen habe, und weil er an die Bearbeitung des Antrages nicht unvorceingenomnen ıcrangegangen sci, sondern si:ch lediglich als Sachvalter ies mit ihm befreundeten Martin gefühlt habe. Für dieses pflichtvidrige Verhalten sci die Bürgschaft die Anerkennung sewesen. Den ihm durch den Abschluß einer Versicherung cr- „achsenden Vortcil habe er entweder als Anerkennung für begangene Pflichtwidrigkeiten gefordert, oder wcil er solche in Aussicht gestellt habe,
Die Verurteilung unterliegt auch in diesem Fall schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil über die mit der Bitte um Abschluß einer Versicherung möglicherweisce erst in Aussicht gestellte Pflichtwidrigkeit nichts Nüheres festgestellt ist. Daraus, daß der Angeklagte später pflichtwidrige Handlungen beging, folgt noch nicht, daß diese von vornherein ins Auge gefaßt waren. Im übrigen kann zwar die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte gegen scine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen habe, in diesen Falle rechtlich nicht beanstandet werden; ihre Auffassung, cr habe auch dadurch scinc Amtspflicht verletzt, daß er
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sich lediglich als Sachwalter des NND zefünlt habe,
kann indessen nicht ohnc weiteres beigetreten werden,
Ein Beamter, der sich mit erlaubten Mitteln für einen Antragsteller einsetzt, handelt nicht pflichtwidrig.
Daß der Angeklagte sich aber anderer Mittel bedient hat, ist nicht festgestellt. Auch auf diescm Mangel kann
die Verurteilung beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, daß der Strafkammer die cinmalige Verletzung der Verschwicegenheitspflicht nicht ausgereicht hätte, um eine schwere Bestechlichkeit anzunehnen.
Daß gegen die Annahme cines Gesamtvorsatzes wegen der Verschiedenheit der beiden Handlungen, insbesondere weil die Verbürgung nur unter dem Gesichtspunkt der Belohnung als Bestechungsmittel in Betracht kommt, und wegen ihres zeitlichen Abstandes erhebliche Bedenken bestechen, sei zusätzlich bemerkt. Der Angeklagte ist hierdurch allerdings nicht beschwert, da die Strafverfolgung wegen schwerer Bestechlichkcit crst in zehn Jahren verjährt.
5.) Koi
Dice Strafkammer hält den Angeklagten der fortgesctzten einfachen Bestechlichkeit für schuldig, weil er Kon im Jahre 1954 vergeblich um den Abschluß einer Versicherung bat und sich in den Jahren 1957 und 1958 von ihm fünfmal Darlchen von 150 bis 450 DM gegen Wechsel gewähren ließ.
Dic Feststellungen tragen die Verurteilung schon deshalb nicht, weil hinsichtlich des erbetenen Versicherungsabschlusses ein Zusammenhang zwischen den geforderten Vorteil und der Amtshandlung nicht dargetan ist. Das Urteil geht hierauf mit keinen Wort ein, sagt vielmehr nur, Ko habe es als sclbstverständlich angeschen, daß der Angeklagte Provision erlangen werde. Es läßt sich
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daher nicht ausschließen, daß der Angeklagte lediglich einc
ihm durch scine Dienststellung gebotene Gelegenheit ausnutzen wollte, um gewissermaßen als Privatperson zum Abschluß cincs Versicherungsvertrages zu kommen. Zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer nur darlegt, aus welchem Grunde Kolb dic Darlehen gcwährt hat, dagegen nicht erörtert, welche Vorstcellun;; der Angeklagte hatte. Der innere Tatbestand ist daher insowcit bisher nicht nachgewiesen. Das gilt an sich wegen des großen zeitlichen Abstandes auch für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, durch dic aber auch hier der Angeklagte nicht beschwert ist. |
6.) TEENS
In diesem Fall ist die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgescetzter einfacher Bestechlichkeit nicht zu beanstanden.
LCD hattc Ende 1953/Anfang 1954 einen Kredit von 40 000 DM beantragt, der am 20. Januar 1956 in Höhe von 25 000 DM bewilligt wurde. Aus Dankbarkeit dafür, daß sich der Angeklagte für den Antrag eingesetzt hatte, gewährte er diesem in der Zcit von Mai 1956 bis März 1958 vier Darlchen von 200 bis 450 DM gegen entsprechende Wöchscl.Der Angeklagte, der jeweils um dic Darlehen gebeten hattc, war sich des Bevcg-
gerundes ICE bewußt.
Diese Feststellungen crgeben hinsichtlich sümtlicher Darlehen sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand des § 331 StGB. Ob cin Gesamtvorsatz hinreichend festgestellt ist, kann dahinstchen, da der Angeklagte insoweit jedenfalls nicht beschwert ist.
Den Zeugen Mc, der im Mai oder Juni 1954 einen Kredit beantragt hatte, fragte der Angeklagte während der Verhandlungen, ob dieser schon den Gedanken erwogen habe, für seine Belegschaftsmitglicder eine Kollektivversicherung abzuschließen. Nachdem der Kredit bewilligt worden war, licß. er sich von Mc im Oktober 1954 350 DM und Gardinen im Werte von 15 DM schenken. Die Strafkammer hat . ihn vogen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit verurteilt.
Sclbst wenn davon ausgegangen vird, daß der Angeklagte den Abschluß eincs Versicherungsvertrages "Torderteo", begernet insoweit die Verurteilung jedenfalls denselben Bedenken wie im Falle Ko. Das Urteil cnthält nur die Feststellung, daß Me sich gedacht habe, der Angeklagte werde Provision erhalten, 1&ßt aber den erforderlichen Zusammenhang zwischen geiordertem Vorteil und Antshandlung uncrörtcrt. Auch hier ist bisher nicht auszuschliceßen, daß der Angeklagte nur eine ihm durch seine Dienststellung gebotene Gelegenheit ausnutzen wollte, um den Abschluß eincs Versicherungsvertrages zu vermitteln.
Da die Verurteilung schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, kann dahinstehen, ob bci den beiden übrigen „Tetlairten der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzien Tat der innere Tatbestand ausreichend dargetan ist. Ausdrücklich ist nicht gesagt, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte.
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Die Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit beruht in diesen Fällen auf der Feststellung, daß der Angeklagte die Zeugen Oi und TED bei den Verhandlungen wegen der Übernahme von Bürgschaften für die von ihren Filmgescllschaften geplanten Filnc erfolglos bat, die Filme durch Vermittlung seiner Ehefrau versichern zu lassen.
Es fchlt wiederum an der notwendigen Feststellung, daß der Angeklagte den Abschluß von Versicherungsverträgen für Amtshandlungen forderte und nicht nur gelegentlich von solchen erstrebte,
Dieselben durchgreifenden Bedenken bestechen auch in dicsem Fall, soweit die Verurteilung wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkcit darauf gestützt wird, daß der Angeklagte den Zeugen SEE: der Dircktor ciner Filmverleihgescellschaft war, gebeten habe, für dessen Firma Versicherungen vermitteln zu dürfen. Hier ist ebenfalls nur festgestellt, daß Sp das Streben des . Anscklagten nach einem wirtschaftlichen Vortcil erkannt hatte. Die erforderliche Feststellung eines Zusammenhangs mit einer Amtshandlung fehlt aber auch insoweit, als dic Strafkammer den Tatbestand des § 331 StGB dadurch als erfüllt angesehen hat, daß der Angeklagte den Zeugen im Scptember 1956 um die Diskonticrung eines Wechsels bat, Auf eine nühere Erörterung dieser Frage kann hier umsoweniger verzichtet werden, als SGB an der Gewährung von Bürgschaften nur mittelbar interessiert war und den Angcklagten nur deshalb mehrfach aufsuchte, weil.cr sich über die Aussichten für cine Bürgschaftsgewährung an den Filnhersteller Schulz (Fall 11) unterrichten und dessen Angelegenheit beschieuni-
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gen wollte, Es ist daher immerhin denkbar, daß der Angceklagte lediglich die Bekanntschaft, die er auf diese Weise mit SEM gemacht hatte, dazu ausnutzte, ihn zun Abschluß von Versicherungsverträgen und zur Diskontierung eines Wechsels zu bewegen.
11.) Sch
Mit dem Filmhersteller Sch@®, der im Jahre 1955 dringend daran interessiert war, für die von ihm geplanten Filme Bürgschaften zu erhalten, hatte der Angeklagte last täglich dienstliche Besprechungen. Schon bald’ fragte er ihn nach einem Golderwerb für seine Ehefrau. Sch» übersandte daraufhin am 1. August 1955 der Ehefrau des Angeklagten einen Scheck über 100 DM als Bezahlung für kurzc Stellungnahmen, die sie zu vier Hilmentwrürfen abgcben sollte, Spätestens im August 1955 erbat der Angeklagte von Sch den Abschluß von Filmversicherungsverträgen. In Sommer 1955 schenkte ihm Sch@® 500 DII, um dic er gebeten hatte, und in der zweiten Hül[te des Jahres 1955 oder 1956 weitere 800 DM in Teilbeträgen. Im September 1955 bat er um Beschaffung eincs Kredits von 8 500 DH und kurz darauf um cin zinsloses Darlehen von 4 592 DM. Im Februar 195€ verbürgte sicn Sch@@® bci cincr Sparkasse für ein Darlehen von 6 000 DM. Schließlich versprach er 1955 oder 1956 dem Angeklagten, ihm cinen Aufsichtsratsposten in scinem Unternehmen zu verschaffen.
Die Strafikammer sicht hierin eine fortgesctzte schwere Bestechlichkcit. Sie führt dazu folgendes aus; Der Angeltlagte habe das starke Interesse des Sch;
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das dieser an den Bürgschaften gehabt habe, ausgenutzt,
um sich zu bereichern, Dabei sei ihm zustatten gekommen, daß Sch bedenkenlos bereit gewesen sei, den Angeklagten zu bestechen, damit dieser wegen der Zuwendungen seinen Wunsche um Bürgschaften zum Erfolg verhelfe. Darüber hinaus seien sich beide auch bewußt gewesen, daß vom Angeklagten nicht nur erwartet würde, er werde sich wegen der Zuwendunsen pflichtvidrig für Sch» einsetzen, sondern daß der Angeklagte dies auch tatsächlich getan habe. So habe er sich durch die Zuwendungen bewegen lassen, seine Pilicht zur Geheimhaltung innerdienstlicher Vorgänge zu verietzen, indem er Sch@® Turchschriften von innerdienstlichen Schreiben des Wirtschaftsministeriums übersandt habe,
Mit der Tatsache, daß der Angeklagte dem Sch@® inncrdienstliche Schreiben zugänglich gemacht hat, sind an sich in sein Amt einschlagende pflichtvidrige Handlungen hinrcichend festgestellt. Soweit er als Gegenleistung für diese bereits begangenen Pflichtwidrigkeiten Zuwendungen forderte, annahm oder sich versprechen ließ, ist daher gegen seine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit rechtlich nichts einzuwenden. Aus dem Urteil ergibt sich indessen nicht, wann der Angeklagte die Pilichtwidrigkeiten beging. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, daß dies erst im späteren Verlauf der Verhandlungen mit Sch@@® der Fall war. Die vorher erfolgte Forderung oder Gewährung von Vorteilen würde daher den. Tatbestand des § 332 StGB nur erfüllen, wenn sie sich auf zukünftige pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten bezügen. Davon geht wohl auch die Strafkanmer aus. Sie hat sich jedoch nicht darüber ausgesprochen, welche bestimnten Handlungen der Angeklagte und Sch dabei im Auge hatten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ii 1)-
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Insbesondere kann den Urteil nicht ontnommen werden, daß sich beide von Anfang an darüber klar waren, dor Angcklaste solle Sch inncerdienstliche Schreiben zugänglich machen.
Der Schuldspruch wird mithin auch in diesem Fall nicht von den Feststellungen getragen. Vor allem bleibt auch hier zumindest hinsichtlich der Tätigkeit seiner Ehefrau und des erstrebten Versicherungsabschlussces offen, ob Ger Angeklagte nicht nur cine ihm durch scine dienstliche Tätigkeit gcebotene Gelegenheit ausnutzte.,
12.) Dr. _Jogp
Dic Strafkammer hat den Anscklagten wegen versuchten Betruges verurteilt, weil er, um Provision zu erlangen, den Filmkaufmann Dr. Job durch dic Vorspiegelung, das Land Hessen lege Wert darauf, daß die in Hessen verbürgton Filme auch von hessischen Filmversicherungsgescllschaften ausfallverbürgt würden, zum Abschluß eincs Versicherungsvertrages habe veranlassen wollen. Sic führt hierzu aus, daß Dr. Jo@MB cinen Vermögensschaden erlitten hätte, weil die Gefahr bestanden hätte, daß bei ciner Inanspruchnehne der vom Angeklagten empfohlenen Versicherung kein geschultes Personal vorhanden gewesen wäre, das den Fall hätte bearbeiten können; der Angeklagte habc in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvortcil zu verschaffen.
Schon diese lctzte Betrachtungswceise ist rechtsichlerhaft. Beim Betrug müssen der vom Täter erstrebte Vermösensvortcil und der Vermögensschaden, den er dem anäcren zufügt, einander entsprechen (vgl. EGHSt 6,115, 116):
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Das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten ankam, nicht zu. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges würde daher voraussetzen, daß der Angeklagte beabsichtigte, der von ihm empfohlenen Versicherungsgesellschaft durch den Vertrag, zu dem er Dr. Jo@B veranlassen wollte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. BGH NJ'I 1961, 684).
Aber auch eine Vermögensgefährdung ist bisher nicht, dargetan. Von einer solchen könnte höchstens gesprochen werden, wenn für Dr. Jo@b die Gefahr bestanden hätte, bei Eintreten des Versicherungsfalles nicht die ihn nach dem Vertrag zustehenden Leistungen zu erhalten.
Davon geht die Strafkammer zwar aus, trifft insoweit
jedoch keine ausreichenden Feststellungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme, die vom Angeklagten empfohlene Gesellschaft habe über kein geschultes Personal verfügt, nicht überhaupt bedenklich ist, weil sie sich ersichtlich nur auf eine entsprechende Mitteilung eines Konkurrenzunternehmens, nämlich der Hamburger Versicherung, stützt, mit
der Dr. Jo@B in Verbindung stand. Sie genügt für sich allein jedenfalls nicht, um in dem Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem Unternehmen, dessen Yertrauen?- würdigkeit mangels jeglichen Anhalts für das Gegenteil
zu unterstellen ist, eine Vermögensgerfährdung zu sehen. Vielmehr besagt sie zunächst nur, daß es für Dr. Jogi zweckmäßig, möglicherweise auch besonders günstig gewesen wäre, seine Filme in Hamburg zu versichern, Auf dessen bloße Vorstellung, auf die die Strafkammer hinweist, kommt es dabei nicht an.
Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Teststellung, daß der Angeklagte sich bewußt war, der von ihn
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erstrebte Versicherungsabschluß könne zu einer Vermösens- ‚gefährdung führen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht ein-
nal, daß ihn das -Fehlen geschulten Personals bei der von
ihm empfohlenen Versicherungsgescellschaft bekannt war.
13.) DEE Sparkasse
Der Angeklagte gab im Jahre 1958, als er sich bei der Sparkasse um ein Darlehen von 1 500 DM bemühte, in ciner Selbstauskunft wahrheitsvidrig an, daß keine Gcehaltsabtretungen, keinc Teilzahlungsschulden und keine Geschäftsverbindungen mit anderen Banken beständen. Tatsächlich waren von seinem Gehalt monatlich 200 DI an die Landeskreditkasse für cin Darlehen abgetreten; außerdem hatte er noch eine Restverpflichtung gegenüber einer anderen Bank. Das Darlehen wurde ihm gewährt.
Es kann dahinstehen,ob der äußere Watbestand eines Betruges ausreichend festgestellt ist. Jedenfalls ergeben sich auch hier zur inneren Tatsceite Bedenken, weil nicht erörtert ist, ob der Angeklagte sich bewußt war, das Vermögen der Sparkasse werde gefährdet. Daß er dieses Bewußtscin hatte, mag nach dem Sachverhalt zwar nahe liegen, ist jedoch nicht so selbstverständlich, daß eine ausürückliche Feststellung entbehrt werden könnte. Der Sparkassc stand nach seiner unwiderlegten Einlassung immerhin noch ein pfändungsfreier Gehaltsteil von monatlich 500 DM als Sicherheit zur Verfügung, Daß er mehr als diesen Bctrag an sic abgetreten hat, ist bisher ebensowenig ersichtlich wie die Höhe sciner Restverpflichtungen.
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Nach allem muß das Urteil mit Ausnahme des Falles I aufgehoben werden. Auch in diesem Fall kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, da er durch die aufgehobenen Teile des Urteils zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann. Damit entfallen auch der Gesamtstrafausspruch und die gesamte Verfallerklärung.
Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat von der Möglickeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Mayr Meyer