Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 17.12.1954 – 5 StR 567/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2286 100 a
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Notstandsarbeiter Herbert U EB aus zeiiiD, geboren em. > EBD ir VeumiiiEEm Bezirk DEE,
wegen Raubes usw.
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der . Sitzung vom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeanter der Geschäftstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision dds Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juli 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
su
2.
Gründe§
Der Angeklagte ist - unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe - "wegen Raubes in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs I Ziff 1 StGB und versuchtem Verbrechen nach § 177 StGB" zu einer Gesamt-Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des. Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende hätte über das ihn betreffende Ablehnungsgesuch nicht mitentscheiden dürfen, weil das Gesuch zulässig gewesen sei, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I
Noch vor seiner Vernehmung hatte der Angeklagte .(persönlich) den Strafkammervorsitzenden "wegen Besorgnis der Befangenheit" mit folgender Begründung abgelehnt:
"Herr Dr.OMD war beisitzender Richter in der Verhandlung vom 22.1.1953. In dieser Verhandlung bin ich zu Unrecht bestraft worden.
Aus diesem Grunde bin ich überzeugt, daß das Gericht in dieser Zusammensetzung kein gerechtes Urteil spricht.
Außerdem lehnte er mein Tiederaufnahmegesuch mit nicht überzeugender Begründung ab. . oo:
Ich bitte um ein Gericht mit neuträlen Personen, die nicht schon voreingenommen in die ‚Verhandlung schen."
-3.
Dieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters mit folgender Begründung als unzulässig verworfen:
"Die Tatsache, daß ein Richter an der Verhandlung in einer früheren Sache gegen den Angeklagten mitgewirkt hat, ist überhaupt kein Grund für eine Richterablehnung. Mit dieser Begründung könnte ein Angeklagter in Einzelrichtersachen den zuständigen Richter in der zweiten und jeder weiteren Sache gegen ihn ohne weiteres ablehnen, was nicht zulässig sein kann. Es müßten darüber hinaus besondere Gründe vorgetragen werden, die in dem Angeklagten Zweifel an der Unvoreingenomnmenheit des Richters erwecken könnten. Da solche Gründe nicht behauptet worden sind, ist sein Gesuch unzulässig.
Aus dieser unzulässigen Begründung des Ablehnungsgesuchs hat die Kammer aber auch in Verbindung mit Zeitpunkt und Umständen der Anbringung des ‚Gesuchs den Eindruck gewonnen, daß nicht die behauptete Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters, sondern das Streben nach Vertagung der Grund für das Ablehnungsgesuoh ist.
Den Angeklagten war der Umstand, auf den er das Ablehnungsgesuch stützt, spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung bekannt. Gleichwohl hat er zunächst mit Rücksicht auf das Ausbleiben der Zeugin DB durch seinen Verteidiger eine Vertagung der heutigen Hauptverhandlung anregen lassen. Als “.orc Zeugin später schließlich verfügbar war, stützte er seine Vertagungsanregung nunmehr auf das Ausbleiben der Zeugin MED. Erst als ihm bekanntgegeben wurde, daß noch mit dem Erscheinen der Zeugin MD zu rechnen sei, brachte er das Ablehnungsgesuch an. Damit steht zur Gewißheit der Kanner fest, daß das Ablehnungsgesuch des Angeklagten allein der Verschleppung dienen soll, so daß es als unzulässig zu verwerfen war."
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11,
Dieser Beschluß ist schon deshalt hinfällig, weil Landgerichtsrat Dr.O@P nicht befugt war, bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken.
1.) Nach § 29 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten: "
Aus dieser Vorschrift ist nun allerdings nicht zu folgern, daß dem abgelehnten Richter jede Prüfung des Ablehnungsgesuches versagt sei. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat auch der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß die Zurückweisung eines nicht ernstlichgemeinten, sondern nur zur Verschleppung der Sache angebrachten Ablehnungsgesuches durch den Abgelehnten selbst nicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen werden kann (vgl u.a. 5 StR 825/52 vom 21.1.1954). Denn die Vorschriften über die Richterablehnung sind nur im Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches in das Gesetz eingeführt worden. Der Schutz der Interessen des Angeklagten hat daher seine notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Hält der Angeklagte selbst den abgelehnten Richter nicht für befangen, sondern gibt er dies nur vor, um dem Fortgange des Verfahrens durch Ausübung des Ablehnungsrechtes Hindernisse zu bereiten, sosind nur die Form und der Schein eines Ablehnungsgesuches - vorhanden; diese können aber den Eintritt der gesetzlichen - Folgen einer wirklichen Ablehnung nicht beanspruchen (vgl BGH aaO).
Für die Frage der Mitwirkung des abgelehnten Richters kommt es mithin entscheidend darauf an, ob das Ablehnungs-" gesuch ernsthaftgemeint oder nur zum Scheine,d.h. im wesentlichen zum Zwecke der Verschleppung, vorgebracht worden war.
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2.) Die Begrünäung des zurückweisenden Beschlusses begegnet insoweit aber sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
a) Wie erwähnt, hält die Strafkammer es für "unzulässige, daß sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag lediglich aui . die frühere richterliche Tätigkeit des Landgerichtsrats Dr.OWEB berufen hatte (auf dieser Unzulässigkeitsannahme beruht 2.7. sogar dis Polgerung auf seine Verschleppungsebsicht). Nun ist dem Landgericht zwar einzuräumen, daß ein mit der Begründung des Angeklagten vorgebrachter Ablehnungsamtrag im allgemeinen nicht durchdringen wird; Ausnahmen sind jedoch denkbar (vgl u.a. RGSt 59,409). Ein wie geschehen begründetes Ablehnungsgesuch ist mithin im allgemeinen zwar unbegründet, nicht aber unzulässig. Der den Ablehnungsamtrag verwerfende Beschluß ist mithin schon fehlerhaft, soweit er den “angel der Ernstlichkeit des Antrages aus der "Unzulässigkeit" folgert.
Er ist es aber auch noch aus weiteren Gründen;
Die Verwerfung aus dem Gesichtspunkte der Verschleppungsabsicht ist nur da gerechtfertigt, wo die Nichternstlichkeit der Ablehnung und die ausschließliche Absicht der Verschleppung keinem Zweifel unterliegen kann (vgl BGH aa0). Von einer zweifelsfreien, ausschließlichen Verschleppungsabsicht kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Antragsteller. befürchtet, ein Gericht sei deshalb nicht mehr unbefangen, weil er vor ihm schon ein oder mehrere Male als Angeklagter gestanden hatte. Denn bei einem Laien wird ein solcher Zweifel meist sehr nahelisgen, so daß ein entsprechendes Ablehnungsgesuch von ihm im allgemeinen durchaus ernst gemeint und-keineswegs nur zum Scheine vorgebracht sein wird. Zu
b) Auch die andere von der Strafkammer für ihre Auffassung angeführte Erwägung geht fehl.
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Schon im Grundsatze erscheint es überaus bedenklich, allein deshalb auf eine Verschleppungsabsicht zu folgern, weil ein Angeklagter von der ihn nach dem Verfahrensrecht zustehenden Befugnis, Vertagung zu beantragen, Gebrauch macht. Dies hier um so mehr, als die Vertagungsamträge nicht vom Angeklagten selbst, sondern von seinem Verteidiger angebracht worden waren, gegen den hier also mittelbar ein Verschleppungsvorwurf erhoben wird.
Entscheidend tritt noch hinzu, daß die Verhandlung im vorliegenden Falle dann auch tatsächlich wegen des Ausbleibens der Zeugin MED für einige Tage ausgesetzt werden mußte, die Berechtigung des Vertagungsamtrages der Verteidigung vem Gericht mithin sogar bestätigt wurde.
Nach alldem war Landgerichtsrat Dr.0@ - weil kein Sonderfall eines ungzulässigen, nur zum Schein gestellten Ablehnungsamtrages vorlag - nicht zur Mitwirkung bei der Entscheidung über dieses Gesuch berufen.
3.) Die beschließende Strafkammer war daher unvorschriftsmäßig besetzt. Dann aber ist auch der Ablehnungsamtrag "mit Unrecht" im Sinne des § 338 Nr 3 StPO verworfen
: worden. Denn das verfahrensrechtliche Unrecht, welches den
Progeßbeteiligten in einem solchen Falle zugefügt wird,
ist von dem sachlichen Unrecht, das in der Nichtberücksichtigung eines gültigen Ablehnungsamtrages enthalten ist, im Wesen nicht verschieden (vgl RGSt 49,9/127). Die Auswirkungen auf das Ansehen der :lechtspflege sind bei einem verfahrensrechtlichen Verstoß wie dem vorliegenden sogar viel einschneidender als bei sachlichrechtlichen Mängeln, weil durch einen solchen VerfalrensverstoßB rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden.
Es ist also ohne Bedeutung, ob das Ablehnungsgesuch sachlich gerechtfertigt war oder nicht, weil schon der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führen muß.
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Auf die anderen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka _ Schmidt Siemer Schmitt