Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 5 StR 393/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IunNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Erwin P-(e :.: <aEEEEE. geboren am 8 1957 in EEE (Nieüerschilesien),
wegen Vornahme unzüchtiger Hnndlungen an einer Frau u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräscident Sarstedt als Vörsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schnitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsunwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Von den Verf:hrensboschwerden ist die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr.l StPO) begründet.
Die I.Große Strafk.mmer des Lundgerichts Hildesheim, die am 26.März 1962 den Anzeklagten verurteilt hat, war nach der dienstlichen Erklärung des Lundgerichtspräsidenten vom 11.Mai 1962 in der Hauptverhandlung besetzt mit dem planmäßigen Vorsitzenden und zwei Gerichtsassessoren, dem ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1962 vom 2.Dezember 1961 zugeteilten Gerichtsassessor do | und dem ihr anstelle des «rkrunkten Lxndzerichtsrats Dr.Veigt durch Beschluß des Präsidiums vou J3.März 1962 für die Zeit vom 23. bis zum 31.März 1962 zugeteilten Gerichtsassessor >- |
In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der Grundsatz der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung (Art.97 Abs.2 GG, § 1 GVG) und auch das Bedürfnis nach Stetigkeit der Rechtspflege dazu zwingen, die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten und ebenso bei den Oberlandesgerichten nur im Ausnahmefall für statthaft zu halten, nämlich soweit anders nicht zu befriedigende, nur vorübergehende Bedürfnisse vorliegen. Abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses und von unvermeidbarer Vertretung bei Krankheit, Urlaub, vorübergehender Abordnung, zeitweiliger Geschäftsüberlastung müssen hiernach die bei Gericht dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben grundsätzlich und in aller Regel durch festanfestellte Richter erfüllt werden (BGHSt 8,159; BGHZ 12,1). Die Beiordnung von Hilfsrichtern darf also keine Duuercirrichtung w:rden mit der Folge, daß über mehrere Jahre Lin dem feststehenden Bedarf an Richterkräften zu einem wesentlichen Teil und ständig
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mit Hilfsrichtern genügt wird.
Hierbei hat der Bundesgerichtshof jedoch unter Berücksichtigung der schwierigen Wachkriegsverhältnisse die Kontrolle jeweils auf die Besetzung des gesamten Gerichts beschränkt und die bei der Besetzung der einzelnen Kammern und Senate hervortretenden Mängel nur als mittelbare Auswirkung der fehl :rhaften Gesamtbesetzung angesehen. Demgemäß ist ein Geschäftsverteilungsplan, bei dessen Aufstellung schon vrrauszusehen war, daß er wegen Mangels an ordentlichen Richtern des Landgerichts in wesentlichen Teilen nicht eingehalten werden konnte, als den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügend bezeichnet worden (BGHSt 7, 205,209; 9,107,110). Die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in einer Strafkammer oder einem Zivilsenat für sich allein ist dagegen nicht ohne weiteres als Verstoß gegen die angeführten Grundsätze angesehen worden (5 StR 585/53 vom 12.Januar 1954; 4 StR 555/57 vom 27.März 1958; BGHZ 12,1; BGH NIW 1957,1762°). |
Demgegenüber ist im Anschluß an Kern JZ 1956,167 und 541 in zunehmendem Maße die Aauffussung vertreten worden, daß die Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in jedem Falle, d.h. nicht nur dann, wenn es sich bei dieser Besetzung um einen Dauerzustand handelt, den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Richter und der Stetigkeit und Güte der Rechtsprechung nicht ausreichend entspreche und nach Überwindung der für die Besetzung der Gerichte zunächst vorhandenen Nachkriegsschwierigkeiten auch nicht mehr länger zu rechtfertigen sei (OLG Karlsruhe NJW 1957,1367; BSG JR 1960,78 und DVBl 1960,107; im Schrifttum ferner Siegert NJW 1957,1622, 1623 und DRiZ 1958,191). Weiterhin haben die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.Januar 1960 (BGBl I 17) in § 18 mit Wirkung vom 1.April 1960 (§ 195) und das Deutsche Richtergesetz vcm 8.September 1961 (BGBl I 1665) in § 29 mit Wirkung vom 1.Juli 1962 (§ 126) vorgeschrieben, daß bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr
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sis ein Hilfsrichter (Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags oder abgeordneter Richter) mitwirken darf. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsm.inung hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteil vom 3.Juli 1962 (NIW 1962,1495) auf die Verf.:ssungsb’schwurde der beiden Verurteilten die in der Zeit vor dem 1.dJuli 1962 erlassenen Urteile der Strafkammer I des Lendgerichts in Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Lendgerichts in Detmold sowie die dazu ergangenen Rechtsmittelurteile für verfassungswidrig erklärt, weil an den Urteilen der Landgerichte zwei nicht planmäßig angestellte Richter mitgewirkt hatten, die nach den gegebenen Umständen vermeidbare Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern aber mit Art.97 Abs.2 und Art.92 GG nicht vereinbar ist.
Der Senat tritt der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei. Soweit andere Senate des Bundesgerichtshofs bisher einen abweichenden Standpunkt eingenommen haben, haben sie auf Rückfrage erklärt, daß sie sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls anschließen.
Hiernach ließe sich auf die Rüge des Angeklagten das angefochtene Urteil nur aufrechterh&:lten, wenn die Mitwirkung der beiden Gerichtsassess:ren Pgg und SB rei der Entscheidung nach den gegebenen Umständen unumgänglich gewesen wäre. Das ist bei der Größe ds Landgerichts Hildesheim nicht der Fall. Aus diesem Grunde ist das Urteil mit den Feststellungen in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankommt.
Br |
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Es erscheint angebri:cht, gumäß § 354 Abs.2 Satz 2 Strg die Sache an ein benachbartes Lerdgericht zurückzuverweisen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Kersting