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BGH Urteil vom 09.12.1959 – 2 StR 265/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bleibt zulässig, solange die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht abgeschlossen ist, unabhängig davon, ob die - sonstige — Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war: BGH. Urt. v. 9. Dezember 1959 - 2 StR 265/59 LG Kassel N S er R. 265/59 Im Nanen des Velkes In der Strafsache gegen 1.) den Papiermacher Erich Julius Heinrich Sch ee FE aus 2,) den Fabrikant Iutz 5 Er aus WB, zchoren gm 1923 in , 3.} den Betriebsleiter Alexander 3 MO geboren an EB 1906 in K I 4.\, den Maschinenführer Konra& FT WEER aus \cuuuu , dort geboren am im 1337; aus VEN . 5.) die Hausfrau Ninna K b3 aus ‚ dort ge- geb. EEE getoren am 1903 in 6.‘ den Tischler Karı w EEEB boren an 1909, wegen Meineids u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof as beisitzende Richter, Bundesanwait Dr. our.rrd als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie, für Recht erkannt: I. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch il : St, 27 e, X una 1: Gl wird das Urteil des Lanägerichts in Kassel vom 14. November 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen. ‚ Auf die Revision des Angeklagten TED viräa üas Urteil, soweit es ihn betrifft, kinsichtlich der Kosienentscheidung dahin ergänzt, daß der Staatskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: nas Lan

2259 010

Nachschlagewerk; ja au Abschn. I, 2) Amtliche Sammlung: ja

stpo § 25

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bleibt zulässig, solange die Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht abgeschlossen ist, unabhängig davon, ob die - sonstige — Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war:

BGH. Urt. v. 9. Dezember 1959 - 2 StR 265/59 LG Kassel

N

S

er

R. 265/59 Im Nanen des Velkes In der Strafsache

gegen

1.) den Papiermacher Erich Julius Heinrich Sch ee FE

aus 2,) den Fabrikant Iutz 5 Er aus WB, zchoren gm 1923 in ,

3.} den Betriebsleiter Alexander 3 MO geboren an EB 1906 in K

I 4.\, den Maschinenführer Konra& FT WEER aus \cuuuu , dort geboren am im 1337; aus VEN .

5.) die Hausfrau Ninna K b3 aus ‚ dort ge-

geb.

EEE getoren am 1903 in 6.‘ den Tischler Karı w EEEB

boren an 1909,

wegen Meineids u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

as beisitzende Richter,

Bundesanwait Dr. our.rrd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch il :

St, 27 e, X una 1: Gl

wird das Urteil des Lanägerichts in Kassel vom 14. November 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben.

In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

‚ Auf die Revision des Angeklagten TED viräa üas

Urteil, soweit es ihn betrifft, kinsichtlich der Kosienentscheidung dahin ergänzt, daß der Staatskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt

werden.

Die Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich der dem Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

nas Landgericht hat den Angeklagten Sch WE vegen Meineids und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von acht Nonaten Gefängnis verurteilt. Perner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte Tür die Dauer eines Jahres abgesprochen und auf die dauernde Unfähigkeit: des Verurteilten erkanrt. als Zeuge oder Sachrerständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Angeklagten St ED, 7 EM. Frau K

uns WEB Hat die Strafkammer wegen uneiälicher Faischaussage verurteilt, und zwar Stun zu fünf Monaten, re

zu vier donaten sowie Frau Xp und WWW zu je ärei Monaten Gefängnis, Die Strafen der ärei zuletzt genannten Angeklagten hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Fo ist von dem Vorwurf, uneidlich faisch ausgesagt zu haben, freigesprochen worden. Mit den hieräurch entstandenen Kosten des Verfahrens hat die Strafkammer die Staatskasse belastet, hat jedoch nicht darüber entschieden, ob diese auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Mit ihren Revisionen greifen die Angeklagten Sch EEE: S t ED , 7 O , Frau x OH una 17 GE das Urteil in vollem Umfange an, indem sie das Verfehren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben. Der Angeklagte 7 EB vegehrt mit seiner Revision eine Ergänzung der Kostenentscheidung dahin, daß der Staatskasse auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Sämtliche Rechtsmittel haben Erfolg.

-A-

I. Zu den Revisionen der Angeklagten Sch. stu®, E_ Wet Perm, 3

Die Beschwerdeführer rügen eji.nen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 3 StPO, den sie darin sehen, daß der Vorsitzende der Strafkammer. Landgerichtsdirektor Dr. SciiB. bei dem Urteil mitgewirkt hat.

Sämsliche Angeklagten hatten diesen Richter am ersteu Verhandlungstage auf Grund verschiedener Äußerungen, die er bei Vorhaltungen demAngeklagten Sch gegenüber gemacht hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als verspätet verworfen. weil "nach der Vernehmung der Angeklagten zur Sache bereits in die Beweisaufnahme eingetreten war und die Auseinandersetzung, auf die das Ablehnungsgesuch gestützt wird, erst im Zusammenhang mit Anhörung des Angeklagten Sch üner das bisherige Beweisergebnis stattgefunden hat."

Die Beschwerdeführer halten die Ablehnung und deren Begründung für verfehlt, weil nach ihrer Auffassung bis zu dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuches weder in die Beweisaufnahme eingetreten noch die Vernehmung der Angeklagten zur Sache durchgeführt war, diese vielmehr erst gerade begonnen hatte. Infolgedessen sei, so machen Sie geltend, die in § 25 StPO vorgesehene Frist gewahrt, so daß die Strafkammer unter Ausschluß des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch sachlich hätte entscheiden und ihm auch hätte stattgeben missen, da es die Ablehnung rechtfertige. Die in der gerichtlichen Niederschrift vom 2. Oktober 1958 enthaltenen Vermerke über die Erklärung der Angeklagten zur Sache, über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung mehrerer Urkunden "zum Zwecke des Beweises" seien falsch, Insoweit müsse der Vorwurf der

Frotokollfälschung erhoben werden. Der Vorsitzende habe \&mlich die Angeklagten nur ganz kurz befragt und habe erklärt, eine eingehende Vernehmung zur Sache sei vor der Verlesung zwecklos. da bei dem verwickelten Sachverhalt der zweite beisitzende Richter und vor allem die Schöffen der Einlassung der Angeklagten nicht würden folgen' können. Die Verlesung sei somit allein zur Unterrichtung dieser Personen, nicht aber zu Beweiszwecken geschehen. Hierfür spreche auch die Tatsache, daß der Protokollführer die Worte "zum Zwecke des Beweises" nicht sogleich bei Fertigung der Niederschrift in diese aufgenommen, sondern erst später hinzugesetzt habe, wie sich aus der Abweichung in der Schriftführung deutlich ergebe.

Die Rüge greift durch.

1.) Allerdings ist der Vorwurf der Protokollfälschung unbegründet, weil die beanstandeten Vermerke nicht falsch sind.

Hinsichtlich des Vermerkes über die Erklärung der Angeklasten zur Sache geht aus der insoweit übereinstimmenden Darstellung aller an der Verhandlung Beteiligten, die sich dazu im Revisionsrechtszuge geäußert haben, nämlich der Berufsrichter, des Protokollführers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdeführer hervor, daß der vorsitzende jeden Angeklagten gefragt hat, ob die von ihm in dem Arbeitsgerichtsverfahren gemachte Aussage richtig sei, und daß jeder der Angeklagten die an ihn gerichtete Frage bejaht hat, wobei der Angeklagte REM noch eine zusätzliche Angabe machte. Daß in einer solchen bejahenden Antwort eine Erklärung jedes Angeklagten zur Sache lag, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Insofern gibt also der Vermerk: "Sie (die Angeklagten) erklärten sich zur Sache", das Geschehen in der Hauptverhandlung zutreffend wieder.

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Das gleiche gilt für die Vermerke über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung verschiedener Urkunden zum Zwecke des Beweises. Hierzu haben alle drei Berufsricehter in ihren dienstlichen Äußerungen mit Bestimmtheit erklärt, daß der Vorsitzende nach der kurzen Anhörung der Angeklagten zur Sache vorgeschlagen hat, in die Beweisaufnahme einzutreten, und daß hiergegen von keinem Prozeßbetceiligten Widerspruch erhoben worden ist. Einen Irrtum hierüber oder ein Mißverständnis halten sie sämtlich für ausgeschlossen, der Vorsitzende insbesondere deshalb, weil er eine gleiche Revisionsrüge hat vermeiden wollen, wie sie in einem anderen, unter seinem Vorsitz durchgeführten Verfahren einer der in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1958 anwesenden Verteidiger seinerzeit dahin erhoben hatte, der Vorsitzende hate den Angeklagten nicht zur Sache vernommen, sondern sei durch Verlesung von Urkunden sofort in die Beweisaufnahme 'eingetreten. Die Angaben der Richter über den Vorschlag des Vorsitzenden, mit der Beweisaufnahme zu beginnen. werden zudem durch die dienstliche Erklärung des Protokollführers als zutreffend ausgewiesen, der im übrigen in glaubhafter Weise dargelegt hat, daß er die Worte "zum Zwecke ües Beweises" zwar nach Anfertigung der Niederschrift, jedoch vor deren Zuleitung an den Vorsitzenden noch eingefügt hat, weil nach seiner Auffassung auf Grund des Vorschlages des Vorsitzenden bei der Verlesung der Urkunden bereits in die Beweisaufnahme eingetreten war.

Unter diesen Umständen besteht trotz des entgegenstehenden Vorbringens der Beschwerdeführer für den Senat kein Anlaß, an der Richtigkeit der dienstlichen Äußerungen der Richter zu zweifeln, und zwar umsoweniger, als sie noch in anderen Umständen ihre Bestätigung finden.

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So besnstanden als verfahrenswiärig die Angeklagten Sch, StR uni RE, daß die Niederschrift Über dessen polizeiliche Aussage vom B. Januar 1958, und die Angeklagten Frau KM una VB, das die Niederschriften über ihre polizeilichen Aussagen vom 22- und 21. Januar 1958 verlesen worden

seien, wobei alle Beschwerdeführer mit Nachdruck be’tonen.

daß das zum Zwecke des RBeweises geschehen sei. Die Verlesung dieser Protokolle ist aber ausweislich der gerichtlichen liie-- derschrift am 2. Oktober 1958 vorgenommen worden, und Zwar, von dem Anlaß zur Stellung des Ablehnungsgesuches, von dessen Anbringung und von dem darüber ergangenen Beschluß abgesehen, im Anschluß an die Verlesung derjenigen Urkunden, von der

die Beschwerdeführer behaupten, sie habe keinen Teil der Beweisaufnahme gebildet. Die gerichtliche Niederschrift enthält jedoch über den:Eintritt in diese keinen anderen Vermerk als den, den die Beschwerdeführer als unzutreffend bezeichnen. Es ist daher unerfindlich, inwiefern nunmehr, chne daß ein - neuer - entsprechender Beschluß des Gerichts oder eine entsprechende Anoränung des Vorsitzenden ergangen ist, - etwas anderes bringen insofern auch die Beschwerdeführer nicht vor - die Fortsetzung der Urkundenverlesung Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sein soll, wenn dies nicht schon bei den zuvor verlesenen Schriftstücken der Fall war»

Auch deren Anzahl, Art und Inhalt sind ein sicheres Anzeichen Gefür, daß ihre Verlesung zum Zwecke des Beweises geschehen ist, mag sie auch, wie es sich von selbst ergab, zugleich der Unterrichtung derjenigen Richter haben dienen sollen, Genen der Proze3stoff unbekannt war. Es muß als ausgeschlossen bezeichnet werden, daß ein Vorsitzender einer Strafkammer mehr als 20, zum Teil umfangreiche Schriftstücke, die fast äurchweg für die Urteilsfindung von maßgeblicher Be-

deutung sind, lediglich aus Gründen der "Information! zur Verlesung bringt, ein Vorgehen, das, von seiner Verfahrenswidrigkeit abgesehen, ihn zwänge, die Verlesung sämtlicher für das Urteil bedeutsamer Urkunden im Rahmen der Beweisaufnahne zu wiederholen, um sie in verfahrensmäßig gebotener Weise in die Hauptverhandlung einzuführen. Daß hier keine Wiederholung stattgefunden hat und daß deren Unterlassung euch von keinem Beschwerdeführer gerügt worden ist, obwohl die Geltendmachung eines solchen, geradezu auffälligen Verfahrensverstoßes sehr nahegelegen hätte, unterstreicht in

. Verbindung mit der zuvor behandelten Rüge, die Verlesung

der Niederschriften über die polizeilichen Aussagen mehrerer Angeklagten sei zu Beweiszwecken geschehen, die Richtigkeit der von dem Senat auf Grund der dienstlichen Erklärungen

der Berufsrichter und des Protokollführers gewonnenen Überzeugung. daß die Vermerke über den Eintritt in die Beweisaufnahme und über die Verlesung der Urkunden zum Zwecke des Beweises nicht falsch sind, sondern dem Gang der Hauptverhandlung entsprechen.

2.) Sonach steht fest, daß, bevor es zu dem Vorfall kam,

der zu dem Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsdirektor Dr. SC führte, jeder Angeklagte eine, wenn auch nur kurze, Erklärung zur Sache abgegeben hatte und daß auch schon ein Tcil der Beweise erhoben worden war. Trotzdem war entgegen der Auffassung der Strafkammer das Ablehnungsgesuch nicht verspätet angebracht und durfte deshalp gemäß § 25 StPO

nicht als unzulässig verworfen werden, weil im Zeitpunkt der Ablehnung die Vernehmung der Angeklagten zur Sache noch nicht durchgeführt war.

Wie aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hervor-

geht. hat er sich bei der in der gerichtlichen Niederschrift

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vermerkten Befragung der Angeklagten zur Sache darauf beschränkt, ihnen, und zwar jedem einzelnen die von ihm in den Arbeitsgerichtsverfahren gemachte und von der Anklage in bestimmten Punkten als falsch bezeichnete Aussage vorzuhalten und lediglich die von jedem dazu abgegebene Erklärung entgegenzunebmen, was er im Arbeitsgerichtsprozeß ausgesagt habe. entspreche der Wahrheit. Sich im einzelnen gegen den Vorwurf der Anklage zu verteidigen, hat er dabei den Angeklagzen keine Gelegenheit gegeben. vielmehr darauf verwiesen, d=zß die Einzelheiten des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme erörtert werden müßten, indem er sich wörtlich etwa dahin äußerte, es werde ja sowieso alles immer wieder durchgekaut, und für die Schöffen werde es verständlicher:

Nach dieser Darstellung des Geschehensablaufs durch den Vorsitzenden, die von dem Berichterstatter und von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestätigt und die auch von den Beschwerdeführern zum Teil ebenso geschildert wird, war die durch die gerichtliche Niederschrift ausgewiesene Befragung keine - vollständige und abschließende - Anhörung der Angeklagten zur Sache, wie sie § 2453 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 136 StPO vorschreibt. Hiernach soll die Vernehmung einem Angeklagten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen, unä zwar nach Möglichkeit im Zusammenhang. Davon, daß hier die Angeklagten diese Möglichkeit bei jener kurzen Befragung gehabt hätten, kann keine Rede sein. Der Vorsitzende hat vielmehr die Vernehmung der Angeklagten abgebrochen und die ihnen im Gesetz eingeräumte Gelegenheit zu einer eingehenden Stellungnahme einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorbehalten; weil er es im Interesse des besseren Verständnisses für zweckmäßig hielt, zunächst den Inheli einer

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größeren Anzahl von Urkunden in die Verhandlung einzuführen. Gegen eine solche, durchaus sachdienliche Prozeßführung ist

an sich aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, weil Abweichungen |

von der Reihenfolge im Ablauf der Hauptverhandlung, wie sie in § 24% Abs. 1 bis 3 und § 244 StPO vorgesehen ist, zulässig sind, falls dies nach Lage der Sache angenessen ist und sich kein Widerspruch erhebt (BGHSt 3, 384; BGH Urt. v. 15. Mürz 1953 - 5 $tR 661/54 -, angeführt bei Dallinger MDR 1955, 397%.

Die Befugnis, von jener Reihenfolge adzuweichen, berechtig: aber nicht dazu, einzelne Verfahrensabschnitte beliebig zu kürzen und vor allem dem Angeklagten das für ihn 50 wichtige "Recht zu beschneiden, im Zusammenhange zu dem Schuldvorwurf Stellung zu nehmen. Wenn daher seine Vernehmung zur Sacke

aus Gründen einer zweckmäßigen Durchführung der Hauptverhand-- lung in diese nicht so eingeoränet weräen kann, wie es das Gesetz an sich vorschreibt, so muß sie nachgeholt werden, sobald die Behandlung und die Erörterung des Prozeßstoffs es zulassen.

Das ist hier tatsächlich auch geschehen, als nach der Verlesung einer Anzahl von Urkunden der Vorsitzende zunächst dem AngeklagtenSch@b das Wort erteilt hat. Erst dadurch wurde diesem von dem Vorsitzenden Gelegenheit zur Verteidigung gegeben und die Möglichkeit eröffnet, sich im einzelnen sacıı- lich zu äußern, Infolgedessen waren die Angaben, die er nunmehr machte, Gegenstand seiner Vernehmung zur Sache und nicht etwa nur Erklärungen zu einzelnen Schriftstücken im Sinne des § 257 StPO. Hieran ändert nichts, daß ein Teil der Beweisaufnahme vorweggenommen war; denn dies war ja gerade deshalb geschehen, um die Einlassung, die nach der gesetzlichen Regelung zuvor kätte, entgegengenommen werden müssen, den Prozeßbeteiligten besser verständlich zu machen. Es ist daher ohne Bedeutung, Asß "man sich", worauf die Strafkammer in ihrem das Ablelungsgesuch verwerfenden Beschlusse abhebt und was auch der Vor-

sitzende und der Berichterstatter in ihren dienstlichen Äußerungen betenen, "schon mitten in der Beweisaufnahme befand". Dieser Umstand konnte an dem Charakter der Einlassung als Teii der Sachvernehmung nichts ändern und hat deran auch nichts geändert.

Demgemäß war die Anhörung der Angeklagten zur Sache noch nicht beendet, als die Äußerungen des Vorsitzenden fielen, diedas Ablehnungsgesuch gegen ihn ausgelöst haben, so daß dieses nach § 25 StPO noch zulässig war. In einem Teil des Schrifttums wird allerdings die Ansicht vertreten, die Ablehnung eines Richters sei nicht mehr möglich, sobald in die Beweisaufnahme eingetreten sei, und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung des Angeklagten zur Sache vorher abgeschlossen war oder nicht, weil sonst die Gefahr des Mißtrauchs des Ablehnungsrechts bestehe und weil es oft schwierig sei festzustellen, was Sachvernehmung im eigentlichen Sinne und was nur Erklärung nach § 257 StPO gewesen sei. Diese Gesichtspunkte können für die Auslegung des § 25 StPO nicht als maßgebend anerkannt werden. Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgt. Er ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Änderungen, die sie im Laufe der Zeit erfahren hat. Während darin früher für die Hauptverhandlung erster Instanz zeitlich bestimmte Vorgänge vorgesehen waren, bis zu denen eine Ablehnung erklärt werden konnte, so zunächst die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und später der Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, ist nunmehr einheitlich für alle Rechtszüge die Möglichkeit einer Ablehnung bis zum Beginn des Teiles der Hauptverhandlung gegeben, der an die Sachvernehmung des Angeklagten enschlie3t. Daraus geht hervor, daß nach dem Willen

des Gesetzgebers dem Angeklagten die Geltendmachung des Rechts, einen Richter abzulehnen, so lange offen stehen

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soll. als seine Vernehmung zur Sache nicht abgeschlossen ist. Das hat auch seinen guten Sinn, weil gerade in diesem Verfohrensabschnitt. in dem der dem Angeklagten bis dahin in der Regel unbekannte Vorsitzende die Sach- und Rechtslage mit diesem erörtern muß, aus Art und Inhalt der Vorhaltungen, die er dabei dem Angeklagten macht, erst Umstände sichtbar werden können, die diesem Anlaß zu der Besorgnis geben, der Richter sei befangen. Demnach muß § 25 StPO in seiner heute geltenden Fassung trotz der Gefahr etwaigen Mißbrauchs

des Ablehnungsrechts und trotz der Schwierigkeiten, die sich möglicherweise bei der Feststellung der Beendigung der Sachvernehmung ergeben, dahin ausgelegt werden, daß die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig bleibt. solange die Anhörung zur Sache nicht abschließend Qurchgeführt ist, ganz gleich, ob, so wie hier, die Beweisaufnahme ganz oder zum Teil vorweggenommen war.

5.) Das Ablehnungsgesuch der Angeklagten ist somit entgegen der Annahme des Landgerichts nicht verspätet angebracht worden und durfte daher nicht als unzulässig verworfen werden. Vielmehr wäre darüber von der Strafkammer unter Ausschluß des abgelehnten Richters eine sachliche Entscheidung zu treffen gewesen, in der dem Gesuch auch hätte stattgegeben werden müssen.

Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 2. Oktober

1958 hat der Vorsitzende dem Angeklagten Sch vorgehalten, weshalb er bei der Eidesleistung am 11. April 1956

die anläßlich seiner Parteivernenmung am 21. September 1955 gemachte Aussage nicht dahin ergänzt habe, daß er ab 1. Oktober 1955 für ein anderes Unternehmen in der Firma StB tätig geworden sei. Tatsächlich natte Schi dies in dem Termin zur Eidesleistung angegeben. Auf seinen nunmehr

in der Aauptverhandlung erhobenen Einwand, er habe ge-

glaubt, rur das beschwören zu brauchen, was er bei seiner

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Vernehmung ausgesagt habe, das Beschäftigungsverhältnis

kabe aber damals noch nicht bestanden, hat der Vorsitzende nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dessen Richtigkeit insoweit von den beisitzenden Richtern und dem Vertreter

der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen Erklärungen bestätigi wird und dem der Vorsitzende in seiner dienstlichen Stellungnshme nicht entgegengetreten ist, folgende Äußerungen getans

l. Wenn Sie Ihre Einlassung geglaubt haben sollten, sind Sie grenzenlos naiv.

2, Hätten Sie sich anders eingelassen, wären Sie für

mich eine ehrliche Haut; so sind Sie es nicht.

Ihre parteiliche Bekundung ist von A bis Z erlogen.

Was Sie gesagt haben, nimmt Ihnen kein vernünftiger

Mitteleuropäer ab; für mich sind Sie völlig unglaub-

würdig.

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pP u

Diese Äußerungen waren, zumindest in ihrer Gesamtheit, geeignet, bei dem Angeklagten Schi, und nicht nur bei

ihm, die Besorgnis auszulösen, daß der Vorsitzende befangen sei. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie, was dieser in seiner dienstlichen Erklärung in Abrede stellt, hintereinander gefallen oder ob sie in Abständen jeweils als Erwiderung

auf weitere Ausführungen des Angeklagten Sc HE abgegeben worden sind. Entscheidend sind vielmehr ihr Inhalt und der Zeitpunkt ihrer Abgabe. In ihnen kommt nämlich in einem Abschnitt der Hauptverhandlung, in dem der Angeklagte, von

ier kurzen Erklärung zum Schuldvorwurf abgesehen, zu diesem noch nicht im einzelnen hatte Stellung nehmen können und das Gericht also das, was er zu seiner Verteidigung vorzubringen hatte. noch nicht kannte, so eindeutig die Überzeugung des

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Vorsitzenden von der Unglaubwürdigkeit den Angeklagten und dadurch mittelbar von dessen Schuld zum Ausdruck, daß dieser sehr wchl annehmen durfte, der Vorsitzende habe sich, chne

ihn näher anzuhören und ohne seine weiteren Einwendungen

noch berücksichtigen zu wollen, bereits ein abschließendos, ihm ungünstiges Urteil gebildet. Somit war für den Angeklagten Schwanke ein Grund gegeben. der es rechtfertigte,

den Vorsitzenden gemäß § 24 StPO wesen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Einen solchen Grund hatte aber nicht nur er. sondern natter :

auch die anderen Beschwerdeführer, die ihre Ablehnung gleichfalls auf jene Äußerungen des Vorsitzenden gestützt haben. Alleräings sind diese anläßlich der Vernehmung des Angeklagten Sch sefallen und waren Entgegnungen auf seine Einlassung. Inäessen können sie auch bei den anderen Beschwerdeführern äie ernstliche Besorgnis ausgelöst haben, der Vorsitzende werde an die Prüfung des gegen sie erhobenen Schuldvorwurfs ebenfalls voreingenommen herangenen. Zwar werden Vorhaltungen, die ein Richter in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte einem von ihnen macht und die diesen zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigen, für einen Nitangeklagten nicht immer und nicht ohne weiteres ein pegründeter Anlaß sein, auch seinerseits Mißtrauen in die Unparteilichkeit

des Richters zu setzen. Hier war aber eine besondere Sachlage gegeben.

Den eigentlichen Kern des Verfahrens bildete die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfange der Angeklagte Schiiiib innerhalb und außerhalb des Betriebes der Firma StB für diese tätig geworden war. Sie war auch allein Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen, in dem der Angeklagte SchD als Fartei eidlich vernommen und die übrigen Angeklasten als Zeugen uneidlich gehört worden sind, wobei. sie

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sämtlich eine Tätigkeit Schgps für die Firma StB in Anrede gestellt hatten. Der gegen SchB erhobene Schuldvorwurf, dabei einen Meineid geleistet, zudem den Mitangekiagten RB zu einer uneidlichen Falschaussage angestiftet zu haben, hängt also mit dem Schuldvorwurf gegenüber den anderen Beschwerdeführern, bei ihrer Anhörung als Zeugen uneidlich falsch ausgesagt zu haben, aufs engste zusammen Un-- ter diesen Umständen war das, was der Angeklagte Sch zu seiner Entlastung vorzubringen hatte, für die übrigen Beschwerdeführer von wesentlicher Bedeutung. Wenn ihm nun, noch bevor ihm Gelegenheit zu einer umfassenden Stellungnahme gegeben war, von dem Vorsitzenden erklärt wurde, seine Bekundung als Partei sei von A bis Z erlogen und er sei

für ihn völlig unglaubwürdig, so konnten und durften die übrigen Beschwerdeführer die begründete Befürchtung hegen, für den Vorsitzenden stehe in einem Zeitpunkt, in dem

noch keiner der Angeklagten richtig zu Wort gekommen war, schon fest, daß Sch entgegen seinen Angaben in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren und entgegen den dort von den anderen Beschwerdeführern als Zeugen gemachten Aussagen eine Tätigkeit in der Firma StB uni für diese ausgeübt hatte. Da das aber, wie erwähnt, die Kernfrage war, deren Beantwortung auch für die Bejahung oder Verneinung

des gegen die übrigen Beschwerdeführer erhobenen Schuldvorwurfs entscheidend ins Gewicht fiel, gaben die Äußerungen des Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten Schi nicht nur diesem, sondern auch den Mitangeklagten Beschwerdeführern einen berechtigten Anlaß, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu hegen und ihn deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abzulennen.

4.) Demnach ist das von den Beschwerdeführern angebrachte Ableknungsgesuch gegen Landgerichtsdirektor Dr. Sc

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zu Unrecht verworfen worden. Dieser hätte, da die Ablehnung begründet war, bei dem Urteil nicht mitwirken dürfen. Seine Mitwirkung bildet daher einen Verfahrensverstoß nach g 328 Vr. 53 SUPO, der zwingend zur Aufhebung des Urteils führt, zsovieit es die Beschwerdeführer betrifft. Die Sache ist somit in diesem Umfange, ohne daß es einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerden bedarf

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Vorschrift des

§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

II. Zur Revision des Angeklagten To.

Mit Recht rügt der Angeklagte, da3 in dem Urteil, soweit @ ihn angeht. die nach § 467 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung hinsichtlich der Belastung der Siaatskasse mit den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen fehlt. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der jedoch nicht die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfordert, sondern von hier aus behoben werden kann.

Wie es im Urteil heißt, hat die Beweisaufnahme den Nachweis nicht erbracht, daß die Aussage falsch sei, die der Angeitlagte als Zeuge in dem Arbeitsgerichtsverfahren gemacht hatte, Dazu ist im einzelnen angeführt, das, was eine inzwischen verstorbene Zeugin im Arbeitsgerichtsprozeß bekundet habe, reiche allein zum Nachweis nicht aus, und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge tatsächlich nicht gewußt habe, wo der Büroraum Sch@iißs 1ag.

Hieraus geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß auch nach der Auffassung des Landgerichts ein begründeter

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Verdacht gegen den Angeklagten nicht mehr besteht. Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2

Satz 2 Halbsatz 2 StPO gegeben sein könnten, sind ebenTlells nicht ersichtlich, Infolgedessen müssen die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden. Da dies die sonach einzig mögliche Entscheidung ist, kann sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus getroffen werden.

Baldus Scharpenseel Dr: Schalscha

Menges Kirchhof