Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 16.01.1962 – 1 StR 524/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wer unter den Voraussetzungen des § 211 StGB drei Menschen nacheinander angreift, um sie zu töten, begeht drei selbständige Mordversuche. Daß sein vorheriges Auflauern alle Opfer zugleich gefährdete, ist in solchem Fall, nicht geeignet, die Annahme gleichartiger Tateinheit. zu begründen (im Anschluß an BGHSt 2, 246, 247).
2189 060 Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja Nur zu III 1, 3 des Urteils -
StGB §§ 211, 45, 73, 74
Wer unter den Voraussetzungen des § 211 StGB drei Menschen nacheinander angreift, um sie zu töten, begeht drei selbständige Mordversuche. Daß sein vorheriges Auflauern alle Opfer zugleich gefährdete, ist in solchem Fall, nicht geeignet, die Annahme gleichartiger Tateinheit. zu begründen (im Anschluß an BGHSt 2, 246, 247).
BGH, Urt. v. 16. Januar 1962 - 1 StR 524/61 - SchwG München I]
1_SiR_524/61
Im Namen 'des Volkes
Tn der Strafsache
gegen
den Bauspengloxr Richard D EEE zu: EEE GE (x::. :E) , geboren am EEE 1929 in mn
(Krs. NEW). Schlesien, zur Zeit in dieser Sache in Uniersuchungshafit, j
wegen versuchten Mordes in drei Fällen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sivzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatispräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner. Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreier der Bundesanwalischaft, “ Jusiigzangestellter MB als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München IT vom 25. Juli 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hai die Kosien des Rechis-
mittels zu tragen. . Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem
26. Juli 1961, soweit sie drei Monate übersteigt,
auf die Sirafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gxünde:;
I. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen areier in Tatmehrheit stehender Verbrechen des versuchten Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Gesamtstrafe von sicben Jahren Zuchthaus .verurteilt, ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechie auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Seine Revision rügt Verfahrensmängel unä die Verletzung des sachlichen Rechis. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen Richard (geb. am GE 1951) und Hans (geb. m EB 1952) in Haus seiner Schwiegereltern. Er sprach im Lauf der Ehe immer mehr dem Alkohol zu. Im Trunk war er unvarträglich und beschwor eheliche Auseinandersetzungen herauf, die schließlich so weit gingen, daß er am Heiligen Abend des dahres 1959, in Gegenwart der Jungen, seine Frau im Bett würgte. Auf Grund weiteren Alkoholmißbrauchs des Angeklagten in der Woche vor der Tai zog seine Ehefrau aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus, Ihre Aavervandten unterhiölten sich nicht mehr mit ihm. Am Nattag (25. April 1960) sprach der Angeklagte wieder dem Alkohol zu. Seine Frau gab ihm zu verstehen, daß sie nunmehr endgültig zur Scheidung entschlossen sei. Der darüber erbosie Angeklagte versetzte ihr daraufhin cinen Faustschlag und drohte, heute werde "noch was" goschehen. Gegen Abend besuchte die Frau des Angeklagten für kurze Zeit mit ihren Eltern und den beiden Kindern
eine Hochzeit in Wartenberg. Der Angeklagte {der nicht eingeladen war) blieb allein zurück und trank
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Die Ehefrau des Angeklagten begab sich dann mit den Kindern schon kurz vor 21 Uhr wieder auf den Heimweg. Als der Angeklagte Frau und Kinder sich dem Haus nähern sah, stellte er sich im dunklen Flur hinter der Eingangstür mit einem Zimmermannsbeil auf, um seine Familie zu töten. Die Frau, von Richard und Hans gefolgt, schloß inzwischen die Tür auf. In diese Augenblick versetzte ihr der Angeklagte mit der stum Seite des Beils einen Schlag gegen die Stirn. Der nächste Schlag traf mit der Schneide den Sohn Richart an der Stirn. Beide stürzten zu Boden. Nunmehr ergri! der jüngste Sohn Hans die Flucht. Der Angeklagte konı ie nicht sofort hinter ihm dreinsetzen, da er zunäch: über die beiden anderen Opfer hinwegsteigen mußte. T« Vorsprung von Hans erschien ihm daher zu groß, um ih noch rechtzeitig vor dem Dazwischentreten dritter Pe: sonen einholen zu können. Deshalb schleuderte er das Beil mit gezielten Wurf nach dem flüchtenden Jungen ı traf ihn zwischen den Schulterblättern. Dann lief de: Angeklagte davon. Die Ehefrau trug durch den Schlag ı lange Quetschwunde, einen Schädelbasäisbruch, eine sci Gehirnerschütterung und eine Sehschwäche davon, der Sohn Richard eine 8 - 10 cm lange Weichteilverletzun, an der Stirn und eine Spaltung des Stirnknochens, und der Sohn Hans eine schwere Prellung. Bei der Frau ha’ 6er behandelnde Arzt zunächst ernstlich befürchtet, werde ihren Verletzungen erliegen.
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II, Verfahrensrüsenz 1. Die auf § 358 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 SiPO. Sie befaßt sich zwar kritisch mit dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluß, teilt die Begründung dieser Entscheidung
jedoch nicht mit. Die Rüge ist daher unbeachtlich
(BGHStG 3, 213 ff).
2, Der Verteidiger behauptet eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO, weil am 1. Verhandlungstag der (aus der Sicht des Angeklagien) rechts neben Amtsgerichtsrat Dr. KB sitzende Geschworene währond eines längeren Zeitraums fest geschlafen habe. Durch die Äußerungen der Geschworenen (Anlage 6 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ist diese Behauptung widerlegi. Der Geschworene Dı MB, den der Verteidiger offenbar meint, hatte zwar, wie er angibt, infolge einer Augenentzündung ab und zu ülie Augen geschlossen gehalten. Dies ereigneie sich aber am letzien Sitzungsitag, auf den sich die Rüge nicht bezieht (§ 352 Abs. 1 StPO). Auf ein solches bloß äußerliches Geschehen könnte ein Revisionsangriff auch nicht mit Erfolg gestützt werden (BGHSt 2, 14 f£; 11, 74, 77T). Abgesehen davon ist es schwer zu verstehen, warum nicht der Verteidiger, ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), den Vorsitzenden auf das von ihm, dem Anwalt;; angenommene Schlafen eines Geschworenen sofort aufmerksam gemacht hat. Ein Verteidiger, der dies unterläßt, vielmehr statt dessen später eins Rüge aus § 338 Nx. 1 StPO erhebt, muß damit rechnen, daß das Revisionsgericht im Rahmen des Freibeweises auch das »assive Verhalten des Anwalts entsprechend . würdigt.
53. Die Rüge A 3 der Revisionsbegründung ist ganz abwegig. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen de Vorsitzenden, die Hauptverhandlung, die am 18. Juli 1961 wider Erwarten nicht zu Ende gebrachi werden konnte, am 25. Juli 1961 fortzusetzen {§ 213, § 228 Abs. 1 Satz 2 SWPO; Urteil des Senats vom 28. Novemb 1961, 1 StR 452/61 S. 9 - 11). Die Frist des § 229 StPO blieb gewahrt. Das Gesetz geht davon aus, daß bei Unterbrechungen im Rahmen dieser Frist der leben dige Eindruck der mündlichen Verhandlung nichi leide und die Zuverlässigkeit der Erinnerung der Richter (RGSt 57, 266; 60, 163) nicht beeinträchtigt wird. V cinem Ermessensmißbrauch des Vorsitzenden kann gar keine Rede sein.
4. Der Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Anhörung eines chirurgischen Sachverständigen ist, e gegen der Revision, in den Urteilsgründen einwandfre beschieden worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 SIBO;: S. 19, und 15 UA). Das Schwurgericht hat allein aus der Hef wigkeit der Schläge und dem gezielten Wurf (auf Hans auf den Tötungswillen des Angeklagten geschlossen un daher die Beweisbehauptung - die Verletzungen der 0p seien als solche nicht lebensgefährlich gewesen - mi Recht als bedeutungslos angesehen.
5. Der Antrag des Verteidigers, der psychilatr sche Sachvorständise Pxiof. Dr. Luxemburger, solle auß halb des Gerichtssaals alloin mit dem Zeugen EN darüber sprechen, Ob er gegen seinen Vater aussagen wolle oder nicht, war unzulässig (§ 8 52 Abs. 2, 238
Abs. 1, 80 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 97, 106; 9, 195, 19
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- Das Schwurgericht hat die einschlägige Rechispiechung (BGHSt 12, 235, 240; 14, 159 ff) beachtei. Es kam in Übereinstimmung mii der Auffassung dcs Sachverständigen zu der Überzeugung, daß der neunjährige Hans DEE sic für das Verständnis seines Zeugaisverweigserungstechts erforderliche Reife besaß (S. 17, 18 UA). Was die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die vaivichtexrliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).
.cs lag hier auch für den Angeklagten und seinen Ver-
teidiger klar zutage, daß von der Vereidigung des Jungen mit Rücksicht auf seine Eidesunmündigkeit abgesehen werden mußie (§ 60 Nr. 1 StPO; vgl. auch BGH Urteil vom 29. September 1955, 4 StR 247/55, bei Kleinknocht/Müller, Ann. 3 zu § 64 StPO angeführt). Für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 war gegenüber der zwingenden Vorschrift des § 60 Nr. 1 StPO kein Raum. Nach alledem kann die Verteidigung durch die erwähnte Unterlassung nicht beeinträchtigt worden sein,
7. Am zweiten Verhandlungstag wurde unter anderem auch Hans DEE vernommen. Im Gegensatz zu seinem Bruder Richard sagte Hans, nach Belehrung über sein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechi (88 52, 55 StPO), aus. Er wurde schließlich im allseitigen Ein-
Verlauf dieser Verhandlung beantragte der Staatsanwalt, den Kriminalmeister HOW de: s.Zi. Hans DEE po1izcilich vernommen hatte, als Zeugen zu laden. Darauf beantragte der Verteidiger, falls diesem Antrag stattgegeben werde, auch Hans DENE nochmals vorzuladen. Es wurde nunmehr beschlossen, in der nächsten Verhandlung den Beamten HB :1 Zeugen zu vernehmen. Zu diesem Termin sollte unter anderem auch Hans TOD exneui exscheinen. In dieser Verhandlung wurde, nach Vernehmung Hui >: Hans DW nochmals vorgerufen. Diesmal verweigerie er die Aussage (Bl. 187 d.A.).
Das Schwurgericht hat mit Rücksicht auf diese Aussageverweigerung die Bekundung des Kriminalbeamte: HOEB über seine damalige Vernehmung des Jungen außer Betracht gelassen. Es hat jedoch bei seiner Be: weiswürdigung das. verwertet, was Hans DE vorn vor dem Scnwurgericht ausgesagi hatte.
Dies war, entgegen der Meinung der Revision, zulässig. Der Tatxichter hat hierbei zutreffenä die vom Senat in BGHSt 2, 99, 106-108 ausgesprochenen Grundsätze angewendet, denen sich der 5. Strafsenat (Urteil vom 5: Juli 1955:- 5 StR 249/55) angeschloss: hat. Gegenüber dem Vorbringen der Revision kann auf das vorsiehend zu II 5 (am Ende) Ausgeführte verwies: werden. | |
8. Die Verteidigung beanstandet schließlich;d: die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Maria DEN obvohl ihre Vernehmung noch nicht abgeschlossen war,
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sm zweiien Verhandlungstag nicht erneut über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO und im letzten Termin nicht über ihr Auskunftisverweigerungsrecht aus § 55 StPO belehrt worden ist. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Unterlassung einer Belehrung aus § 55 StPO kann der Angeklagte mit der Revision ohnehin nicht geliend machen (BGHSt 11, 213). Was § 52 SUPO anlangt, so hat zwar die Be-Ichrung "vor jeder Vernehmung" des Zeugen zu geschehen. Die Zeugin war aber schon am ersten Terminstag über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (nach
§ 52 StPO) belehrt worden (BI. 182 R d.A.). Ihre Vernehmung wurde weder an diesem noch am zweiten Tag, sondern erst am letzten Verhandlungstag abgeschlossen. Ihre weiteren Vernehmungen seizten nur die vorhergchenden Tori und ergänzien sie. Im ganzen gesehen handelte es sich um eine Vernehmung. Daher genügte die eine Belehrung (BGH IM § 52 StPO Nr. 5 und ständig; Kleinknecht/Müller, Anm. 3 d zu § 52 StPO).
III. - Sachlichrechtliche Erörterung -
Auch in dieser Hinsicht weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
1. Nach den bedenkenfreien Feststellungen des Schwurgerichts war der Angeklagte entschlossen, Frau und Kinder mit dem Beil zu töten {S. 20 bis 23 UA)» Er ging dabei heimtückisch zu Werke. Denn er nützie den Umstand eus, daß seine Familienangsehörigen nichisahnend und damit arglos dem unbeleuchteien Haus zustrebten, er dagegen, für die Herankommenden nicht sichtbar, im dunklen Flur hinter der Tür mit
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dem Beil bereit siand, so daß sie seinem geplanten Angriff wehrlos ausgesetzt waren. Schon in diesen Zeitpunkt hatte gegenüber jedem der Bedrohten und späteren Opfer (vgl. hierzu weiter Nr. 3 nachstehend) dic Ausführung des in Aussicht genommenen Tuns ihren Anfang genommen (§ 43 Abs. 1 StGB;:BGH LM § 211 StGB Nr. 22). Was das Vorgehen des Angeklagten gegen den jüngsion Sohn Hans betrifft, so war auch dieses ein einziger Tötungsversuch (vgl.BGHSt 10, 129, 131). Daß der Junge gerade noch im letzten Augenblick fortspran änderte nichts an der Arg- und Wehrlosigkeit auch diases Opfers (vel. BGH Urteil vom 29. März 1960
- 1 StR 69/60 - 5. T). Diese Wenäung zur Flucht war übrigens, wie das Schwurgericht darlegt, eine nicht verstandesmäßig gesteuerte Abwehrbewegung (S. 21 UA). Daß der Angeklagte, als er das Beil nach Hans schleuderte, diesen nicht mehr als arglos ansehen mochte, ist ohne rechtliche Bedeutung (BGH Urteil vom
13. Oktober 1959 - 1 StR :405/59 - S. 7).
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß der Ta richter das Vorliegen niedriger Beweggründe (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1961 - 5 StR 454/61, S. 2) nic erörtert hat.
2. Die rechtsbedenkenfrei Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 46 Nr. 1, 2 StGB; BGHSt 14, 75 ff) gegenüber der Frau und dem älteren Jungen (8. 23,24 WM)greift die Revision nicht ausdrück lich an. Aber auch in Fall des Jüngsten kann nach den Feststellungen des Schwurgerichis von einen freiwilli Rücktritt - insoweit vom nicht beendigten Versuch -
keine Rede sein. Dex Angeklagie sah sich an der Vollendung der Tat durch die Flucht dieses Sohnes, des unmittelbaren Tatzeugen, und die Gefahr des zu erwartenden sofortigen Eintreffens von Hilfe gehindert. Sein Plan war nach seiner Vorstellung vereiteli. Die Angst, noch am Tatort festgenommen
zu werden, nicht die Furcht vor späterer Bestrafung, trieb ihn in die Flucht, Nach den Feststellungen
hat der Angeklagte aiese von seinem Willen unabhängigen Umstände als zwingende Hindernisse angeschen. Das ist entscheidend (RGSt 37, 405; BGHSi 9, 48, 51, 52). Hieran scheitern alle Einwände der Verteidigung, die von einer unzutreffenien Rechtisaufflassung ausgeht oder mit vatsächlichem Vorbringen die bindenien Feststellungen des Tatrichters angreift.
3. Auch die Annahme äreier Mordversuche {§ 74 SiGB), wogegen sich die Revision übrigens nicht wendei, ist rechtlich einwandfrei. Wie der Senat schon in BGHSt 2,246, 247 und der 2. Strafsenat im Urteil vom 1. Oktober 1958 - 2 StR 214/58 (S. 7 - 9) ausgesprochen haben, würde gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB) z.B. anzunehmen sein bei einem Sprengstoffanschlag oder beim Brandlegen gegen mehrere Bewohner eines Hauses, allen-
falls bei der Abgabe eines Feuerstoßes aus einer Na-
schinenpistole auf mehrere Menschen zugleich. Entsprechendes müßte gelten, wenn dex Angeklagte gegen seines drei Angehörigen zusammen nur einen einzigen Hieb mit dem
Beil geführt hätte. So war es aber hier nicht. Jeder
Hichb mit dem Beil wie der Wurf mit ihm richteie sich jeweils nur gegen ein Opfer. Es lagen insoweit ge-
trennte Willensbeiätigungen, ü.h. geirennte Handlungen
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im natürlichen Sinne vor, die, weil sie sich jeweils gegen das Leben einer anderen Person, also gegen höchstpersönliche Rechisgdier richtetsen,unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden lassen. Zwar gefährdete der Angeklagte, als er im Hausflur seiner Frau und den Kindern auflauorte, nicht nur - wenn auch in erster Linie - die Frau (S. 27 UA), sondern zugleich die Kinder. Wäre der Angeklagte in diesem Zeitpunkt gestellt und an weiterem Tun gehindert worden, so hätte sich die Annahme dreier Moräversuche in gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) nicht umgehen lassen. Der Angeklagte ist jedoch, und das ist nach Ansicht des Scnats enischeidend, im weiteren Verlauf der Entwicklung gegen jeden Änr Bedrohten Zesondert tätig geworden. Er hat seine Angehörigen nacheinander an-
gegriffen, um sie zu vöten. Bei einer solchen Sachlage kann von einer einheitlichen, gegen alle drei Opfer zugleich gerichteten Tötungshandlung keine Rede sein (BGHSt 2, 247). Zwar fielen die Ausführungshandlungen in einem früheren Abschnitt des Geschehens zusammen; äuch zeigie gerade dieses frühere Verhalten - wenn auch nicht allein - äie Merkmale heimtückische: Handelns. Dieses Zusammentreffen im Stadium bloßer Gofährdung hat aber nicht die Kraft, das gesamte, in seinem Schwerpunkt gegen jedes Opfer einzeln und nach einander gerichtete Tun des Angeklagten nit dem recht lich-konstruktiven Band gleichartiger Tateinheit zu verknüpfen. Der Gefährdungsgesichtspunkt verliert insoweit mit Rücksicht auf den Verletzungstatbestand scine Bedeutung (RGSt 68, 407, 409). Eine andere Beurteilung würde bei Verbrechen gegen das Leben einer
und unter Umständen solche Täter unverdient besser stellen, die, anstati gleich loszuschlagen, ihren Opfern zuvor noch hinterlistig auflauern.
4. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Bundesrichter Fischer ist erkrankt und dadurch verhindort, das Urteil zu unierschreiben
Dr. Geier Sandeıs