Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 15.10.1970 – 1 StR 430/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
y
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 430/70 URTEIL n3 I»
in der Strafsache
gegen
den Tankwart Peter R PR aus Kr,
Landkreis WEB zeboren am WB. ww 193 in 7, jetzt CB /CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
15°)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat in der
Sitzung vom 15. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senstspräsident Dr. Ffeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in Ger Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEEB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter RB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9. März 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß an die Stelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Daver tritt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Dem Angeklagten ist die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Yon Rechts wegen
n2 Y
GC ründe:
man ame fuer (mn un mern vum me Dar rt en ni ma
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Fremdabtreibung zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre auf
lebenszeit angeoränet. Seine Revision beanstandet das Ver-
fahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I, Die Verfahrensrügen aringen nicht durch.
1. In der Hauptverhandlung wurde an 3. März 1970 die Mutter des Angeklagten, Frau PB, nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen; sie blieb gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt und würde um 15,11 Uhr entlassen (Bl. 916 d.A.). Nach Vernehmung einer weiteren Zeugin wurde Freu AO un 15,28 Unr "nochmals hervorgerufen und ergänzend vernommen..." (Bl. 919 d.A.); sie blieb wiederum unvereidigt und wurde um 15,36 Uhr entlassen (Bl. 920 d.A.). Eine nochmalige. Belehrung über ihr Weigerungsrecht war unter-
blieben. Das rügt die Revision als Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Eine erneute Belehrung ist nicht notwendig, wenn sich die weitere Vernehmung bei natürlicher Betrachtun g nur als Fortsetzung der ersten darstellt (ROSt 12, 403; BEH IR 1954, 229 = IM StPO § 52 Nr. 5), selbst
wenn sie erst am nächsten Verhandlungstag stattfindet (BGH,
Urteil vom 16. Januar 1962 - 1 StR 524/61). Das gilt nicht nur dann, wenn der Zeuge - wie im Fall JR 1954, 229 - noch
ie) Ey
Ä
entlassen war. Wie schon das Reichsgericht (HRR 1928 ’
}
u
i 3
ud Dr
) ausgeführt hat, kann zwar die Entlassung ein Anzeichen dafür sein, daß die weitere Anhörung des Zeugen eine völlig neue Vernehmung ist; das gilt jedoch nicht, wenn eine bloß Erg@nzung der ersten Vernehmung stattfindet. So lag es hier, Wie in jenem Fall war die Zeugin Pro ::r formell entlassen, aber im Sitzungssaal geblieben. Für die 17 Minuten später beginnende ergänzende Anhörung bedurfte es daher keiner nochmaligen Belehrung über das Zeugnisver-
weigerungsrecht.
2. Ein Verstoß gegen § 252 StPO liest nicht vor. Das Schwurgericht durfte Amtsgerichtsrat Reg iiher die Bekundungen vernehmen, die die Ehefrau des Angeklagten nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr gegenüber gemacht hatte. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgericht:
hofs (BGHSt 2, 99; 13, 394, 396; 17, 324; 21, 149, 150) abzugehen.
3. Das Schreiben des Stadtjugendants Tip von 19. Februar 1968 an den Angeklagten und der Entwurf einer Vaterschaftsanerkennung wurde in PFotokopie "durch Augenschein und Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung" gemacht. Das beanstandet die Revision in doppelter Hinsicht: Es seien Fotokopien verwertet worden, ohne daß die Übereinstimmung mit dem Original geprüft worden sei, und gemÄs § 250 Abs. 1 StPO hätten - an Stelle einer Verlesung - die Fertiger der Schreiben vernommen werden müssen.
Auf diese Rügen braucht nicht im einzelnen eingegangen -zu werden, weil der Angeklagte den Empfang der auch inhaltlich nicht bestrittenen Schreiben zugegeben hat (UA S. 38),
4. Das Schwurgericht hat Fotokopien des Aufnahmebogens vom 7. Februar 1968 und der Niederschrift hierzu in der Hauptverhandlung verlesen. Die Revision rügt hinsichtlich des Aufnahmebogens, der Tatrichter habe sich nicht die Gewißheit von der Übereinstimmung mit dem Original verschafft; über den Inhalt der Niederschrift hätte sich das Gericht gemäß § 250 StPO nur durch Vernehmung des Fertigers unterrichten dürfen. Beide Rügen gehen schon deshalb fehl, weil die Fürsorgerin TEMP, die die beiden Schreiben angefertigt hatte, in der Hauptverhandlung hierüber als Zeugin vernommen worden ist und den Inhalt bestätigt hat (Bl. 960, 961 d.A.).
5, Das Schwurgericht machte Teile des polizeilichen Tatortberichts (Bl. 129 - 164 d.A.), darunter die Fotokopie eines Lageplans, zwei Skizzen über die Lage der Leiche sowie eine Skizze der Wohnung des Opfers durch Augenschein zum Gegenstand der Hauptverhandlung. Das geschah im Rahmen zweier Vernehmungen des Polizeibeamten KM (31. 981 f, 989 £ d.A.), der den Tatortbericht angefertigt hatte. Bei dieser Sachlage ist die Verwertung des Planes und der Skizzen entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 18, 51, 53; BGH GA 1968, 305).
6. Wie die Revision mit Recht rügt, entsprach die Ver-Lesung der Schreiben der Kriminalaussenstelle Sch von 28. Mai 1968 und des Dr. BE von 25. Juli 1968 sowie der
\
-6 -
Fotokopie der über Frau Bag zeführten Karteikarte nich dem Gesetz. Jedoch 1Aßt sich ausschließen, daß das Urtei auf diesem Verstoß beruht (§ 337 StPO). Denn das Schwurgericht gründet seine Überzeugung vom Beginn der Schwang schaft (Mitte August 1967) auf die Bekundungen der Fürsorgerin IP, die diese über die Angaben der Getötet gemacht hatte; Frau Bag hatte der Fürsorgerin auch den von Dr. BED errechneten voraussichtlichen Geburtstermäh mitgeteilt (UA S. 44; vgl. auch Bl. 936, 961, 361 d.A.). Außerdem hatte nach den Urteilsfeststellungen der Sachveı ständige Dr. SEM auf Grund der Untersuchung der Leict diesen Termin bestätigt (UA S. 44). Bestritten hatte der Angeklagte auch nur, daß er Mitte August 1967 mit Frau Be geschlechtlich verkehrt habe. Hierüber konnte nur sie, ni aber Dr. BB abweichende Bekundungen machen.
7. Als Verfahrensverstoß rügt die Revision, durch eine Reihe von Augenscheinseinnahmen und Urkundenverlesungen während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache sei bereits vor Abschluß dieser Vernehmung in die Beweisaufnahme eingetreten worden. Indessen sind derartige Abweichungen von der Regel der §§ 243 Abs, 4, 244 Abs. 1 St dann zulässig, wenn sie nach Sachlage angemessen sind und der Angeklagte nicht widerspricht (BGHSt 13, 358, 360). Aı eine stillschweigende Zustimmung ist möglich (BGHSt 19, 9 97). So lag es ersichtlich hier auch.
8. Im Rahmen der Ausführungen zur Sachbeschwerde macht die Revision dem Schwurgericht zum Vorwurf, daß es Frau Po nicht darüber befragt habe, ob der Angeklae
GA
inter Nacht vom 16. zum 17. August 1967 bei ihr geschlafen habe. Diese Beanstandung ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil sie nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125), |
II. Auch die Sachbeschwerde ist erfolglos. .
Der Tatrichter ist auf Grund einer rechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daR der Angeklagte, ohne sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, sein Opfer vorsätzlich getötet hat, um dadurch die "Vaterschaftsangelegenheit, zu deren freiwilliger Bereinigung Christa Ba nicht bereit gewesen war, gewaltsam .-.. zu lösen" (VA S. 19). Das Schwurgericht stellt fest, daß er dadurch seine Ehe retten (UA S. 19), sich vor allem aber den Unterhaltsansprüchen entziehen wollte. Die Annahme der Habgier (UVA S. 58, 59) ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 10, 399). Ob das Tun des Angeklagten noch durch weitere niedrige Beweggründe bestimmt war, wie das Schwurgericht meint, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob er durch die Tötung der Frau Ba auch eine andere Straftat (die Tötung ihrer Leibesfrucht) ermöglichen wollte..
Die Annahme tateinheitlich begangener Fremdabtreibung . ist rechtsfehlerfrei (BGHSt 11, 15).
Die Revision war deshalb mit den durch das 1. StrRG
gebotenen Änderungen zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Strickert