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BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 5 StR 249/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 stR 249/55 2248 011 | f &
ImNsmen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinz T EM zu: DEE. dort geboren am GE 1515,
wegen gemeinschaftlichen Widerstandes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffkau Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltc EEEEB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
pie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 31.Dezember 1952 kurz vor 23 Uhr kam es in der Wohnung des Angeklagten zwischen diesem und seiner Ehefrau Helene zu einer tätlichen Auseinandersetzung, Sie hatte zur Folge, daß der damals 14 Jahre alte Sohn des Angeklagten, Dieter Ei, zum Schutze seiner Mutter die Polizeibeamten FB und TEE Hoite. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten den Polizeibeamten die Wohnungstür geöffnet und sie in den Korridor hatte eintreten lassen, erschien der erheblich unter Alkoholwirkung stehende Angeklagte. Er forderte. die Polizeibeamten barsch auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie der Aufforderung - nicht augenblicklich nachkamen, packte er RE an der. Uniformjacke und versuchte, ihn mit Gewalt aus der Wohnung hinauszudrängen. Roche wurde durch den plötzlichen Angriff des Angeklagten hintenüber an die Wand geärückt und konnte sich, weil der Angeklagte ihn nicht losließ, nur durch Schläge mit dem Polizeilmüppel befreien. Einer der Schläge traf den Angeklagten am Kopf, so daß er eine Platzwunde davontrug. Inzwischen hatte der Bruder des Angeklagten,Alfred TOD TORE aus der Wohnung hinausgedrängt und ihn auf dem Treppenpodest zu Fall gebracht. Als We sah, daß Alfred EM auf den unter ihm liegenden Freinick mit den Fäusten einschlug, ließ er von dem Angeklagten ab und befreite Wiilurch zwei Schläge nit dem Polizeiknüppel. Nunmehr schlug der
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Angeklagte mit einer Stablkrücke auf Reib ein. Er traf ihn am Kopf, so daß der Tschako eingebeult wurde. Reiiilie erlitt eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine Prellung an dem zur Abwehr der Schläge erhobenen linken Unterarm. Alsdann stieß der Angeklagte den Roche mit
der Krücke so vor die Brust, daß dieser das Gleichgewicht ‘verlor, die Treppen mehrere Stufen hinunterstürgte und dabei Freinick mitriß, Der Angeklagte ging nunmehr in seine Wohhung zurück. An der weiteren Auseinandersetzung zwischen den beiden Polizeibeamten und seinem Bruder Alfred, in deren Verlauf dieser durch einen Bauchschuß tödlich verletzt wurde, war er nicht mehr beteiligt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Straf- . kammer den damals 15 Jahre alten Dieter EEE, den Sohn des Angeklagten, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Dieter A hat nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht zunächst erklärt, daß er aussagen wolle. Die Strafkammer hat ihn daraufhin zur Sache gehört. Nachdem dem Zeugen hierbei zur Aufklärung von Widersprüchen und zur Stützung seines Gedächtnisses seine vor der Polizei am 3.1.1953 gemachten Angaben vorgelesen worden waren, hat er erklärt, daß er nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. In der
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sitzungsniederschrift heißt es in unmittelbarem Anschluß an die Wiedergabe dieser Erklärung: "Der Zeuge Dieter EUEEEED der zur Zeit der Vernehmung das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, blieb gemäß § 60 ziff 1 StPO
unvereidigt."
Zu Unrecht meint die Revision, daß die Strafkammer die Aussage, die der Zeuge in der Hauptverhandlung vor seiner Erklärung, nicht aussagen zu wollen, gemacht hat, nicht habe verwerten dürfen. Tie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 2,99/107/ bereits entschieden hat, kommt dem Widerruf des zunächst erklärten Verzichts au? das Zeugnisverweigerungsrecht keine rückwirkende Kraft zu. Der Widerruf hindert das Gericht nicht, die in der Hauptverhandlung zuvor erfolgte Aussage des Zeugen zu verwerten. § 252 StPO steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift betrifft nur Vernehmungen, die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt sind.
Das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Dieter ED ist ausweislich der Urteilsgründe bei der
Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Das Urteil sagt zwar.auf S 5 UA, daß die Feststellungen u.a. auch "auf den verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden" beruhen. Hieraus und aus dem weiteren Umstand, daß .dem Zeugen Dieter EB ausweislich der Sitzungsniederschrift "seine vor der Polizei
am 3.1.1953 gemachten Angaben zur Aufklärung von Wider-Sprüchen und zur Stützung seines Gedächtnisses vorgelesen" worden sind, kann indessen nicht entnommen werden, daß das Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung Grundlage der Urteilsfindung gewesen wäre. Hiergegen spricht, daß
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ir dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Beweiswürdigung belaßt (S 6-8 UA), nur die polizeilichen Vernehmungen des Angeklag;en und der Zeugin Helene TAB ausgewertet werden: Die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen dieser beiden Personen, nicht aber das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Dieter EM: sind ofienbar die "verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden", auf die sich die
oben erwähnt‘ .:..ırkung der Urteilsgründe (S 5 UA) bezieht..
2.) Die Revision beanstandet ferner, daß die Strafkammer die Zeugen Rei ung TEE als Verletzte nach 8 61 Nr 7 StPO unvereidigt gelassen hat,
Sie trägt hierzu vor, bei einem Vergehen gegen § 115 StGE (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei Verletzter nur der Staat, nicht aber der Beamte, dem Widerstand geleistet worden ist. Die beiden Polizeibeamten könnten daher als Verletzte im Sinne des § 61 Nr 2 StPO nur insoweit angesehen werden, als der Angeklagte sich ihnen gegenüber einer Körperverletzung schuldig gemacht habe. Das treffe bei TEE nicht zu. Bei ihm hätte daher von der Vorschrift des § 61 Nr 2 StPO überhaupt kein Gebrauch gemacht werden £ürfen. Bei Reim hätte die Vorschrift nur auf den Teil seiner Aussage angewandt werden dürfen, der die Vorgänge vom Zeitpunkt der Körperverletzung ari betraf, nicht aber auf den Teil der Aussage, der sich auf die zeitlich vorherliegenden Vorgänge bezog.
Die Rüge ist unbegründet.
Zu Unrecht meint die Revision, daß bei einem Vergehen gegen § 113 StGB Verletzter nur der Staat sei. Wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil R6St 41,82/557 ausgeführt hat, ist gesetzgeberischer Zweck des § 113 StGB der Schutz
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des Staatswillens und der zu dessen Ausführung berufenen Organe. Sinn des Gesetzes ist, "daß jeder Beamte, der in dem konkreten Fall, wo ihm ‚liderstand geleistet oder
er tätlioh angegriffen wird, durch sein Ant zur Vollstreckung des Staatswillens berufen ist, des Schutzes aus dieser Gesetzesbestimmung teilhaftig werden soll."
§ 113 StGB will demnach nicht nur den Vollzug des Stsatswillens, sondern auch den im Einzelfall mit der Vollstreckung dieses Willens betrauten Beamten schützen. Hieraus folgt, daß in einem Verfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt der Beamte, dem der Angeklagte Widerstand geleistet hat oder haben soll, Verletzter
im Sinne des § 61 Nr 2 StPO ist.
3.) Die Revision erblickt weiterhin eine Verletzung ‘der $$.250, 256 StPO darin, daß die Strafkammer das Gutachten des Berliner Landesinstituts für gerichtliche und soziale. Medizin verlesen hat, statt den Gutachter
Dr.Weimann als Sachverständigen und Zeugen zu vernehmen.
Die Sitzungsniederschrift sagt hierzu:
"Der Verteidiger beantragte, aus den Beiakten Kap Js 31/53 das Gutachten des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin vom 31. August 1953 zu verlesen, und zwar vom letzten Absatz Blatt 59R bis zum Ende dieses Gutachtens.
Die Staatsanwaltschaft widersprach einer Verlesung dieses Gutachtens, weil es für die Beweisaufnahme des vorliegenden Falles ohne Bedeutung
B.u.v.:
Dem Beweisamtrage des Verteidigers: soll stattgegeben werden.
Dieser Beschluß wurde ausgeführt."
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Die Rüge 133 unbegründet.
Nach § 256 St2C können die ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden verlesen werd.n. Das hier verlesene Gutachten ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision ein Gutachten einer öffentlichen Behörde. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteii BGHSt 1,94/977 entschieden hat, sind staatliche Gesundheitsämter Behörden im Sinne des § 256 StPO. Das gleiche ist unbedenklich für das hier in Rede stehende Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin anzunehmen. Darin, daß die Strafkamner das Gutachten verlesen hat, kann daher ein Verstoß gegen die §§ 256,250 StPO nicht gefunden werden.
Soweit die Revision etwa geltend machen will, die Strafkamner hate die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie sich mit der - an sich zulässigen -— Verlesung des Gutachtens begnügt habe, statt Dr.Weimann als Sachverständigen und Zeugen zu vernehmen, ist die Rüge gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, daß eine Vernehmung des Dr.Weimann etwa zu einem von dem verlesenen Gutachten abweichenden Ergebnis hätte führen können, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dr.Weimann zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, zumal der Verteidiger selbst in der Hauptverhandlung nur die Verlesung des Gutachtens beantragt hat.
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II, Sachrüge
Die Sachrüge, zu der nähere Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht gemacht worden sind, kann die Revision gleichfalls nicht begründen. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schnitt
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