Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 5 StR 454/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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InNaızen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Friedrich W ED zus re, dort geboren an EEE 959,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.0Oktober 1961, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Wayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27.Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklugte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe§

Daß der Angeklagte Ingrid vorsätzlich getötet hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.

Im Ergebnis nicht zu beänstanden ist auch, daß das Schwurgericht in der Handlung des \ngeklagten einen Mord, nicht nur einen Totschlag geschen hat,

l. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.

a) Zwar kann dem Schwurgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß die Eifersucht, die den Angeklagten dazu getrieben hat, Ingrid zu würgen, um sie zu töten, ein niedriger Beweggrund war. Der Angeklagte und Ingrid waren miteinander verlobt. Seine Leidenschaft zu ihr, aus der seine Eifersucht entsprang, hatte also eine sittliche Grundlage. Bei dieser Sachlage läßt der Umstand, daß der Angeklagte keinen wirklich triftigen Grund zur Eifersucht hatte, diese noch nicht als einen auf tiefster Stufe stehenden, menschlich nicht mehr einfühlbaren Beweggrund erscheinen. Immerhin hatte Ingrid, wie das Urteil feststellt, dem Angeklagten, dessen Eifersucht sie aus früheren Vorkommnissen kannte, unmittelbar vor der Tat auf die Frage, ob sie ihn auch heiraten wolle, wenn sie nicht schwanger sei, in einer ihm schnippisch erscheinenden Weise geantwortets "Mal sehen,"

b) Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte der Ingrid den Messerstich, an dem sie gestorben ist, in der Erkenntnis gegeben, daß er wegen seines vorangegangenen Verhaltens wegen Mordversuchs ins Gefängnis kommen könne, und daß Ingrid dann, während er in Haft sei, einem anderen Mann gehören würde. Er hat ihr, wie es an späterer Stelle heißt, diesen Stich, getrieben von dem Gedanken, gegeben, wenn sie ihm nicht gehören könne, solle sie auch kein anderer besitzen. Dieser Beweggrund ist niedrig.

- 3.

- 3.

2. Das Schwurgericht legt auch mit Recht dar, daß der Angeklagte heimtückisch gehandult habe, Es stellt fest, daß Ingrid im Augenblick, als der Angeklagte begann, sie zu würgen, völlig arglos war. Das Urteil ergibt ebenfalls, daß sie in dunkler Nacht in dem engen Kleingartengelände wehrlos war. Daß der Angeklagte dies erkannt hat, stellt das Urteil ebenfalls fest. Es trifft nicht zu, daß das Urteil zu Unrecht davon ausginge, der Angeklagte habe Ingrid in das Kleingartengelände geführt, um sie dort zu töten. Nur um darzutun, daß dem Angeklagten die besondere Wehrlosigkeit der Ingrid gerade in diesem Gelände bekannt war, führt es aus, daß der Angeklagte schon vorher, nänlich gegen 21 Uhr, Ingrid mit Tötungsabsicht in dieses Gelände geführt hätte, weil er es für besonders geeignet ansah,

Sarstedt Kolfka Schmidt

Börker Mayr