Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.11.1961 – 4 StR 382/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a | 2175 059
Im Nanen des volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Hans H EB zu: : GER; geboren am @, EEEED ED in ve |
wegen Betrugs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner-Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 51. Januar 1961 aufgehoben: .
a) in den Fällen 1 und 2 (TB und SIEB) im Straufausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
b) im Falle 3 (WEB) mit den Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung, zu einer Gesamtsirafe von vier Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verbüßung der Frreiheitsstraie hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Ver-. fahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrüge:
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1. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer, obwohl sie nicht zuständig gewesen sei, entschieden habe. Sie führt dazu an: Zwar habe die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Verfahrens in den abgeurteilten drei Fällen vor dem Landgericht beantragt, auf die Bedeutung | des Falles aber nicht ausdrücklich hingewiesen. Das Landgericht hätte das Verfahren vor dem Schöffengericht eröffnen müssen. Es habe im angefochtenen Urteil zur Begründung der dem Angeklagten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 47) festgestellt, daß ein öffentliches Interesse an den abgeurteilten Taten weder nach deren Beweggrund, Hergang und Ziel noch nach deren Tragweite bestehe und damit zugegeben, "daß Fälle von besonderer Bedeutung nicht verhandelt worden sind." Somit sei der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen und § 338 Nr. 4 StPO verletzt worden.
Die Rüge ist unbegründet.
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Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Zuständigkeit beim Urteil zu Unrecht überschritten hat. Das
aber ist nicht geschehen, Zur sachlichen Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört auch die des Gerichts niederer Ordnung (vgl. § 269 StPO, BGHSt 1, 346, 347; 9, 367, 368).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 GVG verfassungswidrig seien. Diese Ansicht ist in der Rechtsprechung wiederholt abgelehnt worden (BGHSt 9, 367 ff; BVerfG 9, 223, 225 £f). Daß der Anklageerhebung bei der Strafkammer im vorliegenden Falle sachfremde Gesichtspunkte zu Grunde lägen, mithin die Verschiebung der Zuständigkeit aus Willkür beabsichtigt gewesen sei, behauptet die Revision selbst nicht, Dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Wie aus einem Aktenvernerk der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist (HA. Bd. V Bl. 26), hat diese dem vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung beigemessen, "weil der Beschuldigte als Rechtsanwalt eine besondere Stellung im öffentlichen Leben hat und weil es sich hier nicht um unbedeutende Einzelfälle handelt, sondern in besonderen Verfahren weitere Anklagen gegen den Beschuldigten erhoben werden." Diese Auffassung gibt im Ergebnis zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Zwar kann nicht jede Berufsverfehlung eines Rechtsanwalts ohne weiteres als ein Fall von besonderer Bedeutung angesehen werden, etwa dann nicht, wenn es sich um eine Gebührenüberhebung gegenüber nur einem Ehepaar handelt und dieses Vorkommnis auch nicht weitere Kreise gezogen hat (vgl. OLG Bamberg MDR 1957, 117 Nr. 52). Wenn aber -.wie hier - ein Rechtsanwalt, also ein zur Mitwirkung
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in der Rechtspflege Berufener, hinreichend verdächtig ist, sich in fünf Fällen gemäß 8§ 246, 263, 266, 73,
14 StGB vergangen zu haben, so wird dadurch das Interesse der Öffentlichkeit (nicht nur unbedeutend) berührt. Die Umstände in denen die Staatsanwaltschaft
üle "besondere Bedeutung" des Falles sieht, sind dann so offensichtlich, daß es ihrer Angabe bei Erhebung
der Anklage vor der Strafkammer nicht bedarf (vgl. BVerfG 9, 223, 229). Gegen diese rechtsbedenkenfreie Auffassung kann der Angeklagte aus der von ihm wiedergegebenen Steilungnahme des angefochtenen Urteils zu der ihm gewährten Strafaussetzung nichts herleiten. Entspricht es dem Interesse der Öffentlichkeit, Vorfälle durch ein Gericht klären zu lassen, das im ersten Rechtszuge in der Regel für die Aburteilung von Verbrechen vorgesehen ist (§ 74 Abs. 1 S. 1 GVG), so kann dennoch das Öffentliche Interesse der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht entgegenstehen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Im vorliegenden Falle ist die Strafkammer ersichtlich deswegen zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gekommen, weil die bedrängte wirtschaftliche Lage des Angeklagten und der verhältnismäßig geringe Schaden, der den Opfern des Angeklagten in den Fällen, in denen es zu einer Verurteilung gekommen ist, die strafbaren Handlungen
in verhältnismäßig mildem Licht erscheinen lassen. Mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Erhebung der Anklage vor der Strafkammer hat das aber nichts zu tun.
Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, . ob etwa darüber hinaus Umfang und Schwierigkeit der Sache (Verlangen des Angeklagten nach Voruntersuchung,
vier Hauptvernanälungstage, 48 Seiten Länge des angefochtenen Urteils) ihre Anklage bei. der Strafkammer ge-: rechtfertigt hätten,
2, Der Beschwerdeführer rügt, nicht verlesene Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts in Essen, die den drei mitwirkenden Berufsrichtern der Strafkammer nach der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1961 von der Staatsanwaltschaft ausgehändigt worden seien und die die Anwaltstätigkeit des Angeklagten beträfen, seien bei der Urteilsfindung mitberücksichtigt worden.
Träfe dies zu, so könnte gegen §§ 249, 261 StPO verstoßen worden sein. Indessen lassen die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beiden beisitzenden Berufsrichter der erkennenden Strafkammer sowie des in der Hauptverhandlung amtierenden Vertreters der Staatsanwaltschaft ersehen, daß die vom Beschwerdeführer in der Revisionsrechtfertigung behauptete Übergabe der nach der Sitzungsnieäerschrift nicht verlesenen Urteile zwar stattgefunden hat, aber aus ihnen nur in der Hauptverhanälung bestätigte Umstände verwertet worden sind. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Urteile dem Gericht schon vor der Urteilsverkündung zur Kenntnis gekommen sind.
Die Rüge ist also ebenfalls unbegründet.
3. Die Revision beanstandet, alle sieben Zeugen, die nach der Anklageschrift vom Angeklagten geschädigt worden seien, habe das Landgericht gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte nicht vereidigt, dennoch aber ihren uneidlichen Aussagen Glauben geschenkt. Seiner "pauschal" “getroffenen, nur mit dem Hinweis auf § 61 Nr. 2 StPO und die Eigenschaft der Zeugen als Geschädigte begründeten Entscheidung, von der Vereidigung dieser Zeugen abzusehen, lägen rechtlich unzulässige Erwägungen zu. : :
Grunde,
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Auch diese Rüge schlägt fehl, jedenfalls soweit es sich um die Fälle 1 (TB) una 2 (StB) handelt. Ob sie im Falle 5 (WWW) begründet ist, bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Verurteilung des Angeklagten aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß (vgl. II 3). Daher sind auch die diesen Fall allein betreffenden weiteren Verfahrensrügen nachstehend nicht behandelt worden. Die Zeugen PD; SCHE uns MW haben, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, offensichtlich nur in den Fällen als Zeugen ausgesagt, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist. Darauf, daß diese Zeugen nicht vereidigt worden sind, kann mithin die Verurteilung des Angeklagten nicht beruhen. Ob dem Umstand, daß die Zeugen ?@- DB SE uns vB unvereidigt geblieben sind, rechtlich unzulässige Gedankengänge zugrundeliegen, kann daher ebenfalls unerörtert bleiben.
Nach § 61 Nr. 42 StPO kann das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen nach seinem Ermessen’u.a. dann absehen, wenn er zu den Verletzten gehört.
Eine solche Entscheidung ist nach §§ 64, 34 StPO ausreichend begründet, wenn das Gericht - wie hier - im Protokoll vermerkt, der Zeuge bleibe als Geschädigter gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt. Einer Darlegung der Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Ermessensentscheidung bestimmend waren, bedarf as dagegen nicht (vgl. BGHSt 1, 175, 177).
Daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Vereidigung ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht hätte, indem sie sich von rechtsirrigen Erwägungen leiten ließ, wird jedenfalls in den Fällen 1 und 2 weder aus der Begründung des die Vereidigung der Zeugen ablehnen-
aen Beschlusses noch aus den Gründen des angefochtenen Urteils erkennbar.
Die Strafkammer hat die Zeugen in den Fällen 1 und 2 unvereidigt gelassen und ist dennoch ihren Aussagen gefolgt. Doch spricht dies nicht notwendig für einen Ermessensmißbrauch. Denn § 61 Nr. 2 StPO ist nach allgemeinen Grundsätzen dahin auszulegen, daß das Gericht bei der Entscheidung darüber, ob es einen Verletzten nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als Zeugen vereidigen soll, alle Umstände berücksichtigen darf, die bei verständiger Würdigung der ganzen Sachlage Berücksichtigung verdienen. Hierbei hat es sich freilich von der dem Gesetz entsprechenden Regel leiten zu lassen, daß nur ausnahmsweise von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen ist, Das Gericht darf infolgedessen nicht schon deswegen allein, weil ein Zeuge der Verletzte ist, seine Vereidigung unterlassen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall triftige Gründe für die Abweichung von dem Grundsatz der Vereidigung sprechen. Einen dieser Gründe stellt die Besorgnis dar, der Verletzte könne voreingenommen sein und deswegen nicht der Wahrheit gemäß aussagen. Doch können auch andere Gründe Be-Geutung gewinnen. Darum muß ein Zeuge nicht immer vereidigt werden, wenn die erwähnte Befürchtung, daß.er voreingenommen sei, nicht besteht (vgl. BGHSt 1, 175, 180).
Infolgedessen verbietet sich der Schluß, weil das Landgericht den Aussagen der Zeugen in den Fällen 1 und 2 gefolgt sei und ihre Bekundungen die Grundlage seiner Überzeugung vom Tathergang bildeten, ergebe sich bereits daraus, daß der Entscheidung der Strafkammer, die Zeugen nicht zu vereidigen, in den Fällen 1 und 2
rechtlich unzulässige Gedankengänge zu Grunde lägen, Eine solche Folgerung wäre nur dann statthaft, wenn weitere Gründe einen derartigen Schluß unterstützten. Dafür ließe sich nier allgemein in gewissem Grade ververten, daß die Strafkammer alle Zeugen, die vom Angeklagten geschädigt worden sind, unvereidigt gelassen hat. Dagegen aber spricht in den zu behandelnden Fällen 1 und 2 folgendes:
Im Falle 1 (Ti) hebt das Landgericht hervor, cs habe sich seine Überzeugung davon, daß die Einlassung des Angeklagten nicht zutreffe, nicht nur auf Grund der Aussage ToEEEB' s als Zeugen gebildet, sondern.auch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, die es in seiner Begründung anschließend dargelegt hat (UA S. 28). |
Entsprechendes ergibt sich im ähnlich gelagerten Falle 2 (St@P), in dem die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als widersprüchlich und u.a. mit Rücksicht auf die Interessenlage des geschääigten St@P als unglaubhaft bezeichnet (UA S. 33).
Eine fehlerhafte Ermessensbetätigung ist daher nicht nachgewiesen,
4. Der Beschwerdeführer beanstandet im Falle 1 unter Hinweis auf § 250 StPO, daß das Landgericht Frau Ha. die spätere Ehefrau Tom's, in der Hauptverhanälung nicht als Zeugin vernommen, trotzdem aber entgegen seiner Einlassung festgestellt habe, daß diese beim Angeklagten "bei den jeweiligen Einzahlungen und auch danach" gefragt habe, wie die Scheidungsangelegenheit stehe.
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Diese Rüge zielt offenbar dahin, daß das Landgericht ohne Anhörung der Ehefrau TEE s als einziger zur Verfügung stehenden unmittelbaren Zeugin die erwähnte Feststellung nicht habe treffen dürfen.
Auch diese hüge ist unbegründet.
§ 250 StPO legt nur fest, daß der Zeugenbeweis den Vorrang vor dem Urkundenbeweis hat, nicht aber, daß der unmittelbare Zeuge eines Vorganges anstatt des mittelbaren Zeugen, des Zeugen vom Hörensagens, vernommen werden müsse. Somit kann allenfalls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht angenommen werden, falls der unmittelbare Zeuge nicht gehört worden ist (vgl. BGHSt 6,209),
Dennoch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, daB TB ' 5: Ehefrau als Zeugin nicht vernommen worden ist, schon deswegen nichts herleiten, weil das Landgericht nach der Begründung des. angefochtenen Urteils ‚aus Vorsprachen der Ehefrau des TB beim Angeklagten keine für diesen nachteilige Folgerungen gezogen hat (UA S. 28 bis 30). Das angefochtene Urteil beruht within nicht auf dem behaupteten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. |
5. Die Revision macht im Falle 1 mit der Aufklärungsrüge ferner geltend, das Landgericht hätte TC 's jetzige Ehefrau als Zeugin darüber hören müssen, TEE habe es mit seiner Scheidung von seiner ersten Frau nicht eilig gehabt. Frau Ten habe sich "erstmalig wegen der länge des Scheidungsverfahrens bei dem Angeklagten erkundigt, als ihr und dem Zeugen TB bekannt geworden war, daß das Landgericht Essen den Termin zur mündlichen Verhandlung der Scheidung mit einer Frist von fast einem Jahr anberaumt hatte." |
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Auch diese Beanstandung geht fehl.
Aus der Begründung des angefochtenen Urteils (UA S. 29) geht hervor, daß TEE als Zeuge bekundet hat, er habe es mit seiner Scheidungsklage eilig gehabt. Die Strafkammer hat ihm das geglaubt, u.a. deswegen, weil der Angeklagte die ihm damals schon bekannte Frau Ha nach seiner Scheidung geheiratet hat. Dem Landgericht mußte sich daher die Notwendigkeit nicht aufärängen, Frau Ha@P als Zeugin zu vernehmen, zumal weder der rechtskundige Angeklagte noch sein Verteidiger, obwohl vor der Beendigung der Beweisauf- ‚nahme insoweit befragt, Beweisamträge gestellt haben.
6. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf § 245 StPO, daß Dr. KOEEEEB, oowohi als Zeuge und Sachverständiger geladen und belehrt, in der Hauptverhandlung nur als Sachverständiger vernommen worden ist.
Diese Beanstandung ist ebenfalls unbegründet.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhand-. lung enthält den Vermerk: "Allseitiges Einverstänänis herrschte darüber, daß Dr ’.KEEEB nur als Sachverständiger gehört worden war." Später heißt es im Protokoil über die Hauptverhandlung: "Auf ausdrückliches Befragen wurden weitere Anträge zur Beweisaufnahme nicht gestellt. Die Beweisaufnahme wurde im allseitigen Einverständnis erneut geschlossen." Damit ist von allen Prozeßbeteiligten auf die Vernehmung des Dr . KiN> als Zeugen verzichtet worden (vgl. § 245 S. 3 StPO). Wohl ist das nicht ausdrücklich geschehen. Aber das var im vorliegenden Falle auch nicht erforderlich. Zwar hat das Reichsgericht wiederholt die Auffassung vertreten,
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es stelle noch keinen Verzicht im Sinne des § 245 StPO dar, wenn der Angeklagte gegenüber einer Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichts, ein bereites Beweismittel unbenutzt zu lassen, sich untätig verhalte. Aber es hat auch ausgesprochen, daß "unter besonderen Umständen" eine stillschweigende Erklärung genüge (vgl. RGSt 64, 359, 341). Das ist dann der Fall, wenn der Verzicht aus dem Verhalten der Prozeßbeteiligten - wie hier -— zweifelsfrei hervorgeht. Sie alle, obwohl einschließlich des Angeklagten rechtskundig, erhoben keinen Einspruch, als der Vorsitzende der Strafkamner festgestellt hatte, daß Dr. KEEEW nur als Sachverständiger gehört worden sei und von der Vernehmung Dr. = 215 Zeugen Abstand nahm. Auch später stellten sie trotz ausdrücklicher Befragung keine Beweisamträge.
7. Einen Verstoß gegen § 261 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß die Strafkammer aus den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. 11. 1960 Angaben über die Höhe ‘von Konten des Angeklagten übernommen habe, während es auf Grunä der Hauptverhandlung zu der Feststellung habe kommen müssen, daß der Angeklagte höhere Guthaben gehabt habe.
Auch diese Rüge schlägt fehl.
Aus den Darlegungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zum Schuläspruch gegen den Angeklagten in den Fällen Ti und St@B, in denen die Schuldsprüche aufrechterhalten bleiben, wird ersichtlich, daß für die Beweiswürdigung der Strafkammer die Höhe der von Angeklagten unterhaltenen Guthaben keine Bedeutung hatte. Das angefochtene Urteil beruht mithin nicht auf den angegriffenen Feststellungen.
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- 8. Die Revision beanstandet, daß von ihr im einzelnen inhaltlich wiedergegebene, in der Hauptverhandlung gestellte Hilfsamträge vom Landgericht nicht beschieden worden seien.
Diese Rüge. hat ebenfalls keinen Erfolg.
Nach der Sitzungsniederschrift Über die Hauptverhandlung haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Hilfsamträge mit dem in der Revisionsrechtfertigung wiedergegebenen Inhalt, sondern nur mit anderem Inhalt in der Hauvtverhandlung gestellt.
9. Die unter 10 der Revisionsrechtfertigung erhobene Aufklärungsrüge bezeichnet nicht die Tatsachen, die die Strafkammer nicht ausreichend geklärt'haben soll.
Mithin ist diese Aufklärungsrüge nicht zulässig erhoben. äüs handelte sich überdies um einen Beweisernittlungsamtrag. j
10. Der Beschwerdeführer bemängelt mit der in seiner Revisionsrechtfertigung anschließenden Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte das Gutachten des Internisten Dr .KCEEEEB üurch einen Psychiater und Nervenfacharzt ergänzen lassen müssen. Dieser wäre zu dem Ergebnis gekommen,"daß das Verhalten des Angeklagten, das ihm strafrechtliche Vorwürfe eingebracht hat, ohne sein Verschulden ausschließlich auf seine Praxisbehinderung durch die ihm vorenthaltene Zulassung bei einem Gericht der Bundesrevublik und durch die damit verbundene Arbeitsüberlastung und den acht Jahre lang entbehrten Urlaub in Verbindung mit einer siebzigprozentigen Erwerbsminderung zurückzuführen ist."
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Auch diese Rüge schlägt fehl. Denn die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben in den Fällen SCHE uns StB, in denen der Schuldspruch aufrechterhalten bleibt, daß der Angeklagte durch seine Auftraggeber immer wieder an die Erfüllung seiner Pflichten erinnert worden ist.
II. Die Sachrüges
er nn rt pn ar wre
1. Fall Tem.
Die Strafkammer sieht ohne Rechtsirrtum den äußeren Tatbestand des vom Angeklagten begangenen Betrugs zum Nachteil seines Auftraggebers TB darin, daß er diesem wiederholt wahrheitswidrig erklärte, sein Ehescheidungsverfahren laufe, obwohl er die Klage noch nicht erhoben hatte, und sich von dem auf seine Angaben vertrauenden Auftraggeber weitere Teilzahlungen auf
den verlangten Vorschuß geben ließ, die dieser sonst nicht geleistet hätte; vielmehr würde er in Kenntnis der Untätigkeit des Angeklagten früher an diesen .entrichtete Teilzahlungen unter Aufikündigung des Mandats zurückverlangt haben. Den Vermögensschaden, den Tvaruschka erlitt, erblickt das Landgericht rechtlich zutreffend darin, daß TB die eingezahltenGeldpbeträge vom Angeklagten ohne Gegenleistung entbehren mußte, ehe er sie auf sein Drängen hin vom Angeklagten im Frühjahr 1959 zurück erhielt.
Im angefochtenen Urteil heißt es allerdings im Anschluß an die eben wiedergegebene Begründung: "Außerdem erlitt er" - Til - "einen weiteren vermö- | gensrechtlichen Schaden, daß er zur Durchsetzung seines Rückforderungsanspruchs einen Zahlungsbefehl erwirken
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und somit weitere Kosten aufwenden mußte, deren Ersatz auch wiederum nur im Wege der Vollstreckung gegen den Angeklagten möglich wurde."
Dieser mittelbare Schaden, der TED entstanden ist, weil er infolge des durch die Täuschungshandlung des Angeklagten ihm zugefügten Schadens weitere sein Vermögen — zunächst jedenfalls - beeinträchtigende Maßnahmen ergriff, zählt indessen nicht zu dem (unmittelbaren) Schaden, den TB üurch die betrügerische Handlungsweise des Angeklagten erlitten hat. Zum Tatbestand des Betrugs gehört: Dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, herbeifihrt, muß die Vermögensbeschädigung unmittelbar bewirken. Anders ausgedrückt: Der Vermögensvorteil, den ger Täter erstrebt, und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen. "Das eine muß gleichsam die Kehr- ; seite des anderen sein" (BGHSt 6, 115, 116). Daran ‚fehlt es hier insoweit, als es sich um die von TEE zur \iedererlangung der gezahlten Vorschußbeträge aufgewendeten Kosten handelt. Sie beruhen auf einer Verfügung, die der Getäuschte nicht zufolge der Täuschung, sondern nachträglich deshalb getroffen nat, weil er die Täuschung nunmehr durchschaute, Der Angeklagte erstrebte auch keinen dem Kostennachteil entsprechenden Vorteil.
Die Strafkammer hat mithin den Umfang der Schuld des Angeklagten weiter bemessen, als er ist. Sie wird bei der deshalb erforderlichen neuen Zumessung der Strafe (vgl. II 3) davon auszugehen haben, daß der Vermögensschaden in Sinne des § 265 StGB, den TE erlitt, nur darin besteht, daß er, die an den Angeklagten eingezanlten Geläbeträge bis zum Frühjahr 1959 ohne Gegenleistung entbehren mußte.
Rechtlich unbedenklich kann freilich bei der Strafzumessung schärfend der Tom entstandene mittelbare Schaden in Betracht gezogen werden. Denn bei der Strafzumessung vermögen auch außertatbestandsmäßige Umstände straferhöhend gewertet zu werden, die mittelbare Folgen der Tat darstellen (vgl. VRS 15, 112, 114)» Die aus der vom Angeklagten geschaffenen Gefahrenlage erwachsenen Schadensfolgen können ihm selbst dann strafschärfend zugerechnet werden, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren (vgl. BGHSt 10, 260, 264).
Im übrigen, insbesondere in Bezug auf den inneren Tatbestand, ist der gegen den Angeklagten ergangene Schulädspruch im Falle TB rechtsfehlerfrei. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 81 ZPO vorbringt, kann schon deshalb keine Bedeutung gewinnen, weil die Strafkammer in der Begrlünäung des angefochtenen Urteils ausdrücklich bemerkt, es könne dahinstehen, ob TEE üesuegen ein Vermögensschaden entstanden sei, weil der Angeklagte s.Zt. nicht als Rechtsanwalt zugelassen war.
2. Fall sum,
Der Fall liegt ähnlich wie der eben behandelte. Lenn auch hier erweckte der Angeklagte in StB durch wehrheitswiärige Erklärungen die irrige Vorstellung, daß dessen Ehescheidungsverfahren laufe, während er tatsächlich nichts unternommen hatte, um die Scheidungsklage in Gang zu bringen. StB traute den Äußerungen des Angeklagten und zahlte weitere Beträge vorschußweise, die er sonst an den Angeklagten nicht abgeführt hätte.
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Ebenso sah er, solange er dem Angeklagten vertraute, davon ab, das gezahlte Geld zurückzuverlangen und einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil heißt es, der Angeklagte habe sich in diesem Falle durch das gleiche Verhalten wie im Falle Tb des Betruges schuldig gemacht. Daran schließt sich aber folgende Ausführung:
"Der Zeuge St@P hat seinen Rückforderungsanspruch gegen den Angeklagten zwar nicht im Klagewege durchsetzen brauchen... Er hat jedoch, um schnell wieder in den Besitz eines wesentlichen Teiles des eingezahlten Geldes zu kommen, auf den 250,-- DM übersteigenden Betrag widerwillig verzichtet, indem er ein nachträglich geforäertes Sonderhonorar, auf das der Angeklagte keinen Anspruch hatte, durch Erklärung vom 9.2.1959 anerkannt hat. Insoweit ist dem Zeugen ein weiterer Nachteil erwachsen, der bei ordnungsmäßiger Erledigung des Klageauftrages nicht entstanden wäre, Dieser Nachteil war auch mit von dem Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt, die erhaltenen Vorschußgelder weitmöglichst — auch wenn dies für die Nandanten nachteilig wirä - für eigene Zwecke zu verwenden."
Auch hier also weist die Strafkammer auf den Ste entstandenen mittelbaren Schaden hin und zieht den Umfang der Schuld des Angeklagten zu weit, Deshalb gilt hier entsprechend, was insoweit im Falle TED unter II 1 ausgeführt worden ist. Dementsprechend mußte der Strafausspruch auch in diesem Falle aufgehoben werden (vel. II 3). Der Schuldspruch bedarf jedoch - wie im Falle Till» - keiner Abänderung in der Urteilsformel,
3._Fall vom.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Falle VB wird durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Nach ihnen hat der Angeklagte für seinen Auftraggeber WEM an dessen Gläubiger DEEP statt der von diesem für eine Kraftfahrzeugausbesserung verlangten 1700 DM nur 1600 DM gezanlt, um den Unterschiedsbetrag von der ihm zur Verfügung gestellten Gesamtsumme für eigene Zwecke abzweigen zu können. Er hat ihn auch dadurch getäuscht, daß er wahrheitswidrig vorgab, er habe nur 1600 DM zur Verfügung und werde persönlich dafür sorgen, daß DEE die restlichen 100 DM in wenigen Tagen erhalte, er wäre als Anwalt doch wohl gut dafür, wenngleich er bei Abgabe dieser Äußerung entschlossen war, für die 100 DM nicht aufzukommen und auch wußte, daß WWW zu der Zahlung nicht in der Lage sein würde. Jedoch fehlt es im angefochtenen Urteil an einer Feststellung, daß die Forderung DB’ s in einer 1600 DM übersteigenden Höhe begründet war und DEE mithin ein Schaden entstanden ist, als er sich üurch die Äußerungen des Angeklagten dazu bewegen ließ, den viederhergestellten Kraftwagen, an dem er ein Pfandrecht hatte (§ 647 BGB) an diesen bei Zahlung von nur | 1.600 DM herauszugeben. Die Begründung des angefochtenen Urteils erwähnt (UA S. 37), daß die Versicherungsgesellschaft, die für den von ihrem Versicherten WW zugefügten Schaden aufzukommen hatte, auf Grund eines von ihr eingeholten privaten Gutachtens später einzelne Posten als überhöht bezeichnet hat. Nirgends aber setzt sich das Landgericht, das diese Frage offenbar nicht einmal als erheblich angesehen hat, damit auseinander,
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ob die Beanstandungen der Gesellschaft begründet waren. Infolgedessen bleibt zweifelhaft, ob die Strafkammer davon überzeugt war, DEEEED habe von VB mehr als 1600 DM zu fordern gehabt,
Rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue (§§ 265, 246, 266, 753 StGB) verurteilt hat. benn war die Strafkanmer, wie es den Anschein hat, davon überzeugt, daß der Angeklagte schon in dem Augenblick, als er das Geld entgegennahm, einen Teil davon für sich behalten wollte, und hat er WB schon in diesem Zeitpunkt getäuscht,
. 80 hätte er sich eines Betrugs gegenüber WB schuldig gemacht. Die Unterschlagung oder Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstanäs stellt nur eine mitbestrafte Nachtat dar, es sei denn, äaß sie dcn durch die Vortat bereits eingetretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzufügt (BGH GA 57, 147; BGHSt 6, 67). Gegebenenfalls wird das Landgericht
§ 265 Abs. 1 StPO zu beachten haben. .
Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrich- ‘ter in den Fällen 1 (Te) und 2 (st@P) bei anaerer Beurteilung des Falles 53 (WW) auf eine andere Einzelstrafe erkannt hätte. Daher bedarf es der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2.
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Ler Gesamtstrafausspruch entfällt damit von selbst,
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen,
Rotberg Krumme oo Lang-Hinrichse Flitner Börtzler