Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 647 Unternehmerpfandrecht
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 647 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 15.12.2022 – 5 U 213/21
- KG, 04.04.2022 – 21 U 3/22Zitiert von 1
- OLG Celle, 21.01.2016 – 2 U 91/15
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2016 – 25 U 53/15
- BGH, 09.11.2004 – X ZR 4/02
- OLG Hamm, 25.03.2025 – 4 ORs 19/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2025 – 3 W 13/25Zitiert von 3
- LG GieBen, 14.05.2025 – 4 O 136/25Zitiert von 1
- LG Flensburg, 14.03.2023 – 7 O 175/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 647 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 647 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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