§ 81 Umfang der Prozessvollmacht
Stand: 10.06.2019
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Wird zitiert von 342 Entscheidungen zu § 81 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG GieBen, 05.10.2020 – 2 O 205/20
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2021 – 3 W 1/21
- VG Frankfurt (Oder), 10.09.2020 – 6 K 550/15.A
- LG Köln, 31.07.2009 – 28 O 648/08
- LAG Düsseldorf, 13.01.1999 – 12 Sa 1810/98
- BGH, 22.09.2022 – 1 StR 171/22Untreue: Einbehalten von Mandantengeldern durch einen RechtsanwaltZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.07.2026 – 6 AZR 34/26Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25Darlegungserfordernis; ÜberraschungsentscheidungZitiert von 2
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
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