§ 81 Umfang der Prozessvollmacht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 326
Nach Gewicht
- LG GieBen, 05.10.2020 – 2 O 205/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2021 – 3 W 1/21
- VG Frankfurt (Oder), 10.09.2020 – 6 K 550/15.A
- LG Köln, 31.07.2009 – 28 O 648/08
- LAG Düsseldorf, 13.01.1999 – 12 Sa 1810/98
- BGH, 22.09.2022 – 1 StR 171/22Untreue: Einbehalten von Mandantengeldern durch einen RechtsanwaltZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 23/24Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung BetriebsbegriffZitiert von 1
326 Entscheidungen zu § 81 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.