Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.09.1969 – 1 StR 75/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
ala URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schwerkleinwagenführer Hons PB EEE aus
Ta geboren en 1955 1: vammmmm,
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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als Verteidiger, Justizhauptsekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. November 1968 wird verworfen, Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Verfahrensbeschwerden
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 3 StPO die gesamte Anklageschrift verlesen habe. Denn nach der Sitzungsniederschrift (S. 3) ist lediglich der Anklagesatz (der mit Bl. 68/72 bezeichneten Anklageschrift) verlesen worden.
2. Der Angeklagte rügt die Verletzung der §§ 61 Nr. 2, 238 Abs. 2 StPO, weil die Zeugin WB als Verletzte ohne Gerichtsbeschluß vereidigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer wegen der von Staatsanwalt und Verteidiger gestellten und sich widersprechenden Anträge, wie die Sitzungsniederschrift (S. 13, 29) ergibt, beraten. Ein Gerichtsbeschluß ist zwar nicht ausdrücklich verkündet worden. Für alle Beteiligten erkennbar ist jedoch die Zeugin Hgg auf Grund der Beratung "sodann gesetzlich vereidigt" worden. Auf dem bloßen Förmlichkeitsversehen kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 StPO).
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, § 60 Nr. 3 StPO sei durch die Vereidigung der Zeugin Hgg verletzt, weil diese sich an dem durch den Geschlechtsverkehr verwirklichten (damals noch strafbaren) Ehebruch des Angeklagten
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als Mittäterin beteiligt habe. Denn nicht dieser bildete den "Gegenstand der Untersuchung", sondern die gewaltsame Wegnahme der Geldscheine nach Ausübung des Geschlechtsverkehres. Das Verhalten der Zeugin betraf also nicht die der Strafverfolgung unterliegende Tat des Angeklagten (RGSt 57, 186, 187; vgl. auch BGH Urteil vom 25. Mai 1962 - 5 StR 187/62). Da ferner keinerlei Anhalt dafür besteht, daß sie vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wußte, daß er verheiratet ist, war sie auch nicht in strafbarer Weise an seinen Handlungen beteiligt (BGHSt 4, 255, 256; 9, 71, 73).
4. Auch die Nichtvereidigung der Zeugen Treittinger und Heilmeier verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO.
Die Strafkammer durfte zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Ablehnung des erneut gestellten Antrages, die Zeugen zu vereidigen, auf die Gründe des ersten Beschlusses verweisen.
Diese Zeugen sollten dem Angeklagten mit ihren Aussagen für die Tatzeit ein Alibi verschaffen. Daher ist nit der Begründung "weil sie wegen ihres Verhaltens im Vorverfahren einer Aussagebegünstigung verdächtig sind" deutlich zum Ausdruck gekommen, in welcher Richtung der Verdacht des Tatrichters ging. Sie ermöglicht die Nachprüfung der rechtlichen Grundlage dieser Ermessensentscheidung (BGHSt 10, 109, 112).
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das landgericht nicht wegen Verdachts, daß die Zeugen den Angeklagten durch ihre Aussagen nur in der Hauptverhandlung
begünstigten, von der Vereidigung abgesehen. Es hat vielmehr seine Entscheidung ausdrücklich auf ihr Verhalten im Vorverfahren gestützt (BGHSt 1, 360). Daß sie an diesem in
der Hauptverhandlung festhielten, beseitigt nicht das einmal entstandene Vereidigungsverbot (RGSt 69, 263, 264 f).
In den Urteilsgründen legt der Tatrichter seine Überzeugung dar, daß die Zeugen TED una Te unindest objektiv die Unwahrheit gesagt haben. Aus Wortlaut ("zumindest") und Sinn der Urteilsgründe ergibt sich einwandfrei, daß er auch den nach § 60 Nr. 3 StPO erforderlichen und ausreichenden Verdacht hinsichtlich der inneren Tatseite hatte,
5. Die Revision beanstandet, daß Ti una sr
§ 245 StPO. Denn der Tatrichter ist nach Unterbrechung der Hauptverhandlung (vgl. § 229 StPO) grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits vernommene Zeugen, die wiederum geladen und anwesend sind, in der fortgesetzten Verhandlung nochmals zu hören (BGH Urteil vom 11. Juni 1953 - 4 StR 607/52 -). Eine Notwendigkeit hierzu kann sich nur aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ergeben. Die hierauf gerichtete - aber nicht ausgeführte - Rüge, ist nicht begründet. Nachdem die Polizeibeamten Hoiilund Ko zur Frage der Begünstigung vernommen waren, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, OD und Sp@BD erneut zu hören. Es ist auch nicht fehlerhaft, wenn das Verhalten der Verteidigung, die lediglich Anträge
zur Vereidigung stellte und auch mit der Entlassung dieser Zeugen sowie der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden war (vgl. Prot. S, 36, 37), als Verzicht auf die
erneute Vernehmung der Zeugen Tip una Sri ess-
wertet wurde (BGH Urteil vom 17. Januar 1961 - 4 StR 382/61).
6. Da die behauptete Tonbandaufnahme, wie die Revision selbst anführt, heimlich -— dem Gericht verborgen - erfolgte, scheidet eine Verletzung von § 169 GVG aus.
7. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; sie deckte auch keine Widersprüche und Denkfehler auf,
Zu Unrecht wendet sich die Revision vor allem gegen die Verurteilung wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Angeklagte hat die Tat auf einem öffentlichen Weg begangen; denn nach den Feststellungen handelte es sich um einen von der Bundesstraße abbiegenden "allgemein befahrenen Fahrweg" (UA S. 3, 15).
Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42 m StGB ist ohne Rechtsfehler angeordnet. Der Angeklagte hat den Raub im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen (BGHSt 22, 328). Er verwendete den Pkw, um sich des Opfers nach der Tat leichter zu entledigen, indem er die Dirne aus dem Wagen setzte. Er wollte ferner den mit dem Fahrzeug erreichten abgelegenen Ort ausnutzen, um unerkannt zu entkommen (UA S., 17).
Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter hat seine Erwägungen zwar knapp aber noch ausreichend und rechtsirrtumsfrei dargelegt.
Nach allem ist die Revision zu verwerfen.
Hübner Seibert Pikart Pfeiffer zipfel