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BGH Entscheidung vom 21.03.1961 – 1 StR 14/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Hilfsarbeiter Walter D aus FEED , EEE 1935;

dort geboren am 1

2.) den Hilfsarbeiter Gerhard S aus TED GE: , sort geboren am 1938,

3.) den Kraftfan DEE aus F geboren am 1939 inK Ostpr.,

alle zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterdi» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revision des Angeklagten SOEEERBe «:: das Urteil des Landgerichts Freibur BT. vom 26. August 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Die Revisionen der Angeklagten e rrmif und rd gegen das bezeichnete Urteil werden verworfen. Jeder der veiden Beschwerdeführen hat die Kusten seires Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 27. August 1960 auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Er nn m mn

Die miteinander befreundeten Angeklagten haben in der Nacht zum 18. Juli 1960 kurz nach 24 Uhr mitten in der Stadt Freiburg auf der Suche nach einem "zum Geschlechtsverkehr geeigneten" Mädchen die ihnen völlig fremde, auf dem Weg nach Hause befindliche 19jährige Schülerin Helga Ki angehalten, sie gegen ihren Willen in den von ihnen gemieteten, von dem Angeklagten BD gelenkten Personenkraftwagen geschoben und alsdann - ungeachtet aller flehentlichen Bitten des Mädchens, doch anzuhalten und es aussteigen zu lassen - in schneller Fahrt die Stadt verlassen. In der Absicht, mit Helga KB auf aile Fälle, notfalls auch gegen ihren Willen, geschlechtlich zu verkehren, funren sie die Schauinsland-Rennstrecke aufwärts und bogen unterwegs in einen Seitenweg ab, wo sie den Wagen anhielten. anschließend mißbrauchten dann die drei Angeklagten nacheinander unter Anwendung roher Gewalt und teilweise auch unter ekelhaften Begleitumständen das völlig verängstigte und um sein Leben bangende Mädchen. Helga KB die vis dahin in geschlechtlichen Dingen unerfahren war, wurde bei dem Vorfall entjungfert und hat durch ihn einen schweren seelischen Schock erlitten.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen (§§ 177 Abs. 1, 236, 73, 47 StGB) schuldig befunden. Sie hat DEMB una SCHE zu je zehn Jahren Zuchthaus, den zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alten Angeklagten AB unter Anwendung des § 106 Abs. 1 JG6G zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt, ferner den Angeklagten die bürgerlichen Ehren-

rechte aberkannt, und zwar bei DB und SEE auf

die Dauer von je zehn Jahren, bei 1) |) auf eine solche

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von fünf Jahren. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten BP unter gleichzeitiger Entzienung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und destimmt, daß die Verwaltungsbehörde sämtlichen Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis erteilen darf.

Gegen dieses Urteil haben DW und SCHNEE in vollem Umfange, MB unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt.

Von den kechtsmitteln, mit denen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur dasjenige des Angeklagten SEE üärfolg.

I.) Verfahrensrügen;

1.) Die Revision des Angeklagten DR ic: im Hinblick auf die reststellung des Landgerichts, daß ebenso wie die übrigen Angeklagten, so auch DW zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses nur etwas angeheitert und nicht in seinem Einsichts- und Hemmungsvernögen beeinträchtigt war, die Verletzung der Aufklärungspflicht nacrıı § 244 Abs. 2 StPO. Sie meint, das Landgericht hätte wegen der Menge des von DEE zenossenen Bieres drei von der Revision namentlich genannte Zeugen. hören und zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers einen Sacnverständigen zuziehen müssen.

Die Rüge greift nicht durch. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat weder DIEB noch sein Verteidiger es für notwendig befunden, in der erwähnten Richtung Beweisamträge zu stellen. Der Strafkammer selbst konnte sich schon deshalb nicht die Notwendigkeit der Vernehmung der in der Rechtfertigungsschrift genannten Zeugen aufdrängen, weil sie vor der Hauptverhandlung nicht irgendwie in Erscheinung getreten sind. Für das Landgericht bestand aber

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auch kein Anlaß, von sich aus einen Sachverständigen zu hören. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer (UA S. 20) hat IEMB - ebenso wie die beiden Mitangeklagten - in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, infolge des Alkoholgenusses nicht in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Die Richtigkeit dieser Einlassung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus der Planmäßigkeit, mit der ME zusammen mit seinen Tatgenossen vorging, der systematischen Suche nach einem Mädchen, der Benutzung der Zigeunersprache durch Dee und SB (zwecks Verschleierung ihrer Herkunft) und dem Eindruck folgern können, den Helga KB gewonnen hatte.

2.) a) Die Revision des Beschwerdeführers Sp nacht geltend, daß die Strafkammer einen von dem Verteidiger in Bezug auf die Zeugin Helga Me] gestellten Antrag auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen mit unzureichender Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen habe. Die Rüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des Beweisamtrags noch denjenigen des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses in einer aus der Rüge selbst verständlichen Weise mitteilt (vgl. BGHSt 3, 213, 214).

b) Die Revision SGlB> kann auch nicht aamit gehört werden, daß die Strafkammer durch die Ablehnung des genannten Beweisamtrages zugleich gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe. Es widerspricht entgegen der Meinung der Revision keineswegs jeder Erfahrung, daß "ein Mädchen von 19 Jahren von kräftiger körperlicher Verfassung nicht einmal den geringsten Versuch macht, sich gegen die Verletzung seiner körperlichen Integrität zur Wehr zu setzen". Art und

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En ni ee har

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Maß, wie sich eine Frau im Einzelfalle gegenüber ärohenden oder schon begonnenen Unzuchtshandlungen wehrt oder zu wehren sucht, hängt ganz von ihrer Persönlichkeit und den Tatumständen ab. Hier war es so, daß das nach den Urteilsfeststellungen scaon von Natur aus ängstliche Mädchen sich von vornherein der Jbermacht der drei Angeklagten gegenübersah und an dem Tatorte durch die Drohungen der Angeklagten bewußt in die Furcht versetzt wurde, bei Widerstand das Schlimmste zu erleiden. Unter solchen Umständen ist es verständlich, daß Helga Oo ) dem Vorgehen der Angeklagten gegenüber keine tatkräftigere Gegenwehr zu leisten wagte. Im übrigen ist es nicht richtig, daß Helga anecht, wie die Revision behauptet, überhaupt keinen Versuch, sich zu wehren, unternommen hätte.

c) Jedoch greift eine andere Rüge des Beschwerdeführers durch. Nach der Sitzungsniederschrift, die übrigens nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch aufweist, ist nach Verlesung des Urteilssatzes für die Verkündung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit, wie schon vorher während der Verhandlung, "infolge verkündeten Gerichtsbe-

schlusses" erneut ausgeschlossen worden. Der Ausschließungs-

srund ist, wie die insoweit allein beweiskräftige Niederschrift ausweist (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO), nicht angegeben. Dies rügt die Revision mit Recht. Nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei der Verkündung des die Öffentlichkeit nach §§ 172, 17% GVG ausschließenden Beschlusses stets anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Bestimmung ist zwingend. Es reicht daher nicht etwa aus, daß der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang hervorgeht (u.a. R6GSt 25, 248, 2495 RGZ 128, 216; BGHSt 1, 334; 2, 56); vielmehr muß jeder Ausschließungsbeschluß hinsichtlich der Begründung aus_sich selbst heraus verständlich sein. Im vorliegenden

„aıle vermag entgegen der nachträglichen dienstlichen Äußerung der Strafkammer vom 7. Dezember 1960 (Bl. 406 d.A.) auch nicht der Gebrauch des Wortes "erneut" die fehlende Angabe des Ausschließungsgrundes zu ersetzen. Das nort "erneut" bedeutet nur, daß die Öffentlichkeit, wie schon vorher, nochmals ausgeschlossen wird; gesagt ist ‘damit aber nicht, auf welchen Grund die Ausschließung sich stützt.

sach ier ständigen Recntsprechung des Bundesgerichtsnofes (u.a. BGHSt 1, 334, 336; 2, 56, 58; 4, 279; vgl. auch 7, 218, 219 ff) bedeutet die Verletzung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG einen unbedingten Revisionsgrund in Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, so daß das Urteil, soweit es sich gegen Schneider richtet, aufgehoben werden muß, ohne daß zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Fehler beruhen kann. Diese Folge mag im vorliegenden Falle um so mehr bedauert werden, als die angeführte Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ersichtlich nicht auf einer bewußten Mißachtung dieser Vorschriften, sondern auf einem bloßen Versehen beruht, das dem Gericht entweder bei der Beschlußfassung oder bei der Anfertigung der Sitzungsniederschrift unterlaufen ist, und noch hinzukommt, daß der Fehler der einzige Mangel des Urteils unä Ges Verfahrens ist, der zudem nur zugunsten eines von drei in gleicher Weise schuldigen Angeklagten wirkt. Solche Folgen können jedoch nicht dadurch vermieden werden, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, denen das Gesetz erkennbar große über den einzelnen Fall hinausreichende Bedeutung beimißt, vom Revisionsgericht großherzig gehandhabt-:werden, sondern allein dadurch, daß sie von den Gerichten gewissen-

haft und genau beachtet werden unä die sorgfältige und

vollständige Protokollierung von Gerichtsbeschlüssen, die sich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens beziehen, von den Vorsitzenden der Gerichie sorgsam überwacht wird, vor

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allen wenn mit der Anfertigung der Sitzungsniederschrift Personen kesuXirvagG werden, denen Erfahrung und gründliche Gesetzeskenntnis vielleicht noch abgeht.

3.) a) Der Verteidiger des Angeklagten Be hatte mit Schriftsatz vom 15. August 1960 (Bl. 123/125 d.A.) Usa. darum gebeten, für die Hauptverhandlung einen Psychiater als Sachverständigen zur Klärung der Frage zuzuziehen, ob I] unter Einfluß der Spätfolge pubertärer Erscheinungen, verbunden mit leichter Alkoholeinwirkung, gehandelt habe: Den Antrag hat er nachträglich jedoch bei einer persönlichen Erörterung seines Schriftsatzes nit dem Kammervorsitzenden zurückgenommen. Nach der Behauptung der revision geschah dies deshalb, weil der Vorsitzende zu verstehen gegeben habe, daß "das Gericht das, was der Sachverständige bekunden solle, nach dem bisherigen Inhalt der Akten wohl als zutreffend untersiellen könne". Die Revision sieht einen Verstoß gegen \§ 219 Abs. 1 StPO darin, daß die Strafkammer im Urteil sich nicht mit "der Frage des Beweisamtrags" und "der Motive der Rücknahme" auseinandergesstzt habe, vielmehr ohne weiteres von dem Gegenteil dessen ausgegangen sei, was durch den Sachverständigen bewiesen werden sollte.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Revision über den Grund der Zurücknahme des Beweisamtrags durch den Verteidiger zutrifft - der Kammervorsitzende hat sich hierzu nicht geäußert -. Jedenfalls hat der Vorsitzende den Beweisamtrag nicht abgelehnt, sondern bloß seine Meinung, die er sich auf Grund des bisherigen Akteninhalts getildet hatte, dem Verieidiger gegenüber kundgetan. Daä der

Vorsitzende seine Äänsicht nur unverbindlich, d.h. vorbekaltlich anderer Feststellungen in der Haustverhandlung

äußern konnte und wollte, versteht sich von selbst. Der Fall liegt daher anders als jener, der dem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats 1 StR § 3/5C von 6. März 1951 (BGHSt 1, 51) zugrunde lag: Dort hatte der Vorsitzende einen von dem Angeklagten selbst vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag - unzulässigerweise — ausdrücklich abgelehnt, weil die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache unterstellt werde. In diesem und einem weiteren Falle, in dem der Vorsitzende einen vor

der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag einer offenbar geschäftsungewandten Angeklagten überhaupt nicht beschieden hatte (1 StR 192/53 vom 5. Mai 1953), ist der Senat davon ausgegangen, daß der Vorsitzende in den Angeklagten die irrige Meinung erweckt hatte, alles getan zu haben, was für die Beachtung des Beweisamtrages in der Hauptverhandlung notwendig sei. Er hat hieraus mit Recht die Pflicht des Vorsitzenden gefolgert, das Gericht von dem Beweisamtrag und der . vor der Hauptverhandlung ergangenen Verfügung zu unterrichten und dem Angeklagten; falls sich das Gericht nicht an eine vorher gegebene Zusicherung des Vorsitzenden gebunden halten will, davon Kenntnis zu geben. Im vorliegender Falle kann von alledem keine Rede sein. Der Verteidiger mußte vielmehr, wenn er in der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hielt, einen entsprechenden Antrag von neuem stellen. Anlaß hierzu hätte ihm mindestens der Antrag des Sitzungsstaatsanwalts bieten können, gegen BE» in Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren zu erkennen.

b) Der Straikammer kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers SW auch nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht von Amts-Wegen einen psychiatrischen Sachverständigen beigezogen hat.

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»sar ist in Verfahren gegen Heranwachsende nsch § 109 Abs. 1 in Verb. mit | 43 Abs. 3 JGG, soweit erforderlich, eine

- nach “Möglichkeit von einem zur kriminalbiologischen Untersuchung von Jugendlichen (und Heranwachsenden) befähigten Sachverständigen durchzuführende - Untersuchung des Beschuldigten herbeizuführen. Wie sich aus der Einschränkung "soweit erforderlich“ ergibt, ist die Frage,

ob es in der Hauptverhandlung der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf, in das vflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt, das seine Schranken in dem das ganze Strafverfahren beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO findet. iiiernach ist, um die Reifeentscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG bei einem Heranwachsenden treffen zu können, die Anhörung eines Sachverständigen, wenn auch regelmäßig zweckdienlich, so doch nur in Fällen geboten,

in denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 105 JGG). Aus dem Inhalt der Akten und dien Urteilsfeststellungen ergibt sich im vorliegenden Falle jedoch nichts, was bei dem zur Tatzeit nur sieben Wochen vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehenden Angeklagten Anlaß zu solchen Zweifeln hätte geben können, Auch der in der Hauptverhandlung gehörte Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl. § 38 JG6) hat sich nach den Urteilsgründen in diesem Sinne geäußert. Im übrigen sind die Eltern des Beschwerdeführers in der Hauptverbandlung nach der Sitzungsniederschrift ebenfalls zu Wort gekommen.

Vorstenendes gilt erst recht insoweit, als das „andgericht die Frage entschieden hat, ob es sich bei der Tat 5 um eine Jugendverfenlung im Sinne des § 105 Abs. 1 ür. 2 JGG handelt,

Daß es sich bei dem erkennenden Gericht nicht um eine Jugendkammer, sondern um eine gewöhnliche Strafkamner gehandelt hat, vermag mangels Zweifel an der Sachkunde der

Kammer an den obigen Ausführungen nichts zu ändern.

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ec) Ebenfalls fehl geht schlie3licn die Rüge, daß die Strafkammer unter Verletzung der Aufklärungspflicht unterlassen habe, über das Maß der Alkoholbeeinflussung BB5 einen Sachverständigen zu hören. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter 1) verwiesen werden. Die Benauptung der Revision, SGB }:%e von Nachmittag bis zum Abend vor der Tat nindestens 13 Glas Bier zu je 1/3 Liter getrunken, findet

weder in den Urteilsgründen noch in dem Akteninhalt eine Stütze. Der Mitangeklagte SEE nat im Gegenteil bei seiner »olizeilichen Vernehmung am 22. Juli 1960 (Bl. 37 if d.A.) angegeben, BD - der Fahrer des gemieteten Kraftwagens - habe vorwiegend alkoholfreie Getränke zu sich ge-

nonnen. II.' Sachbeschwerden.

1.) Soweit sich die Revisionen der Angeklagten DEP und SC :esen den Schuldspruch richten, sind sie offensichtlich unbegründet. Von den beiden Beschwerdeführern

hat auch nur DEE: =: Rechtsmittel näher begründet. Die Revision meint, daß die Annahme der Strafkammer, die Zurechnungsfähigkeit DPs sei zur Tatzeit infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen

(und auch nicht erheblich vermindert) gewesen, im Widerspruch zu der Feststellung über die "nicht unbeträchtliche" jienge des von DD zenossenen Alkohols stehe, gegen die Denkgesetze verstoße und der Lebenserfahrung widerspreche. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil sie von anderen Feststellungen über den Alkoholgenuß als denjenigen ausgeht, die das Landgericht in Übereinstimmung mit der eigenen zinlassung des Beschwerdeführers getroffen hat.

2.) a) Vergebens kämpfen die Revisionen sämtlicher Angeklagten gegen den Strafausspruch an. Sie halten die ausgesprochenen Strafen für zu hart und machen der Strafkammer

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den Vorwurf, "von einer unrichtigen Auffassung vom Wesen, Zinn, Zweck und von der Funktion der Strafe bestimmt worden su sein", insbesondere den Gedanken der allgemeinen Abschreckung überbewertet zu haben.

Die Vorwürfe sind unbegründet. Das Landgericent hat bei der Straffindung Sinn und Zweck des staatlichen Strafens nicht verkannt. Wie die sorgfältigen Strafzumessungserwägungen zeigen, ist die Strafkammer zutreffend von der Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und von dem Maße der persönlichen Schuld der einzelnen Angeklagten ausgegangen. Sie hat dabei die Beweggründe für die Tat erforscht, das Vernalten der Beschwerdeführer bei und nach der Tat gewürdigt, die Tatfolgen für das Opfer berücksichtigt und die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie ihre Lebensführung, bei ID un: <EEEEn insbesondere ihre Vorstrafen, in Betracht gezogen. Aus alledem ist sie zu der Überzeugung gelangt, daß die Tat der Angeklagten eine besonders schwere Störung des Rechtsfriedens und Verletzung der Rechtsordnung war, daß der Grad ihrer persönlichen Schuld das bei der Begehung von Notzuchtsverbrechen "üblicherweise gewohnte" Maß weit überstiegen hat und daß die Tat demgemäß, auch unter Berücksichtigung der zugunsten der Angeklagten sprechenden Tatsachen, die Zubilligung mildernder Umstände nach § 177 Abs, 2 StGB ohne weiteres verbietet und nur durch hole Strafen im Rahmen des § 177 Abs. 1 StGB (bei BB in Verb. mit § 106 Abs. 1 JGG) gesühnt werden kann. Diese „ürdigung verdient volle Zustimmung.

Ebensowenig läßt sich beanstanden, daß die Strafkammer aıch deshalb die Verhängung hoher Strafen für/erachtet nat, weil nur solche geeignet erschienen, den Angeklagten im Linblick auf ihre zum Ausdruck gekommene rechtsfeindliche,

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gelühlsrohe und hemmungslose Gesinnung das von ihnen begangene Unrecht deutlich vor Augen zu führen.

Keinen Bedenken begegnet es ferner, daß die Strafkammer auch dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung Rechnung getragen hat. Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings, wenn sie diesen - anerkannten - Strafzweck, wie die Revisionen meinen, gegenüber denjenigen der Sühne, der Einzelabschreckung und der Erziehung überbewertet und Strafen ausgesprochen hätte, die nicht mehr im Rahmen des Schuldangemessenen liegen. Hierfür bieten die Urteilsfeststellungen jedoch nicht den geringsten Anhalt. Die Strafkammer durfte den Abschreckungsgedanken schon deshalb in erhöhtem Maße berücksichtigen, weil, wie allgemein bekannt, gerade gewaltsam verübte Sittlichkeitsverbrechen, vor allem unter Benützung von Kraftfahrzeugen, in bestürzendem Maße überhand genommen haben.

Das Landgericht durfte weiterhin auch sehr wohl der erheblichen Beunruhigung und Erregung Rechnung tragen, die weite Teile der Bevölkerung nach Bekanntwerden der Tat mit Recht ergriffen hatten. Dagegen bestehen um so weniger Bedenken, als der Grad der gerechtfertigten inpörung - jedenfalls im vorliegenden Falle - zugleich ein Maßstab für die Schwere der Rechtsgutverletzung ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Empörung in falschen Gerüchten über die Art oder den Umfang der Straftat ihren Grund gehabt hätte wei StR 142/56 vom 5. Juni 1956).

b) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alten Angeklagten Biber,

Die Strafkammer hat bei ihm die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. l und 2 JGG verneint. Den Feststellungen

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und Erwägungen, auf Grund deren sie zu der Überzeugung gelangt ist, daß BB zur Tatzeit nach seinem sittlichen und geistigen Entwicklungsstande nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), kann nur beigetreten werden. Die Strafkanmer hat bei der Prüfung dieser Frage zutreffend berücksichtigt, daß FW unter geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, eine feste Stellung als Verkaufsfahrer hatte, bei durchschnittlicher Intelligenz sein Leben selbständig zu führen vermochte, auch von Seiten seiner erziehungsbefähigten Eltern im Hinblick auf seinen Entwicklungssband weitgehende Selbständigkeit, 2.B. hinsichtlich seiner Freizeitgestaltung, genoßB una - mit Billigung seiner Eltern - seit 1 1/2 Jahren ein festes Verhältnis mit einem Mädchen unterhielt. Nicnt zuletzt durfte das Landgericht bei seiner Prüfung auch die Tatsache verwerten, daß Biber zur Tatzeit nur noch sieben wochen vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stand.

Beizupflichten ist auch der Feststellung, der Tatbeitrag BB sei nach Art, Umständen und Beweggründen nicht mehr eine Jugendverfehlung im Sinne des $-105 Abs., 1 Nr. 2 J6G gewesen. Mit Recht hat das Landgericht aus der Tatsache, daß Bw vor der Tat schon mehrfach, u.a. auch regelmäßig nit seiner Freundin, Geschlechtsverkehr gehabt hatte, den Schluß gezogen, daß es sich bei der Tatbeteiligung Bis nicht etwa um eine auf Erscheinungen der Nachpubertät, z.B. auf geschlechtlicher Neugierde und Abenteurerlust, berunende Entgleisung handelte. Zutreffend hat die Strafkammer ferner zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er sich "aktiv und mit eigener Initiative" an der Vorbereitung der Tat und ihrer Ausführung beteiligte.

Die Feststellungen der Strafkammer können im übrigen umsoweniger beanstandet werden, als die Fragen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG in weitem Umfange tatsächlicher

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Art sind und deshalb in erster Linie der Entscheidung des Tatrichters anvertraut bleiben müssen (vgl. die nichtveröffentlichte Entscheidung des Senats 1 StR 428/59 vom

29. Oktober 1959).

Was die kevision demgezsenüber vorbringt, geht im Ergebnis nicht über unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus. So kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, Bi sei mehr oder weniger "Mitläufer" gewesen, der nur mitgemacht habe, um nicht als "feige oder zaghaft und mutlos" zu erscheinen. Die auf Seite 5 UA dem Sinne nach wiedergegebene Äußerung der beiden ıitangeklagten, ) solle nur den Mut nicht verlieren, man werde schon noch ein Mädchen ausfindig machen", deutet äie Revision falsch. Wie klar zutage liegt, wollten ED und SC mit Giesen Worten nicht etwa Egg den "richtigen Aut" absprechen, sondern ihm nur Hoffnung machen, daß man doch nseh zu dem erstreobten Ziele (Geschlechtsverkehr mit einem Määchen) kommen werde. Den Urteilsfeststellungen widerspricht ferner die Meinung der Revision, Wrere mit seinem Verhalten gegenüber Helga Kg nach der Kückkehr in die Stadt Freiburg gezeigt, daß er "recht harmlos" gewesen sei. Die Revision beruft sich hierbei darauf, daß BB die Zeugin noch über die Straße begleitet und ihr unter Anspielung auf eine etwaige Schwängerung zugerufen hat, sie solle jetzt tapfer sein, es stünden ihr schwere Tage bevor. Das Landgericht hat dieser Bemerkung nicht, wie die Revision, die Bedeutung eines "tröstlichen Zuspruchs" beigemessen, sondern sie als das betrachtet, was sie offensichtlich war, nämlich als die spöttische und zynische Äußerung eines gefühllosen Menschen.

Unter den gegebenen Umständen versteht sich von selbst, daß die Strafkammer auch BE reine mildernden Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, abgesehen davon,

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daß die Zubilligung im Hinblick auf die zwingende Strafandrohung in § 236 Abs. 1 StGB auch praktisch ohne Bedeutung wäre. Im übrigen hat das Gericht den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen und auch dem Gedanken seiner späteren Wiedereingliederung (vgl. hierzu BGHSt 7, 353,

355 £) dadurch Rechnung getragen, daß sie von der in

2 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit der Umwandlung einer zeitlichen Zuchthaus- in eine gleich hohe Gefängnisstrafe Gebrauch gemacht hat. Die Höhe der ausgesprochenen Gefängnisstrafe kann, wie im wesentlichen schon oben unter a)

dargelegt worden ist, keinerlei Bedenken begegnen.

e) Zu den kinzelbeanstandungen der Revisionen ist, soweit veranlaßt, noch folgendes zu sagen:

Die Strafkammer hat als straferschwerende Tatfolge u.a. die Befürchtung gewertet, daß Helga KfW durch den Vorfall einen schweren, dauernden seelischen Schaden davongetragen habe; es sei bekannt, führt sie aus, daß sich bei den Opfern derartiger Verbrechen häufig eine völlige Ablehnung des Mannes, Frigidität und damit eine Eheuntauglichkeit einstelle, die nicht selten zu sexuellen Perversionen führe. Die Revision des Angeklagten DW nält die Berücksichtigung dieser Tatlolgen für unzulässig, weil ihr Eintreten nur möglich sei, nicht aber "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" vorausgesehen werden könne. Die Rüge ist unbegründet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in den richtveröffentlichten Entscheidungen 5 StR 169/56 vom 19. Juni 1956 und 5 StR 628/57 vom 4.Februar 1958, velche die Verurteilung von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern betreffen, ausgesprochen, bei der Strafzumessung könne zuungunsten des Angeklagten schon die Möglichkeit verwertet werden, daß durch solche Sittlichkeitsverbrechen schviere seelische Schäden des Opfers entstehen; ob solche

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Schäden im Einzelfall schon eingetreten seien, sei ohne Belang. Diese Rechtsansicht, der der Senat beitritt, muß auch für Fälle gelten, in denen es sich, wie hier, um ein schweres Notzuchtverbrechen an einem schon dem Kindheitsalter entwachsenen Opfer handelt. Im vorliegenden Falle konmt hinzu, daß das Opfer nach den Urteilsfeststellungen noch in der Hauptverhandlung bei der Schilderung der vorgänge in Weinkrämpfe fiel und vor einem Nervenzusammenvruch stand, die Gefahr bleibender seelischer Schäden also nicht fernliegt. Vgl. hierzu auch die Entscheidung BGiSt 10, 259, wonach dem Täter bei schuldhatter Herbeiführung einer Gefahrenlage, aus der unbestimmte außertatbestanäsmäßige Schadenfolgen entspringen können, diese Gefahrenlage - wie ‚uch die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen - strafschärfend zugerechnet werden darf.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers DEM na die Strafkammer die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände - ungünstige häusliche Verhältnisse und unzulängliche Erziehung - bei der Strafbenuessung berücksichtigt (s. S. 30 UA). Rus gleiche gilt übrigens auch hinsichtlich des Angeklagten Schneider.

Die Revisionen der Angeklagten DEEP und BB suchen durch Vergleiche mit einem Urteil einer anderen Strafkanmer des Landgerichts Freiburg und einem Urteil des Landgerichts Konstanz, die Revision BEED>s ferner durch Hinweis auf das bei Schönke-Schröder 9. Aufl. § 177 StGB Anm. V angegebene Verhältnis zwischen den wegen Notzucht verhängten Zuchthaus- und Gefängnisstrafen und anderes statistisches Material darzutun, daß die Strafkammer im vorliegenden Falle Strafen ausgesprochen habe, die "außer jeden Verhältnis zu dem sonst üblichen Maß" stünden. Die Revisionen können mit solchen Vergleichen nicht gehört werden. Sie verbieten sich von selbst. Die Strafbemessung

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ist grundsätzlich Sache des - allerdings rechtlich gebundenen - ırmessens Jdes Tatrichters; er hat in jedem Einzelfalle Art und Höhe der Strafe im Rahmen des Gesetzes auf Grund der eigenen Feststellungen und der eigenen Ermessenservägungen in eigener Verantwortung zu finden. Im übrigen übersehen die Revisionen, wie schwer im vorliegenden Falle die Tat der Angeklagten und ihre persönliche Schuld wiegen.

4) Schließlich lassen auch die Ausführungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfenler ersehen. In dieser Hinsicht hat auch nur die Revision des Angeklagten BED vesondere Einwendungen erhoben, indes zu Unrecht. Ob und für welche Zeitdauer diesen Beschwerdeführer die bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB - § 106 Abs. 2 JGG hatte bei der Prüfung dieser Frage entgegen der Meinung der Strafkanmer auszuscheiden - abzusprechen waren, hatte das Landgericht nach seinem pflichtgebundenen Ermessen zu entscheiden. Die Revision meint, die Strafkammer habe dem Beschwerdeführer nur deshalb die bürgerlichen shrenrechte auf die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt, weil sie sich auch insoweit wesentlich von dem Gedanken der Allgemeinabschreckung habe leiten lassen. iiierfür bieten jedoch die Urteilsausführungen keinerlei Anhalt. Nach ihnen hielt das Landgericht die Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte an sich und auf die zulässige nöchstdauer deshalb für geboten, weil sich BB - ebenso wie die beiden Mitangeklagten — durch die Tat in besonders starkem Maße außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat. Dem kann nur beigepflichtet werden.

Soweit das Landgericht nach § 42 m Abs. 1 und 3 StGB die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt hat, erhebt die Revision des Angeklagten BE ebenfalls den

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Zinwand übermäßiger Berücksichtigung des Abschreckungsgedankens. Jedoch rechtfertigen auch hier die Erwägungen

der Strafkammer keinen solchen Vorwurf. Die Strafkamner nat mit eingehender, nicht angreifbarer Begründung dargetan, aus welchen Gründen es ihr erforderlich erschien, BB die Fahrerlaubnis überhaupt zu entziehen. Die Straf-Kammer hat aber auch bedenkenfrei begründet, warun sie die zsntziehung für immer (§ 42 m Abs. 3 Satz 5 StGB) als geboten erachtete, nämlich deshalb, weil sie nicht die Jberzeugung davon gewinnen konnte, daß sich Bw innerhalb der in § 42 m Abs. 3 Satz 3 bestimnten Zeit von 5 Jahren von den bei ihn festgestellten stark geprägten Charakternängeln, die ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ausweisen, freigemacht haben werde.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die insoweit nicht näher ausgeführten Revisionen der Angeklagten DEP una <>

Hiernach ist auf die Revision des Angeklagten Schneider das Urteil der Strafkammer, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das landgericht zurückzuverweisen. Die Revisionen det Angeklagten DEE und BED nüssen hingegen als unbegründet verworfen werden. Da das Urteil hinsichtlich des Angeklagten sa» nur wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben werden mußte, war es nicht zulässig, die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten

DEE un: 5 zu erstrecken. Soweit der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor dem Senat er-

kläri hat, er schließe sich der Verfahrensrüge des Angeklagten SW an, die auf die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt ist, kann

die Erklärung keine Wirkung zugunsten des Angeklagten Di

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haoen- Verfahrensrügen müssen, wenn sie beachtlich sein sollen innerhalb der kevisionsbegründungsfrist erhoben werden (§§ 344 545 StPO). Diese Frist war längst verstrichen. als der Verteidiger des Angeklagten DD] in der Verhandlung vor dem Senat seine Erklärung abgab.

Zu der von dem Angeklagten SB »eantrasten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht besteht nicht der geringste Anlaß.

Dr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha Hübner Fischer