Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 06.03.1962 – 1 StR 554/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die für eine außerordentliche Sitzung ausgelosten Schöffen sind nur dann zur Mitwirkung berufen, wenn die Hauptverhandlun& an dem vorgesehenen Sitzungstag stattfindet. Wenn die Verhandlung ausfällt und ein neuer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wird, für den kein ordentlicher Sitzungstag frei ist (BGHSt 16, 63, 65 ff), so müssen für die dann wiederum ‚notwendig werdende außerordentliche Sitzung die Schöffen reu ausgelost werden (wie RGSt 65, 298);
2189 004
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja
GVG 8848 Abs. 1, ©45; StPO § 338 Nr. 1
Die für eine außerordentliche Sitzung ausgelosten Schöffen sind nur dann zur Mitwirkung berufen, wenn die Hauptverhandlun& an dem vorgesehenen Sitzungstag stattfindet. Wenn die Verhandlung ausfällt und ein neuer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wird, für den kein ordentlicher Sitzungstag frei ist (BGHSt 16, 63, 65 ff), so müssen für die dann wiederum ‚notwendig werdende außerordentliche Sitzung die Schöffen reu ausgelost werden (wie RGSt 65, 298);
BGH, Urt. v. 6. März 1962 - 1 StR 554/61 - IG Augsburg
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1. den Metzger Josef S aus Aw: zeboren am ai : >25 in zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
2. den Schneidermeister Wolfgang Martin 2 aus NEE geboren am 1913 in W (Krs. I 9
3. den Kaufmann Max Sc aus AB: geboren om EB 1911 in : ,
4. die kaufmännische Angestellte Ursula Ivy H aus ACEEEEEEEEED geboren am 1925 in Lettland), 5. den Handelsvertreter si Anton I EB aus HE
dort geboren am 1917, 6. den Maschinenbau-Ingenieur Karl-Heinz R aus ET 2cboren an 1922 in Vose,
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende “ichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: l. Auf die Revision des Angeklagten Si wira das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai
1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehopen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten Hp, IWW und RO and der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur
Last. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Sp als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Zuchthaus- und einer Geldstrafe und die Angeklagten Hgge IEHD un: rap wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug zu Gefängnisstrafen verurteilt. Außerdem hat es SB die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Mitangeklagten zZ: SCHE un: KB hat das Landgericht frei- ‚gesprochen. Gegen diese Entscheidung haben die verurteilten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten machen die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts geltend. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch der Angeklagten ZGB und SCHlB: Die Revision des Angeklagten SB fünrt wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache. Die übrigen Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Si.
Diese Revision rügt, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der Angriff ist begründet, soweit er auf die Mitwirkung der Schöffen By
GEB uni A gestützt wird.
Die Hauptverhandlung hatte zu der ursprünglich dafür vorgesehenen Zeit in der ersten Oktoberhälfte 1960
aus dienstlichen Gründen nicht durchgeführt werden können (Bd. IV Bl, 679, 691 d.A.). Die Sache sollte dann
in einer außerordentlichen Sitzung behandelt werden, weil ihr Umfang und die sonstige Belastung der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts dafür zuständigen Strafkammer es nicht gestatteten, die Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen der Kammer durchzuführen. Für diese außerordentliche Sitzung waren die Tage vom 27. Februar bis zum 7. März 1961 vorgesehen, Dafür waren am 13. Januar 1961 der Schneidermeister BEE» und der Rentner AB als Schöffen ausgelost worden.
Am 22, Februar 1961 hat dann der Vorsitzende den Hauptverhandlungstermin in die Zeit vom 2. bis 10. Mai 1961 verlegt, hauptsächiich weil der bisherige Wahlverteidiger des Hauptangeklagten SEE = 7. Februar 1961 die Verteidigung niedergelegt haltt’&:Die Hauptverhandlung ist daraufhin als außerordentliche Sitzung in der Zeit zwischen dem 2. und 15. Mai 1961 durchgeführt worden. Hierfür sind die Schöffen nicht neu ausgelost worden;
in ihr haben vielmehr die am 13. Januar 1961 ausgelosten Schöffen mitgewirkt.
Daß die Hauptverhandlung nicht an den regelmäßigen Sitzungstagen, sondern in einer außerordentlichen Sitzung Gurchgeführt wurde;,. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der überzeugenden dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer waren bei der Verlegung der Hauptverhandlung auf Anfang Mai 1961 die in diese Zeit fallenden ordentlichen Sitzungstage bereits mit anderen Sachen besetzt. Der Fall liegt also anders als die in BGHSt 16, 63 ff entschiedene Sache.
Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß für die Hauptverhandlung keine neuen Schöffen ausgelost worden sind:
Nach §§ 77, 45 GVG wird durch die Auslosung bestimmt, in welcher Reihenfolge die Hauptschöffen an den einzelnen für das ganze Jahr im voraus festgelegten ordentlichen Sitzungstagen teilnehmen. An diesen Sitzungen sind die Schöffen zur Ausübung des Richteramtes berechtigt und verpflichtet. Daraus ergibt sich, äaß die Schöffen nicht für bestimmte Strafsachen, sondern für bestimmte Sitzungen zur Mitwirkung als Richter berufen werden. Dasselbe gilt für die Schöffen einer außerordentlichen Sitzung. Sie sind nach § 48 Abs. 1 GVG "vor dem Sitzungstag" auszulosen. Das kann jsdoch nicht lediglich rein sprachlich bedeuten, daß die Schöffen zeitlich vor der Hauptverhandlung ausgelost werden müssen. Solche Regelung wäre überflüssig, weil eine Hauptverhandlung ohne rechtzeitige vorherige Bestimmung der Schöffen nicht oränungsmäßig vorbereitet und durchgeführt werden kann. Nach seinem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen über die
Schöffenauslosung kann § 48 Abs. 1 GVGE nur so verstanden werden,
daß die für eine außerordentliche Sitzung notwendigen Schöffen für den Sitzungstag auszulosen sind, an dem die Verhandlung stattfinden soll. Nur an diesem Tag - vorbehaltlich des § 50 GVG - sind sie berechtigt, ihr Amt auszuüben. Das hat das Reichsgericht bereits in RGSt 65, 298 entschieden. Das . Schrifttum ist dem einhellig gefolgt: Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO.und zum GVG § 48 Anm. II 2; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG 20. Aufl. GVG § 48 Anm. 3; Müller in KM, 4. Aufl. GVG § 48 Anm. 3; Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege S. 88. Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung, der sich der Bundesgerichtshof
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schon in BGHSt 8, 250, 25l- wenn auch mehr beiläufig - angeschlossen hat, abzugehen. +ies um so weniger, als lu Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 G6), heute besondere Be- | deutung beigemessen wird. Mit anderen Worten: Die Schöffen stehen und fallen mit der Sitzung, für die sie ausgelost sind. Das ist eine klare und einfache Regel, wie sie das
Recht der Gerichtsverfassung erfordert.
Demnach waren die Schöffen BED uns AB nur für die außerordentliche Sitzung ausgelost, die am 27. Februar 1961 beginnen sollte und dann ausfiel. Da:-- gegen waren sie für die — übrigens mehr als zwei Monate später -— am 2. Mai 1961 beginnende Sondersitzung nicht ausgelost und konnten auch nicht dafür als ausgelost gelten. Daher waren sie zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung in dieser außerordentlichen Sitzung nicht berufen. Hierfür hätten nach §§ 48 Abs. 1, 45 GVG erneut Schöffen ausgelost werden müssen. Das ist nicht geschehen, Deshalb war die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Auf=- fassung war auch der Generalbundesanwalt. Nach § 338 Nr. 1 StPO muß das Urteil als auf dieser Gesetzesverletzung beruhend angesehen und deshalb aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten SEE vetrifft, der diese Rüge erhoben hat. 5
Auf die Verurteilung der Mitangeklagten Ha; ICEB und REED ist sie Urteilsaufhebung nicht zu erstrecken. Die Hinzuziehung nicht vorschriftsmäßig ausgeloster Schöffen bedeutet nicht, daß es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt oder daß ein Verfahrenshin-- dernis besteht. Sie ist ein Verfahrensfehler (vgl. § 338
De} Co _
Nr. 1 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils nur
bei dem Beschwerdeführer, der den Verstoß entweder selbst gerügrt hat oder zu dessan Gunsten ihn die Staatsanwaltschaft geltend gemacht hat. Er rechtfertigt aber nicht die Erstreckung der Urteilsaufhebung nach der Ausnahmevorschrift des § 357 StPO auf andere Mitangeklagte (BGH IM StPO § 357 Nr. 1; BGH JR 1954, 271; BGH Urt. vo 21. März 1961 - 1 StR 14/61). Es bleibt vielmehr insoweit bei der Regel des
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht - außer den Ausführungen im Abschnitt II 2 & -— folgendes zu beachten haben:
l. Wegen der Veriesung des Sröffnungsbeschlusses (§ 243 Abs. 2 StPO) wird auf BGHSt 5, 261 und 16, 653, 64 verwiesen.
2. Im Fall Mg hat die Strafkammer dem Angeklagten ZB Pisher nicht widerlegen können, daß er von vornherein willig und fähig war, das geliehene Geld zurückzuzahlen. Wenn das zutrifft, bedarf es einer genaueren Erörterung, inwiefern Mgps Vermögenslage sich durch die Hingabe des Darlehens an SB und Zanı als Gesamtschuldner verschlechtert hat.
3. Bei der Frage eines Fortsetzungszusammenhanges werden die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zu beachten sein (BGHSt 1, 313, 315; 16, 124, 128, 129).
4. Wenn die Strafkammer SED wieder zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilt, wird sie
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bei der Entscheidung nach § 60 StGB auch zu bestimmen haben, auf welche dieser beiden'Sitrafenoder in welcher Weise sie die Untersuchungshaft anrechnet (vgl. RGSt 54, 24; OLG Tübingen MDR 1949, 121).
II. Die Revisionen der Angeklagten Hg IE und
FOEEEB sinä unbegründet.
1. Die von den Angeklagten Hggp und REED ernovenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, Die Revisionen geben nämlich entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an, worüber oder mit Hilfe welcher Beweismittel das Landgericht weitere Beweise hätte erheben sollen (BGHSt 2, 168). |
2. Die von diesen drei Angeklagten geltend gemachten sachlichrechtlichen Beanstandungen haben ebenfalls keizen Erfolgs
a) Die Ausführungen greifen im wesentlichen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer an. Darauf können die Revisionen nicht gestützt werden (88 261, 337 StPO). |
b) Das Landgericht hat in dem Urteil jeweils angegeben, weshalb es den Mitangeklagten Schbtrotz aller äußeren Verdachtsgründe in den verschiedenen Fällen für gutgläubig und im Gegensatz dazu die Angeklagten Hg: WEB un: FE für pösgläubig gehalten hat, Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung lassen sich in diesen Ausführungen nicht feststellen.
ce) Zu Unrecht vermißt die Revision des Angeklagten Lulei eine nähere Erörterung, daß dieser Angeklagte noch Beihilfe zu SEE: Betrug habe leisten können, als der Geschädigte Golling schon über dessen Person und Vorleben unterrichtet worden war. Die Revision übersieht dabei, daß Go trotz der Warnungen SB zlaunte und den ihm zur Vorsicht ratenden Personen mißtraute (UA 107 oben, 108 oben). Abgesehen davon braucht der Tatbeitrag des Gehilfen nicht ursächlich für den Erfolg des Täters zu sein; es genügt;. daß er diesen erleichtert oder fördert. Daß das für die Mitwirkung des Angeklagten IiW:utrifrt, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt.
d) Im Fall XI 5 (UA 136, 137) ließ sich der Bauineerinur
Hi nicht bestimmen, auch die geforderten weiteren
20 000 DM zu zahlen.Insoweit ist Ss Verhalten als Betrugsverfsuch zu werten. Das hat die Strafkammer nicht verkannt; sie hat jenen Umstand in der zusammengefaßten rechtlichen Würdigung (UA 170) offenbar nur deshalb nicht besonders hervorgehoben, weil ersfürrdiesBeurteilungsder Gesamnttat SEE: als fortgesetzter Betrug keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt hat. Dementsprechend hat die Strafkammer bei der Wertung des Verhaltens des Angeklagten Lulei auch nicht ausdrücklich erwähnt, daß
er in diesem Fall Beihilfe nur zum versuchten Betrug geleistet hat. Auch dies schadet nicht. An dem Schulädspruch, durch den Ig9 der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug schuldig befunden worden ist, ändert sich nichts. Auf
die Strafzumessung hat sich die dem Landgericht in diesen Punkt unterlaufene Ungenauigkeit erkennbar nicht ausgewirkt; denn die Strafkammer hat es hierbei zutreffenä
darauf abgestellt, daß IB viermal zur Unterstützung
SCHE: aufgetreten ist (UA 175).
III. Die gegen die Freisprüche der Angeklagten 72 und Sc zerichtete Revision der Staatsanwaltschaft macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, greift ebenfalls nicht durch.
1. Die Ausführung:der Revision, ZB habe bei Abschluß des Darlenensvertrages nicht den Willen gezeigt, das geliehene Geld zurückzuzahlen, steht im Widerspruch zu der Feststeliung, es habe diesem Angeklagten nicht widerlegt werden können, daß er selbst das Darlehen habe zurückzahlen wollen und können (UA 35). Ob in der Mitwirkung Z@s bei der Absendung der Telegramme am 2. Februar und 9. Juni 1959 ein betrügerisches Verhalten zu finden ist, brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern, da sie Zahl nicht widerlegen konnte, daß er glaubte, SCEEEEEB „erie entsprechend seiner Zusage mit dem Gläubiger abrechnen (UA 36).
2. Die Angriffe gegen den Freispruch Schreibers richten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden (§§ 261, 337 StPO). Das Landgericht hat in dem Urteil stets dargelegt, weshalb es SEE trotz aller äußeren Verdachtsgründe im Gegensatz zu den Angeklagten Hp IMiiWBun: Fü a1s gutgläubig angesehen hat. Aus Rechtsgründen ist das nicht zu beanstanden, wie oben schon hervorgehoben worden ist (vgl. auch BGHSt 10, 208 ff).
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3. &s bestand kein Anlaß, die den Angeklagten 7g> und Sc surch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Seibert willms Fischer Mai Sanders