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BGH Entscheidung vom 14.10.1957 – 5 StR 628/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2220 039
InNanen des Volkes
In der Strafsache gercen
den Kaufmann Franz PB zu: rei, dort geboren am EEE 1206,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Februar 195€, an der teil>renommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Lan“gerichtsrat Dr ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Anreklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Oktober 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagter wird die nach dem 14.Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -—
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Anreklagten weren Sittlichkeitsverbrechens nach § 175 Abs.1 N\r.3 StGB in Tateinheit nit einem Verbrechen nach § 175a Yr.3 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung des sachlichen Strafrechts rürt, ist unbeeründet.
1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs.1 Nr.3 StPO ist entgegen der Auffassun? der Revision nicht deshalb zu beanstanden, weil nicht fest. restellt worden ist, daß der Anzeklagte gehandelt habe, um seire eizene Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen. Das ist zur Trfüllunr des Tatbestandes des § 176 Abs.1 Yr.3 StGB und auch des § 175a Nr.3 StGB nicht erforderlich. Fs renügt, wenn die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitspefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlunr auf Trregung oder Befriedigung fremder Geschlechtslust gerichtet ist (BGH JZ 1951,594).
Das Landgericht stellt an der von der Revision selbst angeführten Steller der Urteilsgründe fest, daß der Angeklagte mit seinen an Klaus-Dieter PB vorzenommenen Handlungen darauf abzielte, "zumindest" dessen Sinnenlust
zu erregen oder zu befriedigen.
Die Ausführungen der Rrvision zu dem Begriff des "Verleitens" im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB sind gegenstandslos. D s Landsericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Angeklagten wegen "Vornahme" unzüchtiger Handlungen mit dem 13 Jahre alten Klaus-Dieter verurteilt.
2.) Auch die tateirheitliche Verurteilung wegen Vorbrechens nach § 175a Yr.3 S:CB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, Insbesondere kann es nach den Feststellungen des Lendgerichts nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte den Minderjährigen Klaus-Tieter verführt hat.
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Zum Rerriff der Verführuns Tehört, wie der Bundesferichtshof | im Anschluß an die Rechtspr’chunr des Reichsrerichts | (vel. RSSt 70,199; HRR 1939,214) schon mehrfach ausreführt hat, daß der Volljöhri:e irsendwie auf den "illen des | Finderjähriren eimwirkt, um ihn zu der Unzucht, die er an sich nicht will, . eneiet zu machen, une dabei seine | seschlechtliche Unserfahrerheit und geringe Widerstandsfähigkeit ausnutzt. Alle diese !’”-rkmale sind hier vom Tatrichter festgestellt worden. Der Anreklarte braucht den Willen des Jusrendlichen nicht durch Worte zu bestimmen; das kann auch durch T ten reschrhen, die darauf abzialer, in \ dem Jugendlichen eine geschlechtliche "rresung hervorzu-
rufen und ihn so zu unzüchtiren Handlungen geneirt zu
machen (vgl. RG HRR 1939,214). Das hat das Landgericht ausdrücklich festerstellt. Die Revision trägt demfegenüber
vor, es fehle an einer ausdrücklichen Feststellung, daß
der Anreklagte es verstenden habe, einen abweisenden
’illen des Jusendlicher zu bestimmen oder zu brechen. Das
ist nicht erforderlich. Der Jugendliche braucht den volljährigen Täter nicht ausdrücklich "abzuweisen" oder abzuwehren, wenn auch diese Tatsache für die innere Tatseite
von Bedeutung sein kann.
Der Täter kann nämlich nur dann den "Willen haben, den ( Jugendlichen zu verführen, wenn er mindestens damit rechnet, daß dieser nicht von sich aus zur gleichreschlechtlichen Unzucht bereit sei. Auch in dieser Beziehunr ist - wenn auch nur knapp - der innere Tatbestand ausreichend dargetan, wenn es im Urteil heißt, daß der Angeklarte Klaus-Dieters geschlechtliche Inerfahrenheit und Arglosiekeit bewußt ausgenutzt habe. Für den Beginn der unzüchtigen Handlungen ist diese Feststellung ausreichend. Nach dem gesamten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, daß der Angeklaete angenommen hat, Klaus-Dieter sci beim Erwachen mit der Vornahme der unzüchtigen Handlungen einverstanden gewesen.
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3.) Yas dic Revision gegen die Strafhöhe vorbringt, ist unbegründet. Die Strafkammer hat ausdrücklich die im Jahre 1943 vom Sonderecrricht in Posen ausresprochene Verurteilung nicht als strafschärfend verwertet, weil die Akten nicht vorscelezen haben. Von den weiteren Anzriffen der Revision ist sodann in dieser 5eziehung nur auf folgendes einzufehen:
Die Kammer "hert auf Erund ihres Findrucks in der mürdlichen Verhandluns vor dem sensiblen Zeuren die Befürchtung, daß sich dieser nach der schamlosen Ausnutzung seines einem "Trwachsenen entgerengebrachten Vertrauens auf lange Zeit hiraus davor scheuen wird, einem "enschen Sympathie und Aufseschlosserheit für seine persönlichen Angelesenheiten entrezenzubringen". Die Ju:rendschutzkammer hat das zum Nachtejl des Angeklarten verwendet. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Daß die vom Landgericht befürchteten seelischen Schäden wirklich entstanden sind, ist nicht erforderlich. Durch Taten, wie sie der Anfeklaste vorgenommen hat, können oft seelische Schäden entstehen. Ob sie im Einzelfall entstanden sind, läßt sich in der Regel in der Hauptverhandlung überhaupt noch nicht feststellen, sondern erribt sich erst aus der späteren Tntwichlung des Findes. Der Tatrichter kann deshalb bei der Strafzumessung schon den Umstand,
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daß durch solche Taten schwere seelische Schäden entstehen können, zu Unzunsten des Angeklagten verwerten (BGH 5 StR 169/56 vom 19.Juni 1956).
Die Revision war daher - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker