Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.06.1956 – 5 StR 169/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2199 007
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karı S (EEE aus IE «rei: TEE geboren am EEE 1595 ir CE,
wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr EB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 17.Februar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Grünäax:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie hat keinen Erfolg.
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Der Angeklagte unterhielt intime Beziehungen zu der geschiedenen Frau Grete Pgg Er kam des öfteren in die Wohnung der Frau PB auch wenn diese abwesend war, und traf dort deren drei Töchter im Alter von 13, 6 und 5 Jahren an. Er hat mehrfach ab August 1955 mit der an ENEEED> 1941 geborenen Renate Pggp unzüchtige Handlungen vorgenommen, sie auch durch Einführen des Fingers in den Geschlechtsteil defloriert.
II:
zur Strafzumessung und zur Ablehnung der Bewährungsfrist führt die Strafkammer folgendes auss
"Die danach gegen den Angeklagten zu ve:- hängende Gefängnisstrafe mußte im Hinblick auf den beträchtlichen Umfars und die Intensität der verwerflichen Handlungsweise des Angeklagten fühibar ausfallen, wobei nicht unberücksichtigt bleiben durfte, daß der Angeklagte sich nicht gescheut hat, das von ihm mißbrauchte Mädchen zu deflorieren. Andererseits war dem Angeklagten mildernd zugute zu halten, daß ihm seine Taten durch das ufrenbar brreits stark entwickelte Kind senr leicht gemacht wurden, zumal es wiederholt die Gelegenheit geradezu
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gesucht hat. um sich intim mit dem Angeklagten cinzulassen, wobsi vnrerfreuliche häusliche Verhäivnisse nit ursächlich gewesen sein mögen. Wenngieich diese Umstände das Verhalten des Angeklagten keinesialls entschuldigen können, so waren sie doch weitgehend strafmildernd zu b:rücksichtigen. Eine Gefängrisstrafe vor neun Monater erschien nach alledem als erforderliche und ausreichende Sühne angemessen.
Eine Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung gemäß § 23 StGB konnte nicht angeordnet werden, da das Öffentliche Interesse im Hinblick auf den seelischen Schaden, der durch derartiges Verhalten älterer Männer immer wieder bei Xindern angerichtet wird, die Vollstreckung der Strafe auch bei diesem Angeklagten und selbst bei Berücksichtigung aller persönlichen Unstände gebietet. Hinzu kommt, daß auch zur Abs:hreckung die Vollstreckung erforderlich ist. Wenn in Fällen wie dem vorliegenden nur der Ausspruch der Strafe und entsprechende Auflagen der Tat folgen, kann die Schwere der Gesetzesverletzung weiteren Bsvölkerungskreisen nicht genügend zum Bewußtsein gebracht werden. !"'
TII. Gegen die Ablehnung dar Strafaussetzung zur Bewährung
bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.) Die Revision meint, das Urteil gehe zu Unrecht
davon aus, daß bei Sitti:.chkeitsverbrechen an Kindern unter 14 Jahren das öffentlishe Interesse stets ohne Rücksicht auf den Einzelfall ätle Vollstreckung der Strafe er-
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fordere. Das trifft nichı zu.
Richtig ist, äaß § 23 StEB die Strafaussetzung zur
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Bewährung nicht davon abhängig macht, gegen welches Strafgesetz sich der Täter vergangen hat. Die Vorschrift knüpft nicht an einzelne gesetzliche Tatbestände oder die Höhe der für ihre Verwirklichung angsdrohten Strafen an, sondern geht von der Höhe der im Einzel’ıll verwirkten Strafe aus. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt ausgesprochen, daß es auch aus dem Gesichtspunkt des Öffentlichen interesses nicht zulässig sel, bei Straftaten bestimmter Art ausnahmslos ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6,125; 298/3007; 3 StR 550/54 vom 20.12.1954; Goltd Arch 1955,209/2107). Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß diese Rechtslage den Tatrichter nicht hindert, bei bestimmten, vor allem ihrer Art nach schweren und für den geschützten Personenkreis besonders gefährlichen Delikten bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung erfordert, einen strengen Maßstab anzulegen und nur in Ausnahmefällen die Strafaussetzung zu bewilligen (so gerade für Sittlichkeitsdelikte die angeführie Entscheidung des 2.Senats
BGHSt 6,298/3007).
Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer aber nicht verstoßen, Sie geht davon aus, daß bei Verbrechen aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB mit Rücksicht auf die schweren seelischen Schäden, die durch Straftaten solcher Art häufig bei Xindern angerichtet werden, nur unter ganz besonderen Umständen das öffentliche Interesse nicht die sofortige Vollstreckung der Strafe erfordert.
Daß hier ein soicher Sonderfall vorliegt, hat die Strafkammer nach Prüfung rerneint. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Mit den besoxderen Umständen, die hier zu berücksichtigen waren, hat sich lie Strafkammer bereits bei den Strafzumessungsgriinden aussinandergesetz* und dabei insbesondere auch die Entwicklung des Kindes und dessen
zur Tat anreizendes verhalten, andererseits aber auch Art und Umfang der Tat berücksichtigt. Auf diese Darlegungen nehmen die Ausführungen, mit denen die Strafkamner das öffentliche Interesse an sofortiger Strafvolistreckung be-Jaht, erkennbar Bezug.
2.) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich fest- ‚gestellt hat, ob auch gerade bei diesem Kind durch die Tat des Angeklagten schwere seelische Schäden entstanden sind. Durch Taten, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, können stets seelische Schäden entstehen. Ob sie im Einzelfall entstanden sind, 1835 sich in der Regel in der Hauptverhandlung überhaupt noch richt feststellen, sondern ergibt sich erst aus der späteren Entwickiung des Kindes.
Der Tatrichter kann deshalb sowohl bei der Strafzunsssung als auch bei der Früfung der Aussetzung zur Bewährung schon den Umstand, daß durch solche Taten schwere seelische Schäden entstehen können, zu Ungunsten des Angeklagten verwerten. .
3.) Es trifft auch nicht zu, daß die Strafkamner ausschließlich oder ganz vorwiegend nur den Abschreckungsgedanken bei der Prüfung des öffentlichen Interesses berücksichtigt. hätte. Sie hat es, wie der enge Zusammenhang mit den Strafzumessungsgründen ergibt, auch auf die Schwere der Schuld abgestellt. Daß sie den Gedanken an Abschreckung anderer mit berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGEHSt 6,125; BGH NJW 1955.30 und 996).
4.) Die Revision meint, im vorliegenden Fall könne das Öffentliche Interesse schon deshalb die Strafvollstreckung nicht erfordern, weil der Angeklagte völlig straffrei hätte ausgehan müssen, wenn er mit einem drei Monate älteren, dafür aber weniger entwickelten Kind, als es Renate Rp var, geschlechtiich verkehrt odur sonstige unzlichtige Handlungen vorgenommen hätte. D.eser Gedankengang ist schon deshalb unrichtig, weil in einem solchen
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Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt, soweit die Strafausset.:ung zur Bewährung abgelehnt ist.
Sarstedt Dr.Kufifka Schmidt Siemer Schmitt