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BGH Entscheidung vom 27.10.1959 – 1 StR 428/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı SR 428/59 7308 091 ey

iz Namen des Velkes

In der Stirafsache gegen

ı. den landwirtschaftlichen Hilfsarheiver Richard Allons

13 ohne festen Wohnsitz, geboten am

1959 in ‚ zur Zeit in Unversuchungshaf;, ”, den »andwirtscharilichen Hillsarbeiver Heinz-Günizer

> GE _ =. ‚ geboren am

1941 in Klein- Kreis zux Zeit in Unier-

suchungshaft, *, den zandwizischartiichen Hiifsarbeiter Paul Wilhelm

S us F ,„ geboren on EEE _941 in a:.d-Se@iB, zur Zeit in Unver-

suchungshaf%,

wegen Mcrdes

hat der 1. Strafsenav des Bundesgerichtshofs in der Siszung cm 530. Oktcber 1959 auf die Verhandlung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof WW in dc: Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalitschaft,

Justizangestellteriii> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagien TED und SOWEED wird das Urteil des Landgerichts Mainz "cm 27, Pebrvar 1959, soweit es sie betrifrs. miü den Fesistieilungen aufgehoben und die Sache insoweiv zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üper die Kosten üleser Rechtsmittel, an das Landgericht surückerwiesen. f

Die Revision des Angeklagten N gegen das Urteil wird Terworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub vexurteilt, NM als Heranwachsenden unter Anwendung des aligemeinen Strafzechis zu lebenslangem Zuchthaus, TOD ni Scale als Jugendliche zu zehn und zu ach‘ zahren Tugendstxzafe. Die Revisionen dieser beiden Beschwerdeführer sind begründet. Die Revision des Angeklagten TB hat keinen Erfolg.

1. Su:

1. Die [ugenskammer hat im Ergebnis zutreffend in dem festgestellien Sachverhalt die Merkmale des Mordes ı$ DIL SiSB, und des besonders schweren Raubes '§ 251 StGB, gefunden. Allerdings kann der Senat ihrer rechtlichen Beurteilung nicht in allen Einzelheiten folgen.

a) Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbaxırherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen kArverlicher oder seelischer Ari zufügt (BGHSi 3, 180 und 264), Ob sich das von NEW; wie das Landgericht annahm, schon allein wegen der rohen Schläge sagen läßt, die er gegen Kopf und Hals der Greisin führte, ist nicht unzweifelhaft. Sie wurde bereits durch den zweiten Schiag (mit der Handkante gegen die Halsschlagader) bewußtlos; sie war es auch nach, als sie die beiden letzten Fausthiebe ins Gesicht e-hiel;. Insgessmt genommen ist die Rechtsansichy der Jugenäkammer jedoch nicht zu beanstanden. Frau VW stöhnte unter dem ersten Kinnhaken auf. - - - - - - - -

NEED Tesselte sie dann an Hals, Händen und Füßen. knebelie sie und umwand ihx das Gesich‘ dicht und fest mi; mehreren Tüchern. Dieser peinvollen Lage überiieß er sie längere Zeit, während der ganzen Ausführung seines räuberischen Vorhabens. Die alte Frau bat, iosgebunden zu werden; sie überlebe das sonst nicht. Tatsächlich erlitt sie schwere Verletzungen, denen sie etwa drei Wochen Später erlag, weil keine wirksame Heiilpehandlung mehr möglich war. Mithin erduldeie sie aller menschlichen Erfahrung zufolge bis zu ihrem Tode unnötig anhaltende große Schmerzen. Eine so.che Folge entsprach der Vorstellung des Angeklagien, und zwar euch in dem Zeitpunkt, als er der schon Bewußtlosen noch zwei rausthiebe ins Gesicht versetzte; denn er hatte den Tod der Greisin zwar als möglich vorausgesehen, ihn aber nicht unmittelbar gewollt. Somit war ihm die schmerzvoile Wirkung seiner Mißhandiungen klar gegenwärtig, zumal er sich vor seinen Tatgenossen seines "harten Schlages" noch besonders rühmie. Hiernach hat das Landgericht auch miü Recht angenommen, daß er aus grausamer Gesinnung handelie.

b) Was es selbst hierzu im einzelnen ausführt, beiegt zugleich seine. sonst nicht näher begründete:Ansicht, daß der Angeklagte Frau WEB heimtückisch tötete (BGHSt 9, 338F N und 11, 139, 143). Er täuschte der Frau, die allein das Haus hütete, mit Hilfe seiner Tatgenossen, der beiden Mitangeklagten, einen Besuch vor, führte mit ihr eine äußerlich harmlose Unterhaltung und lenkte sie dadurch von seinen Yorhaben ap, mit seinen Tatgenossen in dem Hause zu stehlen. Sich scheinbar verabschiedend, versetzte er der Arglosen un’exrmitteli einen Schlag, der sie erheblich verletzte und sc2ort wehrlos machte. Um ungestört stehlen und die Beute in Sicherheit bringen zu können, brachte er ihr weitere Mißhandlungen bei. Insgesamt veruxsachten sie den Tod dei Greisin. Außer auf grausame und heimtückische Art hat sie

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der Beschwerdeführer somii auch aus Habgier (BGHSt 10, 399‘ una in der Absicht geiötei, eine andere Sira’sat zu rmöglichen und zu verdecken /OGHSt ?,19). Es beschwert ihn nicht, daß die Jugendkammer die Merkmale Ger beiden letzterwähnten Begehungsformen des Mordes bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht eigens dargelegt hat. Die Strafkammer hat auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß ex sich bei der Tat seiner Heimtücke und Habgier bewußt war 'BSHSS il, 139, 144). Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler, da dies bei dem festigestallten Sachverhalt auf der Hand iiegt-

ce‘ Die Tedesfolge sah der Angeklagte als möglich voraus; er nahm sie dennoch "im Sinne einer Billigung" in Kaul. Die Annahme des Landgerichts, daß er mit hedingsen Tötungsvorsatz handelte, ist deshalb rechtlich einwandrei. Sie wäre nicht einmal vom Standpunkt der Revision aus su beanstanden, daß der Täter, der einen als mögiich erannten Eıfolg in Kauf nimmt, ihn nicht zugleich und von se:bst villige - ein Standpunkt, der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalis für die Regel nicht vertreten wird (BGH % StR 468/55 vom 9. Mai 1956). Zu Unrecht vermißt die Revision in dem Urteil auch äie Angabe, welchen Umständen die Strafkammer entnommen hat, daß der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Diese veruft sich hierfür ausdrücklich auf den äußeren Geschehensablau? und die - wie die Revision selbst zugibt - ungewöhnlich rohe Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers. Daß dieser unmittelbar nur bezweckte, die Greisin bewußtlos zu machen und einige Zeit in diesem Zustand zu haiten, schließt nicht aus, daß er ihren Tod als eine mögliche weitere Folge in Kauf nahm. Der bedingte Vorsatz zu töten gonügt für alle hier zuireffendien Begehungsformen des § 211 StGB, auch für die Tötung in der Ansicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder su verdecken (BGH LM Nr. 30 zu $ ZI1 StGB und BGH 4 StR

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*42.,’57 vom 23. Juni 1957, wo ausgesprochen ist, daß die besonders liegende Entscheidung, BGHSt 7, 287 nicht enigegensteht).

d) Dahinstehen kann, ob das Landgericht bei der Anwendung des § 251 StGB das Merkmal der Marterung in dem Sachverhalt hinreichend nachgewiesen hat (siehe dazu RG LZ 1918, 52 Nx. 19; OGHSt 2, 140; vgl. auch RGSt 49, 389, 391), Der Tatbestand dieser Vorschrift trifft jedenfalls deshalb zu, weil NED den Tod der Greisin durch die von ihm gegen sie verübte Gewali"verschuldet hat. 'Das xechtliche Verhäli-®P nis zum Mord hat das Landgericht richtig als Tateinheit beurteilt (BEHSt 9, 135),

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es) | Und ae sich zur : fortgesetzten

Begehung ron Raub und: Diebstahl verbunden. Der. Sachverhalt fällt daher an sich auch, "unter § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es beschwert den Ängeklagten nicht, ‚daß ihn die Strafkammer nicht auch ‚nach dieser Vorschrift ‚schuldig gesprochen hat. “. "ana: K2 PER Be

2. Fehl geht die Vertährennrüge ‘der Revision, die Jugendkammer habe ein Anstaltsgutachten darüber einhoien müssen, ob nicht die ungewöhnliche, ‚Bohheit der Tat des eben erst 18-jährigen Angeklagten. auf‘ ‚eine erhebliche Minderung seiner Zurechnungs?ähigkeit schließen. lasse. Die Strafkammer "ist der Prage nachgegangen. Der Sachverständige, den sie vernahm, hat den Beschwerdeführer. eirigehönd untersucht; er nahm mehrere Tage: an der. ‚Hauptverhandlung teil unä war bis fast zum Schluß der Beweisaufnahme zugegen. Er hat den Angeklagten ı als einen gefühlsarmeh Psychopathen bezeichnet; _ "jedoch ausgeschlossen,, daß dieser seelischen Anlage ein Krankheitswert im Sinne des 3 51 StGB: zukommt « Eine Anstaltsbeobachtung hat ‚er nach dem eigenen Vortrag der Revi- ‚sion für unnötig. erklärt. Somit hat. aie Strafkemmer ihre

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Aufklärungspflicht erfüllt. Auch die Verteidigung und der Angeklagte selbst haben keine weitere Aufklärung hierzu für erfcrderlich gehalten, denn sie haben sie nicht beanitags.

3. Das Landgericht hat das allgemeine Strafrecht angewendet. Nach seiner Ansicht war der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat, obwohl erst einen Monat zuvor 18 Jahre alt geworden, geistig und sittlich dem Jugendaiter bereits entwachsen. Die Sirafkammer hat seine Tai auch nicht als Jugendverfehlung angesehen.

Dieser Beurteilung, die sich auf das Gutachten eines Sachverständigen und auf die eigene Beobachtung der Jugendkammer in fünftägiger Hauptrerhandlung stützt, kann der Senat aus Rechtsgründen nicht entgegentreten. Die Fragen des § 10% Jg sind in weitem Umfange tatsächlicher Art.

Sie sind deshalb in erster Linie der Entscheidung des Tatrichters anvertraut. In dieser finden sich hier keine Rechtsfehler, die im Revisionsrechtszug allein beachtlich wären (§ 337 StPO) und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßten. Allerdings greift die Urteilswendung zu weit, daß der Tat "nichts Abenteuerliches" anhafte. Gewisse abenteuerliche Züge sind an ihr nicht zu verkennen, wie die Revision an sich zutreffend hervorhebt. Indessen ist die beanstandete Urteilsstelle nicht wörtlich zu nehmen. Der Sinn der Darlegungen des Landgerichts ist, daß die Tat des Angeklagten, der die beherrschende Roile spiel5e, nicht on jugendlicher Unreife geprägt ist, sondern in dem bestimmten und wohlbedachten Plan, dem unbeirrt über alle unvermuteten Hindernisse hinweg verfolgten Ziel unä der kalt vblütigen Ausführung der Vorstellungswelt des erwachsenen Verbrechers entspringt. Hiergegen ist unter keinem nach

§ 105 JGG erheblichen Gesichtspunkt rechtlich etwas einzuwenden; denn der Beschwerdeführer hat den Tatbestand des Mordes mehrfach, auf verschiedene Weise,verwirklicht.

4. In das Ermessen der Jugendkammer war es gesie_'i, die Sirafe, die das allgemeine Strafrecht dem Mörder androht, gemäß 5 106 JGG zu mildern. Sie hat ron dieser Mögichkeiti mit guten Gründen keinen Gebrauch gemacht. Daher ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

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II. Dagegen führen die Revisionen der Angeklagien PO 205 SEE aus folgenden Gründen zum Erfolgs

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts starb die Greisin an den Folgen von Gehirnveränderungen, die die » von WED gegen sie geführten Schläge in ihrer "Gesamiheii" bewirkten. Es ist nach dem Urteilsinhalt nicht unzweifelhaft, ob die letzten beiden Schläge den jugendlichen Beschwerdeükrern als Kittätern zugerechnei werden dürfen.

Sie hatten sich zwar - PB nach anfänglichen Zögern - damit einverstanden erklärt, daß MB gegen die alte

Frau Gewali verübe, um das Diebstahlsvorhaben zu ermögiichen. Sie billigten seine Absicht, die Greisin bewußtlos, zu

j schlagen und 'nabmen auch ihren Tod ais sine mögliche Folge in Kauf. Jedoch trat der beabsichtigte Erfolg der ursprünglich verabredeten Gewaltanwenäung, eine anhaltende Bewußtosigkeit des Opfers, schon nach dem zweiten Schlage (gegen die Halsschlagader) ein. Daß die Beschwerdeführer auch noch die folgenden Schläge NEE pillieten, äie üleser führie, um die Bewußtlosigkeit des Opfers zu verlängern, isi dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. SB, der "inzwischen" wieder in die Küche gekommen war, nahm sie zwar wahr; er verhielt sich aber "passiv". Pi tr2t ihnen sogar entgegen und fing sie teilweise auf; er hielt sie - nach yOllendetem Raub - nicht mehr für erforderlich.

Mittätern sind die Handlungen eines Tatgenossen nur insoweit zuzurechnen, als das gemeinsame Einverständnis

reicht. Deckie dieses hier nicht die letzten beiden Schläge TOBuni brauchten sich demgemäß die Beschwerdeführer nur die beiden ersten Schläge NEED anzechnen zu lassen, so käme es darauf an, ob schon diese in ihrer Gesamiwirkung den Tod der Greisin herbeigeführt hätten. Ließe sich das nicht feststellen und müßte die Strafkammer deshalb zu "Gunsten der beiden jugendlichen Mitiäter davon ausgehen, daß die Frau nicht gestorben wäre, wenn Wsie nicht noch weiter mißhandelt hätte, so wären sie nichi des vollendeten, sondern des versuchten Mordes schuldig. Dann könnte ihr Verhalten unter Umständen auch unter dem Gesichtspunkt des § 251 StGB änders zu beurteilen sein.

Weiter bleibt die Frage der bandenmäßigen Beteiligung zu prüfen (§ 250 Ans. 1 Nr. 2 StGB). Bisher ist sie nur bei PO Kiergesiellt. Bei SEM sind die Feststellungen widersprüchlich (siehe UA 21 unten gegen UA 28 unten).

. ... 2. Die Jugendkammer hat angenommen, daß der Beschwerdeführer TED ni: bedingtem Vorsatz handelte, weil er die Erläuterungen NEE über die beabsichtigte Gewaliverübung. dahin verstand, NEED werde die alte Frau töten, "wenn es notwendig sei". Nach einer anderen Urteilssteile eninahm TED jeacch: den Erklärungen SGB, se5 die Greisin "umgebracht werden müsse". Beides stimmt nicht’ zusammen; denn die leizte: Feststellung enthält den unmittelbaren Tötungsvorsatz. Ob FEED nit solchem oder nur mit bedingtem Töiungsvorsatz handelte; ist für den Schuldumfang von Bedeutung. Die Strafkammer muß daher die Frage neu prüfen. Dabei kann sie die > Ausführungen der Ravision hierzu vericksichtigen.

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SB sah, wie NEED einen gezieiten Schlag mit der Handkante gegen die Halsschlagader der alten Frau führte,

Die Urteilsausführung, daß er NEED "dazu" herbeirier, findet in der Sachverhaltsschilderung keine Grundlage. Dort ist nur mitgeteilt,. daß er NEW aufiragsgemäs davon verständigte, die alte Frau spreche wieder. Anscheinend ist die Unstimmigkeii, die in der neuen Verhandiung zu besei‘vigen sein wird, daraus zu erklären, daß die Jugendkammer die " Zustimmung dem nachträglichen Verhalten Se entnahn.

3. Die Annahme des Landgerichts, das TED ni SCHEEB srausam'’gehendsit hätten; begegnei gewiäsen Zweifeln, sei1 den Beschwerdeführern möglicherweise nicht das gesamie u fatgeschehen zuzurechnen ist- (siehe zu II, 1). Gegen eine x, “ "grausame "Gesinnung des Beschwerdeführers Pb sprich: “ "außerdem nicht nur sein oben erwähntes. Dazwischentreien, & sondern auch der Umstand, daß er schon vorher eine Lockerung iR

der Fesseln des Opfers vertangt ı und durchgeseizi hatie:

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"reilich verschafft ihm dieses Verhalten nicht Straf- " freiheit: Die Voraussetzungen des 8:46 StGB sind nicht gegeben. Das hat die Strafkammer im Ergebnis zuireffend ange- 5% nommen. Allerdings txıifft ihre-Begründung nicht zu, daß die if HMatausführung schon beendet" gewesen und auch "der Erfolg eingetreten" sei. Das Opfer starb erst mehrere Tage nach der Tat; und auch der Raub war noch nicht beendet, da die Täter die Beute noch nicht in Sicherheit gebracht hatten. Jedcch hat Pospiech weder die Ausführung der Tat aufgegeben (§ 46 Nr..1 StGB} noch aen Erfolg durch eigene Tätigkeit abgeviendet. (§ 46 Nr. 2° $tGB).:

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Dem Beschwerdeführer SEP darf die Jugendkammer nicht}. straferschwerend anrechnen, daß er ohne jede Gemütserregung die Qualen des Opfers mitansah, falls sie. wiederum die Über-

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zeugung gewinnt, daß ex grausam handelte. Jener Umstand gehört als Kennzeichen einer grausamen Gesinnung zu einen Tatbestandsmerkmal. Ein solches darf nicht straferhöhend

verwertet werden.

4. Zu den Feststellungen über die Merkmale der Heimtücke, der Habgier und der Absicht, durch die Tötung eine andere Sirafvat zu ermöglichen oder zu verdecken, gelien die Ausführungen unter I, 1 b entsprechend auch hier.

Dr. Geier Werner Hübner

Fischer Dr. Faller