Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 174
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 219
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2020 – IV ZB 4/20Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf einzelne, anwesende Personen in der nichtöffentlichen SitzungZitiert von 23
- BGH, 27.11.2014 – 3 StR 437/14Hauptverhandlung in Strafsachen: Verhandlung über den Antrag eines Zeugen über den Ausschluss der Öffentlichkeit
- BGH, 14.10.2020 – IV ZB 8/20Zivilprozess: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Anordnung einer GeheimhaltungsverpflichtungZitiert von 6
- OLG München, 18.12.2023 – 25 W 1456/23 e
- BGH, 09.12.2015 – IV ZR 272/15Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsunternehmens durch Ausschluss der Öffentlichkeit und Verpflichtung der Anwesenden in der Hauptverhandlung zur VerschwiegenheitZitiert von 121
- BGH, 15.10.2025 – IV ZR 157/24Beweisvereitelung durch Erscheinen lediglich eines Terminvertreters zur mündlichen Verhandlung über Geheimhaltungsanordnung
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.09.2025 – 2 StR 514/24
- BGH, 09.07.2025 – 3 StR 194/25Erneute Zeugenvernehmung nach Entfernungsanordnung; Erfordernis eines neuen Beschlusses zur Entfernung des Angeklagten
- OLG Brandenburg, 04.06.2025 – 11 U 125/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/174#abs-1 (1) Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nicht öffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/174#abs-2 (2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/174#abs-3 (3) Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Er ist anfechtbar. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.