Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 17.11.1969 – 1 StR 468/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ag
2097 027 BUNDESGERICHTSHOF |
1 StR 468/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Josef S GEEEEEED aus KB geboren en ED 3:3 in vn
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung
vom 17. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: j
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge muß zur Aufhebung des Urteils führen, da die Jugendkammer bei Verkündung des Beschlusses, mit dem sie die Öffentlichkeit ausschloß, den Grund der Maßnahme nicht angegeben hat (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Damit ist der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGHSt 1, 334 ff; BGH Urt. v. 21. März 1961 - 1 StR 14/61); daß sich der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit aus den Umständen ergibt, genügt nicht (BGHSt 2, 56 ff). Da die Ver-
fahrensregeln über die Öffentlichkeit unverzichtbar sind, kommt es auch nicht darauf an, daß der Verteidiger selbst die Ausschließung beantragt hat.
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