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BGH Urteil vom 05.03.1969 – 4 StR 9/69

4. Strafsenat

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2128 098 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 9/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den technischen Zeichner Manfred WEB aus

geboren am ED '330 in ;„ ee ateeueureshaft,

B

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WWW in der Verhanälung, Bundesanwalt ee) bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (HEN :..: wem

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 5. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-3-

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen gefährlicher Körperverletzung zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Sitzungsniederschrift enthält den Vermerk "auf Antrag der Verteidigung beschlossen und verkündet: im allseitigen Einverständnis wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen." Der § 174 Abs. 1 GVG bestimmt jedoch, daß bei der Verkündung der Ausschließungsgrund anzugeben ist. Der jetzige Verteidiger, der in der Hauptverhandlung noch nicht aufgetreten war, erblickt in der Nichtangabe des Ausschließungsgrundes zu Recht eine Verletzung der genannten Vorschrift mit der zwingenden Revisionsfolge des § 338 Nr. 6 StPO.

Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHSt 1, 334 und 2, 56 eingehend die Gründe dargelegt, die ihn dazu geführt haben, an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, wonach eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens schon dann vorliegt, wenn der Grund der Ausschließung der Öffentlichkeit bei Verkündung des die Ausschließung anoränenden Beschlusses nicht angegeben worden ist (vgl. u.a. RGSt 25, 248; RGZ 128, 216). Er hat dargelegt, daß jedes Abgehen von der zwingenden Grundangabe die Vorschrift in nicht weiter abgrenzbarer Weise aushöhlen würde und daß auch der Gesetzeszweck der ausdehnenden Auslegung entgegenstehe

(BGHSt 1, 334, 335). Jeder Ausschließungsbeschluß nach 8§ 172 GVG müsse aus sich heraus verständlich sein. Die vom Gesetz geforderte "Angabe!" von Gründen könne daher auch im Einzelfall nicht durch den stillschweigenden Hinweis auf den verhandelten Gegenstand ersetzt werden (BGHSt 2, 56, 58). Der Ansicht in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts, eine "formalistische" Anwendung des § 274 StPO mit der Folge des zwingenden Revisionsgrundes des § 338 Nr. 6 StPO würde in vielen Fällen, so auch hier, zu einem äußerst unbefriedigenden Ergebnis führen, ist der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung 1 StR 14/61 vom 21. März 1961 begegnet. Auch dort war von ihm die Folge einer Aufhebung des Urteils um so mehr bedauert worden, als der Verstoß gegen § 172 GVG, wie im vorliegenden Fall, nicht auf einer bewußten Mißachtung dieser Vorschrift, sondern auf einem bloßen Versehen beruhte. "Solche Folgen" könnten "jedoch nicht dadurch vermieden werden, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, denen das Gesetz erkennbar große über den einzelnen Fall hinausreichende Bedeutung beimißt, vom Revisionsgericht großherzig gehandhabt werden, sondern allein dadurch, daß sie von den Gerichten gewissenhaft und genau beachtet werden und die sorgfältige und vollständige Protokollierung von Gerichtsbeschlüssen, die sich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens beziehen,

von den Vorsitzenden der Gerichte sorgsam überwacht wird".

2. Da das Urteil mithin schon auf die erste Verfahrensrüge aufzuheben war, braucht auf die übrigen Angriffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Im übrigen wird der Verteidiger nunmehr Gelegenheit haben, seine sachlich-rechtlichen Einwände in der neuen

BT |

dh

Hauptverhandlung vorzutragen. Angesichts der Feststellung, daß es sich bei der schweren Erkrankung des Angeklagten um eine selten auftretende Blutkrankheit handelt, erscheint es angebracht, auch einen Sachverständigen für dieses Krankheitsbild anzuhören. Da dafür

der behandelnde Arzt Dr. Petry von den Städtischen Krankenanstalten in Essen in Frage kommen kann und

der Angeklagte, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat mitgeteilt hat, auch in kurzen, ungewissen Zeitabständen wegen seiner Erkrankung dieses Krankenhaus aufsuchen muß, erscheint eine Verweisung an das Schwurgericht in Essen angebracht.

Rotberg Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal