Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 219 Beweisanträge des Angeklagten

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/219#abs-1 (1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/219#abs-2 (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

§ 218 § 220