§ 219 Beweisanträge des Angeklagten
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.1975 – 1 StR 414/75Zitiert von 1
- BVerfG, 10.02.1998 – 2 BvR 2283/97
- BGH, 23.06.1964 – 1 StR 210/64
- BGH, 28.06.1960 – 5 StR 439/60
- OLG Hamm, 12.10.2007 – 3 Ss OWi 445/07
- BGH, 27.03.2008 – 3 StR 6/08Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- EuGH, 07.09.2023 – C-209/22Zitiert von 2
- KG, 01.04.2015 – 4/2 Ws 223/14 REHA
- LG Frankfurt (Oder), 23.07.2012 – 23 Qs 54/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/219#abs-1 (1) Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/219#abs-2 (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.