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BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 1 StR 192/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 198/53 2544 056 18
Im Kamen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausgehilfin Henny B EEE aus Te. geboren am WW. ED AED in VB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Meineids u.a.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 19553, an der teilgenommen haben: .
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Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz ? Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Aichter, , Amtsgerichtserst ED
als Vertreter der Bundesarwaltschaft, Justizobersekretär inEn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 9. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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: Von Rechts wegen
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2 „Entschließung überhaupt abzusehen (RGSt 61, 376).
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Gründe§
Die Angeklagte wurde in dem zunächst vor dem Amtsgericht und später vor dem Landgericht in Stuttgart schwebenden Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen ; Kindes gegen den Bühnenstatisten Ste viermal. als j Zeugin vernommen, davon einmal eidlich. Sie sagte .in allen Fällen aus, dass sie innerhalb der vom 21. Oktober 1949 bis 19. Februar 1950 laufenden Empfängnis- Fi zeit einmal mit St und sonst mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe. Tatsächlich hatte sie den damaligen Beklagten Stege lediglich am 9. Oktober 1952 in seiner Wohnung aufgesucht.
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Das Landgericht hat sie wegen Meineids und in zwei Fällen wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Eiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt, der. der Erfolg nicht zu versagen ist.
I. Die Verfahrensrüge greift durch.
In dem Vorverfahren stellte die Angeklagte den Antrag, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Sie wollte damit ersichtlich nachweisen, dass das Kind doch von StB erzeugt sei. Der Beweisamtrag ist nicht beschieden worden. -
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Die Revision macht geltend, dass dem Antrage hätte stattgegeben werden müssen; sie sieht in dem Unter- ‚lassen eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.
Die Rüge ist begründet. Gemäss § 219 StPO hätte der Vorsitzende dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen müssen. Ihm stand nicht die Befugnis zu, von einer
In der Regel wird ein derartiger Verfahrensverstoss allerdings nicht geeignet sein, die Revision zu begründen. Die Bestimmungen des § 244 Abs 3 und 4 StPO
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finden nur auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag Anwendung. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht es frei, durch Wiederholung eines vom Vorsitzenden übersehenen Antrages die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
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Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Angeklagte durch das Unterbleiben einer äntschliessung zu der "irrigen Annahme gelangt ist, er habe alles getan, was zur Beachtung seines Antrages notwendig sei, und brauche daher keine weiteren Schritte zu unternehmen. Unterlässt es der Vorsitzende, einen derartigen von. ihm selbst verursachten Irrtum des Angeklagten zu beseitigen, so verletzt er die ihm und dem Gericht gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht (vgl BGHSt 1, 51 ff).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angeklagte hatte ihren Antrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens an mehreren Stellen ihrer Eingabe vom 9. Januar 1953 als "dringend" bezeichnet und damit zu erkennen gegeben, dass sie besonderen Wert darauf legte. Der Beweisamtrag war auch nicht von vornherein abwegig. Die Beschuldigung beruhte im wesentlichen auf der Aussage des St@®, für den der Ausgang des Unterhaltsrechtsstreits von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite war. Es ist möglich, dass die Strafkammer . nicht zur Jberzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt wäre, wenn sich Umstände ergeben hätten, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen des StB sprachen. Das erbbiologische Gutachten hätte somit nach Lage des Talles selbst dann erheblich werden können, wenn es nur zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass für die Erzeugerschaft des St@P eine Wahrscheinlichkeit sprach.
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Hinzu kam, dass die offenbar nicht geschäftsgewandte Angeklagte den Antrag persönlich gestellt hatte. Der ihr erst nach diesem Zeitpunkt als Pflichtverteidiger beigeordnete Gerichtsreferendar hat möglicherweise die Notwendigkeit der ifiederholung des äntrags in der Hauptverhandlung nicht erkannt:
Unter diesen Unständen hätte der Vorsitzende von sich aus eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen oder die Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass der frühere Antrag nicht den Erfordernissen des § 244 Abs 3 und 4 StPO genügte. Die Unterlassung stellt nach Lage des Falles einen Verstoss gegen. § 244 Abs 2 StPO dar, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
II. Auch die der Revisionsbegründung zu entnehmende Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts hat Erfolg.
a) Das Urteil lässt nicht ausreichend erkennen, welchen Sachverhalt das Landgericht für erwiesen ansieht. Der Inhalt der von der Angeklagten gemachten Aussagen wird zwar wiedergegeben, und es wird weiter gesagt, dass sie falsch waren. Worin diese Unrichtigkeiten bestenen sollen und welches der wahre Sachverhalt sein soil, wird aber nicht ausgeführt. Das ist äuch dem Zusammenhange der Gründe, mindestens in den Punkten c - e, nicht zu entnehmen, denn Feststellungen über den wirklichen Hergang sind insoweit nicht ge-
« troffen. Auch darüber, ob es am 9. Oktober 1949 zwischen der Angeklagten und Ste überhaupt zu einem Geschlechtsverkehr gekommen ist, gibt das Urteil keine Auskunft.
Eine derartige Urteilsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes. In erster Reihe bedarf
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es der unmissverständlichen und eindeutigen Darstellung dessen, was das Gericht als erwiesen ansieht. ärgeben sich, wie hier, insoweit Zweifel, so ist das Revi-Sionsgericht nicht zu einer rechtlichen Nachprüfung
in der Lage. Das ist auch auf die Sachbeschwerde zu beachten (vgl R6St 71. 25).
Das Urteil muss daher auch aus diesen. Grunde aufgehoben werden.
b) Die Angeklagte ist dreimal im ersten und einmal im zweiten Rechtszuge des Unterhaltsrechtsstreites vernommen worden. Das Landgericht befasst sich mit allen Aussagen und gelangt zu dem Ergebnis, dass sie
‚.Sämtlich falsch waren. Es verurteilt die Angeklagte
"äber nur wegen eines Meineides und zweier Vergehen
“gegen § 153 StGB. Der Tetrichter stellt nicht klar, welche uneidliche Falschaussage unberücksichtigt geblieben ist. Nach den Umständen des Falles kann es sich in-- soweit nur um die Vernehmung vom 7. April 1952 handeln.
Der Eröffnungsbeschluss legt der Angeklagten, ebenso wie die Anklage, ein Verbrechen des Meineides zur Last. Eidlich vernommen wurde die Angeklagte nur am 13. September 1951. Trotzdem ergreift der Eröffnungsbeschluss auch die beiden vorangegangenen Aussagen vom 22. Februar und 26. Juli 1951, denn sie sind darin ausdrücklich - zum Teil mit unrichtiger Tagangabe. - erwähnt. Das Gericht ist offenbar bei der Eröffnung des Hauptverfahrens von der Annahme ausgegangen, dass die früheren uneidlichen Falschaussagen mit dem Meineid eine Handlungseinheit bildeten. Das war zwar irrig (BGESt 2, 235); sie waren damit aber zum Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses geworden und unterlagen daher der Aburteilung.
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Dagegen findet sich in dem Eröffnungsbeschluss kein. Anhalt dafür, dass er sich auch auf die am 7. April 1952 vor dem Landgericht Aurchgeführte uneidliche Vernehmung erstrecken sollte. Zwar ergriff er den ganzen geschichtlichen Vorgang einschliesslich aller Vorkommnisse und Umstände, die nach der Auffassung des Lebens als dazugehörig anzusehen waren (RGSt 61, 314, 317). In jedem Falle musste aber für die Angeklagte erkennbar bleiben, was ihr vorgeworfen wurde und worauf sie sich bei ihrer Verteidigung einzustellen hatte. Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses liess insoweit keinen Zweifel; er bezog sich nur auf die Aussage vor dem Amtsgericht. Die Angeklagte konnte unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass sie in demselben Strafverfahren noch wegen einer weiteren Falschaussage zur Verantwortung. gezogen wurde, die zudem von den früheren zum Teil abwich und in einem anderen Rechtszuge erstattet worden war. Die Aburteilung der Falschaussage vom 7. April 1952 als selbständige Handlung ist also, verfahrensrechtlich betrachtet, zu Recht unterblieben.
Eine andere Beurteilung könnte jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen Platz greifen, wenn die in dem Eröffnungsbeschluss nicht erwähnte Aussage vom 7. April 1952 etwa mit den beiden vorangegangenen Verfehlungen gegen § 153 StGB eine fortgesetzte Tat bilden sollte.
In diesem Falle würden allerdings sämtliche dazu gehörigen Einzelhandlungen in die Verurteilung einzubeziehen sein, und zwar auch dann, wenn sie in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt sind (R6St 51, 253 f). Das Landgericht wird also prüfen müssen, ob
die Falschaussage vom 7. April 1952 etwa unter diesem Gesichtspunkte zum Gegenstend der Verurteilung zu machen
ist (vgl BGESt 1, 380, 382; 2, 233). Es ist zwar bis-
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her davon ausgegangen worden, dass die beiden abgeurteilten Vergehen gegen § 153 StGB im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Die Möglichkeit, dass sich diese Beurteilung, zumal beim Hinzutreten einer dritten gleichartigen Verfehlung ändert, ist aber nicht auszuschliessen; das gilt umsomehr, als bisher jeg-
liche Erörterungen über einen etwaigen Gesamtvorsatz fehlen.
E Auch wegen ‘dieses Mangels ist das Urteil aufzuheben. ‚Verneint das Landgericht in der neuen Verhand-
lung das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung, so
kann es-die Aussage vom 7. April 1952 nur unter Beachtung der Vorschrift des § 266 StPO in diesem Verfahren aburteilen.
c) Nach Ansicht des Landgerichts hat die Angeklagte bereits bei ihrer ersten Aussage vom 22. Februar 1951 darüber, wann sie nit StB Geschlechtsverkehr hatte, die Unwahrheit gesagt und sich eines Vergehens gegen § 153 StGB schuldig gemacht. Diese unrichtige „ussage wiederholte sie bei den folgenden Vernehmungen vom.
- .,26. Juli und 13. September 1951. Es ist möglich, dass
sie sich bei diesen späteren Aussagen von der Absicht leiten liess, einer Bestrafung wegen der früheren falschen Bekundungen zu entgehen. Dann hätten die Voraussetzungen des § 157 StGB vorgelegen.
Auch der Gesichtspunkt des vorhergegangenen versuchten Prozessbetrugs kann gegebenenfalls die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen, sofern sich die Angeklagte der Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts (§ 46 StGB; R6St 65, 273, 276) bei der Erstattung ihrer Aussagen nicht bewurst war (RGSt 77; 219, 222).
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Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass sich das Landgericht dessen bewusst war. Es erörtert die Anwendbarkeit des § 157 StGB überhaupt nicht, obwohl die Unstände diese Prüfung nahe legten. Bei dieser Sachlage ist eine unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts nicht auszuschliessen, die Zinfluss euf das Strafmass gehabt haben
kann.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha