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BGH Entscheidung vom 21.04.1959 – 1 StR 100/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2309 064

1_StR_100/59

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

äen Mineralogen Dr. Rudolf WEB aus 0) GE. zcoren an gu 1925 in

wegen falscher Anschuldigung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs 'in der Sitzung vom 21. April 1959, an der veilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichier Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichier Dr. Eübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. reed als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

‚Justizangestellier > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nanrheim vom 25. September 1958 im Falle B II 1 c der Urteilsgründe (üble Nachrede zum Wacııteil Dr: ib, Dr. CB: NEED und durch das Schroiben von 3. Februsr 1957 an Kultusminister mit den Fesistellungen aufgehoben und das Verfahren insoweil auf Kosten Ger Staalskassc eingestosllt.

Auch der Ausspruch Über die GesamtstraTe (mit Ausnahme der Anordnung der Veröffentlichungsbefugnis) wird wiv den Fesistellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmiitels, an das „andgericht zurückverwiesen, "

Die weitergehende Revision wird verworfen.

„von Rechts wegen

:

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Neckrede in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Taweinkeit mit leichtfertiiger falscher Anschuldigung, und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in einem weiteren Falle zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteili.

Die auf die Verletzung von VerfahrensvorschriT- sen und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestüutzte Revision des Angeklagten hat nur im Falle B II i c der Urteilsgründe Erfolg, in dem der Verurveilung das Verfahrenshindernis der rechtskräfiig entschiedenen Sache und das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat (Ari. 103 Abs. 3 C6) entgegenstehen.

A Verfahrenshindernis

Das Schreiben des Angeklagien vom 3. Februar 1957 an Kultusminister SÜD (S- 14 ? va) wer schon Gegenstand des beim Landgericht Mannheim unhängigen Sirefverfahrers 1 is 3/57. Seinetwegen wurde der Beschwerdeführer durch Urteil der Strafkammer vom 4, Juni 1958 wegen übler Nachrede zum Nachweil von Besmien des Regisrungspräsidiums Freiburg/ Breisgau veruricilt. Der erkennende Senat hat Giese Verurteilung im Schuldspruch bestätigt und nur den Siralaussfruch aufgehoben und die Sache irsoweii an das Leudgericht zurückverwiosen (1 StR 540/58 vom 9. D2zenber 1958). Damit stehen einer nochmaligen Verurieilung des Angsklagien wegen einer mit dem genennten Schreiben begangenen Siraftat das Verfan-

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rershindernis der (teılweise)) rechtskräftig enischiedcren Sache und das Verbot des Art. 105 Abs. 3 GG entgeg:n.

Zwar befaßt sich das jetzt angefochtene Urteil des Landgerichts mit der lingabe vom 3. Februar 1957 mur insoweit, als sich der Angeklagte dadurch . der üblen Nachrede zum Nachteil des Landgerichtspräsidenten MAP, dcs Landgerichtsdirektors RD und der Amtsgerichtsräte Dr. Gre&® und Dr. ab schuldig gemacht hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO und des Art. 103 Abs. 5 GG und sogar eine urd dieselbe Handlung im sachlichrechtlichen Sinne des § 73 StGB in Frage steht; denn der Angeklagte hai die üblen Nachreden zum Nachteil sowohl von Besmien des Regierungspräsiäiums Freiburg/Breisgsu als auch der genannien Richter durch den cinen Akt der Absenäung der Eingabe vom 3. Februar 1957 begangen- Er hat dieses Schreiben zwar außerdem ver- ‚ielfäliigen lassen und cincm im cinzelnen nicht nehr f2sistellbaren Personenkreis zugeleiiet (S. 16 UA). Das tateinkeitliche Zusamuenireffen der teils im Vexrfshren 1 Kis 3/57 teils jetzt abgeurteilten übleu Nechreden wird jedoch hicrdurch nicht berührt, weil das Landgericht —- ohne Recktsirrtum - der Versendung der Vervielfältigungsstücke keinen selbstäneigen, einer gesonderten Bevwrachtung zugänglichen Unrechtsgehalt beigemessen hat.

Die Verurteilung wegen übler Nachrede im Falle B II1 c der Urteilsgründe kann daher nicht bestehesibleiben. Die Revision hat den aufgezcigten

„angel allerdings nicht gerügts indes hat ihn das kevjisionsgericht von Amts wegen zu beeckten.

sit dem Schuldspruch sind auch die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, weil das Verfahrenshindernis schon bei Erlaß des jetzt angefochienen Urteils am 25. September 1958 bestand, wenn auch 6amals noch nicht in der Form der rcochts-. kräfiig entschiedsnen, sondern der anderweit rechtshängigen Sache (das Urteil des Senats, des die Rechtskraft des Schuldspruchs vor 4. Juni 1958 bewirkte, ist erst am 9. Dezember 1958 ergangen). Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist das Verfahren im Umfange der Aufhebung einzustellen.

B Die weitergehende Revision ist unbegründet.

I._ Verfahrensrügen

1.) Den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Psychiaters einer deutschen Universität als Obergubechters hat das Landgericht mit zulässiger Begründung abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbe. 2

StPN).

Es hat, nachdem dieser Antrag gestclli war, die psychiatrische Sachkunde des als Sachverständigen vernommenen Obermedizinalrats Dr. Hofmann besonders geprüft und rechisbedenkenfrei bejant; Die Ansicht der Sirafkammer, daß einem Psychiater einer deusschen Universität keine weitergehenden Yorschungsmistel zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Verfügung stünden, ist obenfalls rerhtlich nicht zu beanstanden (vgl.

0)

BEHStG 8, 76; BGH 1 StR 36/56 von 6. März 1956, 2 StR 25/55 vom 50. kärz 1956, 1 StR 225/57 und 1 StR 415/57 je vom 22. Oktober 1957; vgl. auch BGA 1 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955, argef. bei Dallinger in XDR :956, 398, zu § 244 Abs. 4 StPO). Das vor.

der Revision für die gegenteilige Ansicht angeführto Urteil 3C3St 10, 116 betrifft einen mit dem vorliegenden Fell nicht vergleichbaren Scchverhali.

Das Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Hofmann kann vom Revisionsgericht nur insoweit nachgeprüft werden, als sein Inhalt im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist. Es enthält enigegen der Meinung des Beschwerdeführers weder Widersprüche noch sonstige Mängel.

Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen die Pflicht zur Wahrheitsermittlung verstoßen, ist gleichfalls unbegründet. Daß Obermedizinalrat Dr. Hofmann erst am zweiten Verhandlungsiag - nach der Vernehmung des Angeklagien zur Person und zur Sache - bsigezogen wurde, verstieß nichi gegen § 244. Abs. 2 StPO, weil der Sachverständige an den folgenüen Verhandlungsiagen und an den siizungsfreien Tagen vom 18. bis 23. September 1958 noch ausroichend Gelegenheit hatte, den Angeklagten zu beobachten und kerren zu lernen.

Was die in der Verhandlung vor dem Senat besonders erörierte Rüge angeht, das Landgericht hätte den Beschwerdeführer schon vor der Hauptverhandlung durch einen Sachverständigen auf seine Zurechnungsfähigkeit begutachten und gegebenenfalls nach § 81

)

St?0O untersuchen lasser müssen, so ist darauf hinzuweisen, daß die Vertzidigung weder jemals im Verfahren 1 KMs 3/57 des Iandgerichis Kıurmheim, in dem der Angeklagte wegen gleichliegonder Vergehen verurteilt worden ist, noch im gegenwärtigen Verfahren vor der Haupiverhendlung solches beantragt oder angeregt hai, obwohl der Beschwerdeführer denselben Verteidiger hatte und dieser andere Beweisamträge zur Vorbereitung der Hauptverhandlung stellte.

2.) Offensichtlich unbegründet ist dic Rüge, der Vorsitzende der Sirafkammer habe unter Verleizung der §§ 136, 238, 243 StPO dem Angeklagten zu Beginn seiner Vernehmung die "Vorlage" einer "grundsätzlichen schriftlichen Erklärung" verwehrt und ikn dadurch so "geschockt", daß er den "nwißglückten Versuch"! der mündlichen Abgabe der Erklärung gemacht und deshalb keinen "überzeugenden Eindruck" bei Gericht hervorgorufen habe. Es kann auf sich beruhen, ob der Verteiäiger, wie er dem erlkiennenden Serat vorgetragen hat, in Wirklichkeit rügen wollte, dem Angeklagten sei nicht nur äie Überreichung der schriftiichen Erklärung ohne mündliche Erläuterung, sondern auch das Verlesen der Schrifi verweigerü vorden. Denn nach dem eigenen Vortrag der Revision - wie auch nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschafi — hatte der Angeklagie auf jeden Fell Gelegenheit, den Irhalt der schriftlichen Erklärung mündlich vorzuiragen. Er hat das auch getan, und die Erklärung hat an eirer Stelle des Urteils (S. 63 UA) sogar wörtlichen Niederschlag gefunden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwicfern die in der Revisionsbegründungsschrift im Wortlaut wieder-

gebene Erklärung das strafbare Verhalten des Angeklagten in anderem Lichte erscheinen lassen sollte, als das Lendgericht es gesehen und dem Urteil zu- ' zrunde gelegt hat, ;

3.) Offensichtlich unbegründet ist auch die ri Rüge, der Angeklagte sei durch die Verhandlungsfüh- “ rung des Vorsitzenden unter Verletzung der 8§ 238, “ 243 StPO daran gehindert worden, sich nach der Ver- GE

zehmung des Zeugen Dr. Thieme bei diesem zu entschuldigen und "dadurck möglicherweise dem Garichl eine andere Überzeugung zu verschaffent.

II. Sachbeschwerde

Ir den Fällen B II1a, b, d,. e, fund g der Urteilsgründe werden der Schulädspruch und der Siraf- | ausspruch äurch die Feststellungen geiragen. Die von der Revision erhobenen Einzelrügen sind unbegründet. |

i.} Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Lardgericht vor, es habe den Rechtsbegriff der Leicht-Tertigkeit (§ 164 Abs. 5 StGB) verkannt. Nach der Rechisprechung (u. a. auch dem von der Revision anseTührten Urteil RGSt 74, 257) handelt leichtfertig, „er einen anderen einer sirafbaren Handlung bezichiigt, obwohl er bei gewissenhafier, ihm möglicher und zumutibarer Prüfung hätte erkennen müssen, dad die Unierlagen für seine Behauptung unzuverlässig und unzulänglich sind (vgl. auch BGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951, 1 SiR 575/55 vom 20. Mürz 1955,

1 StR 66/56 vom 10. April 1956 /S. 227). Selbst bei zunöchst crischuldbarem Irrtum kann hartnäckiges

Festhalten an einer erhobenen Beschuldigung die Teichtfortigxeit oder gar den Vorsatz im Sinne dcs § 164 Abs. 5 SiGB begründen (RG aaO S. 260, RGSi 71, 174, 175). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung het das Landgericht ohne Reektsirrtum in den Fällen der Yalschen Ansckuldigung (B II 1a, d, e und f der Urteilsgründe) und der üblen Nachrede (B II 1a, b, e, f und 8) - in letzteren, soweit die Urwahrheit der, aufgestellten Behauptungen in Frage steht - leichtfertiges Handeln des Angeklagien angenommen. Für die meisien der gegen Lanägerichisrräsident Ha, Lendgerichtseirextor uni die Amtsgerichisrätc Dr. Gras und Dr. WEB erhobcener Beschuldigungen gilt dies nach der zuireifenden Ansicht der Strafkamner schon destalb. wail Gie auf die Sirafunzcigen des Baschweraeführers gegen die genannten Personen eingeleitsten Ernivtlungsverfahren von der Stoatsanwalischeit mit eingensnder Begründung zingestelli und die gege:: die Einstellungsbescheide vom Angeklagten erkobenenr Beschwerden zurückgewiesen worden waren (vgl. dazu RGSt 71, 174, 175; 74, 257, 2605 BGH 1 StR 575/55 von 20. Lärz 955). Entsprechendes gili angesickts des Bcscheids des badisch-württembergischen Kuliusministeriums vom 23. April 1956 (S. 33 UA) Tür die gegen die Frofossoren Dr. WEM, D:. TOD unc 27. CD mausgeszrochenen Verdächtigimgen. Der Jinveis der Revision, daß die Bescheide der Staaisanwaltschaft "keine rechtskräftigen Urteile unabhängiger Gerichte" seien, liegt neben der Sache, Auch solche Verfügungen waren — wie auch der angeführte Bescheid Ges Kultusairisteriums - geeignet, dem Beschwerdeführer die Zweilelhafiigkeit seiner Beschuldigungen vor Augen

zu führen, Dis in diesem Zusaumenhang von der Revision

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vertretene Meinung, die Vollstreckung der in der einstweiligen Verfügung vom 2, April 1955 gegen den Angeklagtsn angedrohten Haftislrafe habe das Rechtsgefühl jedes billig denkenden Bürgers verletzt, geht fehl. Wie das Landgericht rechtsirrtiumsfrei dargelegt hat, war diese Maßnahme”verfahrensrechtlich zulässig und gegenüber dem grob eigenmächtig gegen die Mieterin seines Schwiegervaters vorgehenden Angeklagten sachlich gerechtfertigt.

Auch die übrigen Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Beschuldigungen des Angeklagten für leichtfertig erhoben erachtet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zweifel könnten nur im Falle B II 1 a insoweit bestehen, als der Beschwerdeführer den Vorwurf des Meinciäds gegen Landgerichtspräsident na und den darauf aufbauenden Vorwurf (zumindest) asr Anispilichtverleizung gegen Antsgerichtsrat Dr. CB üareur gestützt hat, daß Ma@W bei seiner Zcvgenaussage vom 28. Januar 1956 den Inhalt der am ©. oäcr 7. Aprii 1955 mit dem Vater des Angeklagien, Profsssor Dr. MW gelührten zwei Telefongespräche unrichtig wicdergegeben habe. Das Lendscricht hat nämlich [csigestellt. der Ingeklagte sei über die in Frage sicehenden Toile der Ferngespräche von seinem Veter \objektiv) felsch unterrichtet worden. Gleichwohl hai es auch insoweiv leichtfertiges Hanüclin des Beschwerdeführers angenommen, weil er dem Zeugen Je@B "ohne insowcit auch nur annähernd ausveichende Anhaltspunkte vorgeworfen hat, seine 'unwehre' Aussage vorsätzlich, nämlich in genauer Kenntnis dessen, was cr am Telefon erklärt habe, gemacht zu haben". Tas Landgericht will damit ersichtlich

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sagen, daß der Angeklagte auf Grund des falschen Bezichts seines Vaters über den Inhalt der Telefongespräche mit Ma@® zwar ohne Leichtfertigkeii der Meizung sein konnte, die abweichende Darstellung ke bei seiner Zeugenverrehmung sei objekiiv unrichtig, nicht aber auch, Ma@Phabe bewußt der “ahrheit zuwider ausgesagt und die Aussage, vorsätzlich Talsch beschworen. Dieser Gedankengang ist rechtlich nicht zu beanstanden, Wie äüle Strafkammer — im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 30 UA) — zutreffend dargelegt hat, spricht schon an sich ein hoher Grad von Unwahrscheinlichkeit dagegen, daß ein amtierender Landgerichtspräsident

in Gespräctken mit einem Außenssekender äußort, ein "rechiskräftiges Räumungsurieil" habe bisher nicht vollstreckt werden können, weil die Vollstreckungsschuldnerin vom Regierungspräsidium gedeckt werde, weil also von ciner Verwaltungsbehörde ein unzulässiger Binfluß auf das gerichtliche Verfahren genommen werde. Das konnte und wußte sich bei einiger Überlegung auch der Beschwerdeführer als geistig hochstehender liensch sagen. Zum anderen war der Vorwurf des Meineids gegen einen Landgerichtspräsidenten eine so schwerwiegende, je ungeheuerliche Beschuldigung, daß sich dem Angeklagten erhebliche Zweifel zumindest in der Richtung sufärängen mußten, ob der Zeuge Ma@lB seine (vermeintlich) falsche Darstellung der Perngespräche wirklich bewußt, nicht nur unbewußt infolge eines Erinnerungsmangels oder sonstigen Irrtums gegeben hat.

Für die Beurteilung des Vorwurfs der Leichifervigkeit in allen Fällen ist schließlich auch von Bsdeuiung, daß der Angeklagte die Schreiben, in denen

r die falschen Anschuldigungen aussprach, nicht nur an die als Empfänger gedachten Dienststellen gesandt,

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sondern jeweils abschriftlich einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gebracht hat und daß er sich mit dem Runäschreiben vom Juli 1957 an eine breite Öffentlichkeit gewandt hat (vgl. BGH NJW 1952, 194 _ Nr. 21; 1 StR 66/56 vom 10. April 1956 /'S. 23 oben)»

2,) Auch die Begründung, mit der das Landgericht dem Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) versagt hat, 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß leichtfertig aufgestellte falsche Behauptungen in äcr Regel nicht unter den Schutz des § 193 SteB fallen, ist feststehende Rechtsprechung (u. a. BGSt 63, 92 und 202, 2045 66,.1, 2 f5 74, 257, 261; BGH 1 StR 66/56 vom i0. April 1956 /S. 237; 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958 /S. 197; vgl. auch das schon erwähnte, im Verfahren 1 Alis 5/57 des Landgerichts Hannhcim gegen den Angeklagten ergangence Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1958 - 1 StR 540/58 -

S. i5 f). Auch bei der Prüfung, ob der Angeklagte

in Wahrnchmung berechtigter Interessen gehandelt hat, durfte das Landgericht in Erwägung ziehen, daß der Beschwerdeführer seine Eingaben - von dem in 600

bis 700 Stücken verschickten Rundschreiben vom Juli 1957 völlig abgeschen - abschriftlich Personen und Stellen zugänglich gemacht hat, die das von ihm verfolgte Interesse in keiner Weise fördern konnten (vgl. EGHSt 3, 73, 755 BGH NIW 1952, 194 Nr. 21).

3.) Ohne Erfolg macht. die Revision ferner geltend, äie Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob sich der Angeklagte in.: einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden ‚habe,

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weil er bei Tatbegehung alles Erforderliche getan habe, um sich mit seinem Verhalten nicht außerhalb der Rechtsordnung zu stellen. Mit der Feststellung leichtfertigen, d. h. grob fahrlässigen Handelns

hat das Landgericht die aufgeworfene Frage - bereits im Rahmen der Tatbestandsprüfung - verneint und -

damit seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß sich

der Beschwerdeführer infolge mangelnder Anspannung seines Gewissens nicht "so verhalten hat, wie jeder . andere sich seines Rechts bewußte Mensch verhalten hätte, wenn er in der gleichen Sachlage gewesen wäref, Überdies 1äßt sich den Feststellungen der Sirafkammer sogar entnehmen, daß der Angeklagte die recht-

liche Unerlaubtheit seines Vorgehens eökannt hat.

4.) Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch den Handlungsbegriff nicht verkanni, wenn es die zwei Briefe des Angeklagten vom 2. September 1956 und 27. September 1956 an die Staatsanwaltschaft in Freiburg und die drei Briefe vom(3. Februar 1957),24. Februar 1957 und 9. Kai 1957 an das badisch-württembergische Kultusministerium nicht je zu einer ‚Handlungseinheit zusamnengefaßt hat. Fortsetzungszusammenhang zwischen den dem Angeklagten nachgewiesenen strafbaren Handlungen hat der Tatrichter mit, rechtsbedenkenfreier Begründung verneint. Der Umstand, daß die vorstehend genannten Briefe teilweise an denselben Empfänger gerichtet waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Annahme einer sog. natürlichen Handlungseinheit - falls die Revision diese im Auge haben sollte - verbietet sich schon wegen des Zeitlichen Abstands der einzelmen Handlungen. Dem von der Revision angeführten Urteil R6ESt 51, 305 (308)

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1äßt sich nichts anderes entnehmen. Dort ist in Übereinstimmung mit der auch heute noch herrschenden Lehre gesagt, daß mehrere Einzelhandlungen dann zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt werden können, wenn sie "nicht nur gleichzei-

"tig, sondern auch .... in Betätigung eines ein-

heitlichen Willensentschlusses" vorgenommen wurden. Davon kann hier keine Rede sein. Ebensowenig bestand zwischen den ersten und dem zweiten oder

. dritten der genannten Schreiben des Angeklagten

ein Zusammenhang dergestalt, daß die folgenden Briefe mır als Fortsetzungen der bereits durch die Absendung der ersten Briefe vollendeten Vergehen erscheinen könnten (RG aa0).

5,) Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind offensichtlich unbegründet.

6.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des angefochtenen Urteils im übrigen 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. .

Infolge der Einstellung des Verfahrens im Falle B II 1 c ist jedoch die‘ Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen, Die in den Fällen B IL1a, b, d, e, f und g der Urteilsgründe erkannten Einzelstrafen können bestehenbleiben, weil ihre Höhe durch die fehlsame Verurtei-

lung im Falle B II 1 c ersichtlich nicht beeinflußt

ist. Auch der Ausspruch über die Veröffentlichungs-

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befugris wird durch die kinstellung nicht berührt, weil sämtliche durch des Schreiben des Angeklagten vom 5. Februar 1957 betroffenen Richter in anderen zällen verletzt eind und die Veröffentlichungsbefugmis auf den "nach den §§ 165, 200 StGB zulässigen Umfang" beschränkt ist.

Das Landgericht ist nicht gehindert, die vorstehsnde Sache mit dem bei ihm noch im Strafausspruch enhängigen Verfahren 1 Kus 3/57 zu verbinden und gemäß § 74 StGB aus allen Einzelstrafen eine Gesauistrafe zu bilden. Die Rechiskraft des Schuldspruchs im Verfakren 1 Xüs 3/57 stcht - im Rahmen des § 358 Abs. 2 StPO - einer Berücksichtigung des von dem Angeklagien äurch das Schreiben vom 3. Februar 1957 gegenüber den dort genannten Richtern begangenen “ Unrechts bei der Fasisetizung der neuen Einzelstrafe wie auch der Bildung der Gesamtstrafe nicht entgegen.

Dr. Geier Mantel Martin

willns Hübner