Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.02.1958 – 1 StR 277/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2316 057 J
1_8tR 277/57
m .
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. K aus TEEN GEB; geboren am 896 in SEE,
wegen übler Nachrede
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1958 in der Sitzung am 28. Februar 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr.FPeetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Bunäesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dJdustizangestellter als Urkundsbsamter der Geschkftastelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankfurt a.&. zurückverwiesen, :
Von techts wegen
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Gründe§
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Am 2. Oktober 1950 erstattete der jetzige Angeklagte Strafanzeige gegen den damals in der Oldenburgischen Justizverwaltung tätigen späteren Präsidenten des Landgerichts Hannover, BB, wegen verleumderischer Beleidigung und übler Nachrede. Das Ermiütlungsverfahren wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft Oldenburg, später von der Staatsanwalt-- schaft Hannover geführt und endete mit der Einstellung und der Verweisung des Anzeigeerstatters auf den Weg der Privatklage. Darauf wendete sich der Angeklagte, der dieserhalb bereits mehrfach Eingaben an höchste niedersächsische Stel-- len eingereicht hatte, mit Schreiben vom 15. November 1952 an den Niedersächsischen (Nds) Ministerpräsidenten und erhob darin im Hinblick auf das genannte Ermittlungsverfahren schwere Vorwürfe. Der Nds. Justizminister stellte deshalb unter dem 12. März 1953 rechtzeitig Strafanirag für seine Person und nach § 196 StGB als amtlicher Vorgesetzter der angegriffenen Behörden und Beamten. Das nunmehr gegen den Angeklagten bis zum Eröffnungsbeschluß geführte Verfahren wegen übler Nachrede wurde „aufgrund des § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt; jedoch beantragte der Angeklagte gemäß § 17 StFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziele seines Freispruchs, und der inzwischen als Nebenkläger zugelassene Nas. Justizminister gemäß § 18 StFG 1954 die Feststellung der Unwahrheit oder Haltlosigkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen. Durch das angefochtene Urteil wurde das Verfahren emeut eingestellt und dem Fesistellungsamtrag des Nebenklägers in der Form entsprochen, daß die nachstehenden Behauptungen als unwahr bezeichnet wurden,
&) die Justizbehörden des Landes Niedersachsen hätten sich der Rechtsbeugung, der Begünstigung im Ami, der Verletzung der Gesetze und der Verfassung schuldig gemacht,
b) für die Rechtspflege des Landes Niedersachsen gelte der Grundsatzs Recht ist, was der Willkür der Staat bürokratie nützlich erscheint,
c) alle feierlichen Grundsätze der Verfassung seien in der Praxis der Niedersächsischen Justiz leere Phras wenn es sich darum handele, einen Rechtsanspruch ge gen ein Mitglied der allmächtigen Staatsbürokratie durchzusetzen, j
d) die Niedersächsische Justiz mißbrauche das ihr anve traute Recht, um ihre Willkür mit dem Schein eines Rechtsverfahrens zu decken.
Gegen. dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung sachli.- chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zı Aufhebung des Urteils und der darin getroffenen Feststellun:
A. Verfahrenshindernis (Art. 17 GG)
Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Eingabe an den Nds. Ministerpräsidenten vom 15. November 1952, die die Grundlage für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren bildel sei als "Petition" im Sinne des Art. 17 GG anzusehen. Solang diese nicht sachlich beschieden sei, und das treffe nicht zı sei ein Strafverfahren gegen ihn unzulässig.
Das ist unrichtig. Eine Petition nach Art. 17 GG bildet kein Verfahrenshindernis für ein daraus erwachsenes Strafverfahren.
Inwieweit Art. 17 GG sich in sachlich-rechtlicher Hinsicht auswirken könnte, wird im Rahmen der Sachrüge zu erörtern sein.
B. Verfahrensrügen
I. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 06, $$_24 Abs. Nr, 2,
We ehe ur grrar zur won gear Due Gr quer on. u ren
714 _ Abs,_1l_Satz_ 2 GVG,
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Die Rüge, das in §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 8.'2 GVu der Staatsanwaltschaft eingeräumte Wahlrecht verstoße gegen Art. 101 GG, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen; sie hätte such keinen Erfolg haben können (BEHSt 9, 367).
II. auch die Rüge einer Verletzung des Art, 101 Abs, _1 S..._2.66,_§ 338 Nr. 1 StPO (im Hinblick auf die Nichtmit-
wirkung des Igndgerichtsrats | in der Hauptverhandlung) hat der Angeklagte zurückgezogen.
III. Von den weiteren Verfahrensrügen wird die mit Bezug auf die. Besprechung vom 18. Oktober 1952 im Nds. Justizministerium geltendgemachte Verletzung‘der gerichtlichen
ufklärungspflicht bei der Sachrüge zu erörtern sein. Sie führt, neben sachlichen Mängeln des Urteils, zu dessen Aufhebung. “ine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen erübrigt sich daher. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht auch in anderen Fällen behauptet, wird er in der neuen Hauptverhandlung welegenheit haben, die srhebung der ihm erforderlich erscheinenden Beweise zu beantragen.
6. Sachrüge
I. Das tandgericht sieht in den oben wiedergegebenen schriftlichen Verlautbarungen des Beschwerdeführers die Behauptung von Tatsachen (im Gegensatz zu bloßen Werturteilen). &s scheidet den Vorwurf der "Rechtsbeugung" mit der Begründung aus, ein Staatsanwalt sei kein Beamter i. S. des § 336 StGB, und erblickt in der Behauptung der "Begünstigung im Amt"
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den "Vorwurf, den alle anderen Vorwürfe mitumfassen und ein-, schließen" (UA 25). Es kann unerörtert bleiben, ob die Recht meinung der Strafkammer, ein Staatsanwalt falle nicht unter : § 336 StGB, zutrifft; denn die Beschuldigung der Rechtsbeugung ist hier mit derjenigen der Begünstigung im Amt inhalts$ gleich. Daß das Jandgericht in dem letztgenannten Vorwurf den Tatsachenkern aller kränkenden Äußerungen des Angeklagten -- sowohl der vom 15. November 1952 als auch der darin in Bezug genommenen vom 4. August 1952 - sieht, und daß es hint diesen Tatsachenkern die mehr wertenden Auslassungen (oben zu b bis d) zurücktreten 1äßt, ist aus Rechtsgründen nicht ohne weiteres zu beanstanden. Es ist in erster Linie Sache des Tatrichters, zu entscheiden, ob es sich bei einer Äußer überwiegend um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Wertiurtei handelt (RGSt 55, 129, 1325 64, 10, 125 RG JW 1934, 692 Nr.l BUH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951, insoweit in BGHSt 1, 185 nicht veröffentlicht), wenn auch eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beurteilung auf kechtsfehler möglich ist (BGHSt 7, 385, 390).
Da aber das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werde muß, wird diese Frage in der neuen Verhandlung nochmals ge- E prüft werden können, ts ist in Fällen wie dem vorliegenden darauf abzustellen, worauf es dem Täter ankam; ein Werturteil auszusprechen (das durch tatsächliches Vorbringen lediglich ausgeschmückt oder verständlicher werden soll) oder tatsächliche Behauptungen aufzustellen (denen das Werturteil noch größeren Nachdruck verleihen soll), (vgl. R6GSt 55, 129, 1525 RG 64, 10, 12; 68, 120, 121f5 BGH NW 1955, 311 Nr. 17; BGHSt 6, 159, 162; 7, 385; 389; BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951, IK 8. Aufl. Anm. I b zu § 1§ 5 StGB). Dabei werden der Zweck, den er verfolgte, und das Mittel, das er hierzu anwandte, zu berücksichtigen sein. Ergibt
sich hiernach — wie bisher -— als Anliegen des Ängeklaxten, v
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auf Gesetzesverstöße in dem Ermittlungsverfahren Ries hinzuweisen, standen also für ihn Behauptungen tatsächlicher Art im Vordergrunde, so behalten aber seine wertenden Auslassungen, die bei der Frage der Anwendung des § 1§ 6 StGB zurücktreten, Bedeutung im Rahmen des § 193 StGB, des Art. 17 66 und gegebenenfalls der Nachprüfung des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtuns.
Die Rüge des Angeklagten, die zu b) wiedergegebene Stelle seiner Eingabe vom 15. November 1952 sei vom Landgericht rechtlich fehlerhaft als eine "in Form einer Hrage" aufgestellte Behauptung gewürdigt worden (UA 34), schlägt im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es nicht zu, daß der Angeklagte die Behauptung in Form einer Frage aufgestellt hat, vielmehr hat er sie als eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten genannt. Das brauchte die Strefkammer aber nicht zu hindern, darin die — als möglicherweise zu. treffend - aufgestellte Behauptung zu erblicken, "für die Rechtspflege des Landes Niedersachsen gelte der Grundsatz: Recht ist, was der Killkür der Staatsbürokratie nützlich ' erscheint" (vgl. BGH 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954, wo ausgesprochen ist, daß eine Behauptung auch durch Äußerung eines Verdachts aufgestellt werden kann). Daß diese Behauptung im Eröffnungsbeschluß nicht angeführt, sondern nur in der Anklageschrift (unter V des Ermittlungsergebnisses) wiedergeseben war, würde ihrer Verwertung nicht entgegenstehen; die Eingabe vom 15. November 1952 bildet (mit der in Bezug senommenen Eingabe vom 4. August 1952) ein einheitliches Ganzes und ist deshalb in vollem Umfange Gegenstand der Nachprüfung und Aburteilung.
II. Bedenken unterliegt jedoch, und zwar nach der äußeren und inneren Tatseite, die Meinung des Landgerichts. der Angeklagte habe mit seinen Behauptungen "die gesamte Nieder-
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auf die mit dem Verfahren gegen RE befaßten Beamten angesri: fen" (UA 37), eine kechtsansicht, auf der die Strafkammer dis Feststellung der lLeichtfertigkeit und Maßlosigkeit des Vor- . gehens des Angeklagten mit aufbaut, Die Prüfung, wen: der Angeklagte durch seine Tatsachenbehauptungen hat treffen wol. len, steht in engem Zusammenhang mit der bereits erörterten Frage, ob es sich bei den Äußerungen des Angeklagten insgesamt gesehen überwiegend um die Behauptung von Tatsachen oder um die Abgabe von Werturteilen handelt. Gelangt man
zu dem Ergebnis, daß für den Angeklagten - nach seinem zum Ausdruck gekommenen Willen - die Tatsachenbehauptung im Vordergrund stand, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß er mit seinen Behauptungen noch andere Behörden oder Beamte habe üreffen wollen als diejenigen, die mit der Bearbeitung der ürmittlungssache RB befart gewesen waren. Die Vorwürfe, die der Angeklagte wegen der Behandlung dieser Sache erhebt, sind die einzigen tatsächlichen Unterlagen, auf die er die ihm zur Last. gelegten Äußerungen stützt.
Laß seine Beschuldigungen und die damit verbundenen Werturteile über die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Vor-- sänge hinausgehen, ist nicht entscheidend für die Frage, wen der Angeklagte mit seinen Tatsachenbehauptungen treffen wollte. Mangels jeglicher über den Fall Mi hinausgreifender tatsächlicher Angriffe konnte der Angeklagte mit Taisa-- chenbehauptungen, vom Näs. Justizminister abgesehen, nur den beschränkten Kreis von Behörden und Beamten der Näs. Justiz treffen, der mit der Bearbeitung des Falles Fb befaßt zsewesen war. Seine weitergehenden werturteile sind, wie schon gesagt, nur bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob er daäurch den Schutz des § 193 StGB und des Art. 17 CG sowie
die Möglichkeit der Berufung auf einen entschuldbaren Irrtun verwirkt hat. Daher wird, falls es wiederum zur Feststellung
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der Unwahrheit (oder Haltlosigkeit) der vom Angeklagten aufgestellten tatsächlichen Behauptungen nach § 18 StTG 1954 kommt, zum Ausdruck zu bringen sein, daß, abgesehen von dem Nds. Justizminister, nur der soeben umgrenzte Teil von Behörden und Beamten der Näs. Justiz als betroffen in
Frage kommt.
Damit erübrigt sich eine Erörterung der vom Angeklagten zu dieser Frage erhobenen Aufklärungsrüge, Es sei jedoch noch darauf hingewiesen, daB auch Anklage und Eröffnungsbe-- schluß (I 60, 107) davon ausgehen, die Vorwürfe des Ange-- klagten seien gegen den Nds. Minister der Justiz, gegen die im Ermittiungsverfahren RP tätig gewordenen Justizbehörden, nämlich die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in Oldenburg und Hannover sowie bei den Oberlandesgerichten Oldenburg und Celle, und gegen die mit dem genannten #rmitt-- lungsverfahren befaßt gewesenen Beamten gerichtet gewesen; der Fortsetzungsamtrag des Nds. Justizministers nach § 18 StFG 1954 (I 157) greift seinerseits wiederum auf die Vorwürfe zurück "wie sie in der Anklage ..... und unter V des wesentlichen Ermittlungsergebnisses ...,. dargestellt sind",
IIL, Wahrheitsbeneie im Simns_des_ $_186_StGB
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l.)_Allgemeines
Bei den vom Landgericht festgestellten Behauptungen handelt es sich um Angriffe gegen eine Mehrheit von Behörden und Beamten, gestützt auf eine Mehrzahl von Einzelvorgängen, also um eine Sammelbeschuldigung. Um für eine solche den Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, ist es nicht nötig, daß alle zugrundeliegenden Einzelvorfälle als richtig erwiesen werden, wie es umgekehrt nicht erforderlich ist, daß alle
#inzelvorfälle als nicht erweislich wahr festgestellt werden: müßten, um die Sammelbehauptung als nicht erweislich wahr erscheinen zu lassen; vielmehr genügt es, daß die Behauptung & als im wesentlichen wahr oder nicht erweislich wahr fesige-
etellt werden kann (vgl. R&St 55, 129, 1535 BGH (VI. 25) JR 1953, 181).
Der tatsächliche Kern der vom Angeklagten erhobenen Yorwürfe ist die Behauptung, der Justizminister und die mit dem Verfahren RED vefaßten nachgeordneten Behörden und Beamten hätten sich der Begünstigung im Amt zugunsten MB schuldig gemacht. Wie das Landgericht bei Prüfung des Bescheids des Generalstaatsanwalts in Oldenburg vom 8. März 1951 (UA 28) richtig ausführt, kann ein "Entziehen" im Sinne des § 346 StGB auch in dem Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen; auch ist eine endgültige Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs nicht erforderlich, es genügt, daß dieser für eine nicht unerhebliche Zeit unverwirklicht bleibt. Diese richtigen Gesichtspunkte hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die erste Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts in Oldenburg vom 16. Januar 1951 geeignet war, den äußeren Tatbestand des § 346 StGB zu erfüllen, möglicherweise ff. nicht beachtet. z
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Zum inneren Tatbestand des § 346 StGB wird auf die Entscheidung BGH 1 StR 183/51 vom 23. Oktober 1951 IM Nr. 2 zu § 346 StGB verwiesen,
2.) Im einzelnen
a) "Vorläufige" Einstellung des, Ermittlungsverfahrens gegen _Ries_äurch Staatsanwalt Ke@p vom 16, Januar, 1951,
Gleichzeitig mit der "vorläufigen" Einstellung verfügte der sachbearbeitende Staatsanwalt XP ein Schreiben an den in Kanada beheimateten Ur. PB, auf den Mlesich für die
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Wehrheit seiner Behauptungen berufen hatte, Das Verfahren lichen Gründen (Restliste) "vorläufig" eingestellt. Der r Angeklagte erhielt Kenntnis von den Nachforschungen nach dem "derzeitigen Aufenthalt" des Mr, PB (es ist also klar auf den unbekannten Aufenthalt abgestellt; das Nichterwähnen der dem Staatsanwalt bekannten Heimatanschrift des Mr. in dem Bescheid an den Angeklagten, auf das dieser immer wieder zurückkommt, durfte das Landgericht bei der Frage,
ob die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 1951 unter § 346 StGB fällt, mit Recht als unerheblich ansehen).
0b die vorläufige Einstellung gleichwohl geeignet war, anlassung bestanden hätte, neben der Suche nach dem Zeugen DEE noch Ermittlungen in anderer Richtung anzustellen (wie es später geschah), bedarf erneuter Prüfung; dies ist oben (C III 1) bereits angedeutet.
Staatsanwalt Keil hat als Zeuge unter Eid ausgesagt, er habe nie daran gedacht, den früheren Beschuldigten RB zu begünstigen. Diese Bekundung war dem Zeugenbeweis zugänglich, da es sich um einen tatsächlichen inneren Vorgang in der Person des Zeugen und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um ein von ihm abzugebendes Urteil handelte. Es kann auch nicht gesagt werden, das Landgericht habe dem Zeugen auf keinen Fall Glauben schenken dürfen, es habe ihm zu Unrecht die , Möglichkeit verschafft, "sich frei zu schwören",
wie es in der Revisionsbegründung heißt; für eine solche Beurteilung bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keine ürundlage.
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b) Beschwerdeentscheidung des, Seneralstaatsanwalts in # Oldenburg vom 8, März 1951 (Sachbearbeiter Oberstaatsemwalt CE; Unterzeichner der damalige Generalstaatsanwalt b
Dr. MER):
Das Landgericht berücksichtigt, daß Oberstaatsanwalt CE und Generalstaatsanwalt Meg -Am die von der Rech sprechung für die Anwendbarkeit des § 193 StGB geforderte Informationspflicht nicht bekannt gewesen sei und beide als # Zeugen unter Eid eine Begünstigungsabsicht in Abrede gestellt 3 hätten, daß ferner in dem Bescheid an den Angeklagten auf die vom Oberstaatsanwalt bereits eingeleiteten weiteren Ermittlungen hingewiesen worden sei, und verneint danach den Vorsatz einer Begünstigung. Die Unkenntnis der Rechtsprechung zu § 193 StGB bei den genannten Beamten mag dem Beschwerdeführer auffallen, doch ist die Würdigung des Landgerichts aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Zu a) und b):
Die Bescheide vom 16. Januar und 8. März 1951 wurden unter dem 2, August 1951 durch den Nds, Justizminister Dr. Kr aufgehoben, das Verfahren der Staatsanwaltschaft u Hannover übertragen und letztere angewiesen, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, Hiervon wurde der Angeklagte in Kenntnis gesetzt. Wenn er auch den innerdienstlichen Erlaß des Nds, Justizministers an den Generalstaatsanwalt in Oldenburg vom selben Tage (UA 10 f) nicht kannte, so ersah er doch aus dem an ihn gerichteten Bescheid und den nun folgenden Ermittlung daß das Justizministerium bestrebt war, eine unparteiische und unvoreingenommene Durchführung des Verfahrens gegen ii) zu sichern. Das ist auch für die noch zu erörternde Frage; wie weit er des Glaubens sein konnte, der Beschuldigte Re werde von den Nds. Justizbehörden begünstigt, von Bedeutung:
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c) Einstellungsvsrfügung des Oberstaatsanwalt in Hannover von 26. Juni_ 1952 (Sachbearbeiter Staatsanwalt Dr. TB,
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Unterzeichner Oberstaatsanwalt ID
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nach eidlicher Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt Dr. U den Vorwurf der Begünstigung gegen diesen nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. IL 399, auch 9. 28 der Rev.Begr.)> Die Fassung des Einstellungsbescheids: "Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte (Me) besonders leichtfertig gehandelt hätte", sieht das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen VE als sprachliche Ungeschicklichkeit an. Die Revision bemängelt (§ 244 Abs. 2 StPO), daß das Landgericht nicht geprüft habe, ob nicht der die Verfügung unterzeichnende Oberstaatsenwalt TEE und der sie gegenzeichnende Abteilungsleiter diese sprachliche Ungeschicklichkeit des Staatsanwalts VD Hätten bemerken müssen, und weist auf seine Eingabe Ba. II S. 399 f vom 19. Januar 1957 (während des Laufs der Hauptverhandlung) hin, in der er diese Frage bereits aufge-- griffen und hilfsweise die Vernehmung des Oberstaatssnwalts SG una ües Anteilungsleiters als Zeugen beantragt hatte. Diesen schriftlich angekündigten Antrag hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung allerdings nicht gestellt (II 426 R, 427 R). Ob das Gericht sich angesichts der von ihm festgestellten und vom Angeklagten nicht bestrittenen lauteren Absichien des sachbearbeitenden Staatsanwalts Dr. VW nit dessen Aussage begnügen durfte oder ob es auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht von sich aus mindestens den die Verfügung unterzeichnenden Oberstaatsanwalt IL als Zeugen hätte vernehmen müssen, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls wird es sich empfehlen, zur neuen Hauptverhand.- lung alle diejenigen Beamten als Zeugen zu laden, die auf das Zustandekommen der Verfügung vom 26. Juni 1952 Einfluß
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5 genommen haben, da für die Beurteilung die Willensrichtung ® jedes einzelnen von ihnen von Bedeutung ist. 5
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Wesentlich ist, und zwar auch wieder für das Bild, das’ der Angeklagte sich von der Arbeit der Strafverfolgungsbe- $ hörden machen mußte, daß auf die Beschwerde des Angeklagten der Generalstaatsanwalt in Celle (Dr. Bi) durch Be- \ scheid vom 26. August 1952 die Einstellungsverfügung von 6. Juni 1952 aufhob und die Wiederaufnahme der Ermittlungen anordneie. Auch hier blieb zwar die innerdienstliche Anweisung des Generalstaatsanwalts an den Oberstaatsanwali vom selben Tage dem Angeklagten naturgemäß unbekannt, Er er-E sah aber aus dem an ihn ergangenen Bescheid, daß auch der Generalstaatsanwalt bestrebt war, ihm zu seinem Recht zu verhelfen.
d) Verfügung des Oberstaatsanwalts in Hannover vom
18, Oktober 1952 (Dr. VE - U) una
e) Beschwerdeentscheidung des, Seneralstaatsanwalts Dr. BEE in Geile von 13. November 1952.
Das angefochtene Urteil stellt es angesichts der oben hervorgshobenen Eingriffe des Justizministers und des General staatsanwalts in das £rmittlungsverfahren RB in erster Linie auf die zu d) und e) genannten Bescheide ab, durch ie der Angeklagte auf den Weg der Privatklage verwiesen wurde, weil er die Angabe der Iondoner Bank, über die er den Mr. MB erreicht: hatte, von der Bekanntgabe der dem Mr. AB durch die Staatsanwaltschaft vorzulegenden Pragen abhängig gemacht hatte.
Dem Dandgericht ist zwar darin beizutreten, daß die Haltung des Angeklagien in der Frage der Bekanntgabe der Anschrift der Londoner Bank auf eine Weigerung hinauslief.
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diese ihm bekannte Anschrift anzugeben, und daß diese Weigerung nicht berechtigt war. Das gilt insbesondere, nachdem der Angeklagte durch den Bescheid vom 18. Oktober 1952 darauf hingewiesen war, daß sein Verhalten als Weigerung verstanden werde; auch daraufhin hat er die Anschrift der Bank nicht bekanntgegeben, sodaß jedenfalls der Generalstautsanwalt in seinem Bescheid vom 15. November 1952 von einer klaren Weigerung ausgehen durfte. Die Angriffe, die die Revisionsbegründung (S. 7 ff Nr. 3) insoweit führt, sind unberechtigt. Die Erklärung, die der Angeklagte für sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, er habe befürchtet, der damalige Beschuldigte RED werde seine Beziehungen nach London ausnutzen, um den in London wohnenden Zeugen Pals zu besuchen, und er
(Dr. DEE Habe deswegen die Anschrift der Londoner Bank nicht angeben wollen, ist für die Sachlage, wie sie sich damals für die Staatsanwaltschaft darbot, unerheblich, da diese Befürchtung - wie der Angeklagte wußte - der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war.
Das Landgericht brauchte es auch nicht unbedingt zu beanstanden, daß die Staatsanwaltschaft die Weigerung des Angeklagten zum Anlaß’ nahm, das zumindesten auch in seinen Interesse laufende Amtsverfahren gegen TB einzustellen und den Angeklagten auf den Weg der Privatklage zu verweisen. Damit mußte — für sich allein betrachtet -— die Staatsanwalt.- schaft das ihr nach § 376 StPO zustehende Hecht, die Erhe.- bung der öffentlichen Klage mangels öffentlichen Interesses abzulehnen, nicht mißbraucht haben. Es kann der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 376 StPO zu berücksichtigen, daß der Verletzte aus ihr unzulänglich erscheinenden Gründen eine ihm mögliche Mitwirkung an der Förderung des Verfahrens ablehnt. Auch hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht
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(S. 1 f£f Nr. 1, 2 der Rev.Begr.); denn eine solche Haltung £ des Verletzten kann Rückschlüsse auf den Grad des ihm an-
getanen Unrechts gestatten.
Das Landgericht hat mit Recht aber noch geprüft, ob der Sachbearbeiter Dr. UM und der Unterzeichner der Ver. BR fügung Oberstaatsanwalt I etwa den Vorsatz gehabt hat" den Beschuldigten RB unter dem Vorwand der Verneinung des \ öffentlichen Interesses der Strafverfolgung zu entziehen; es hat dies auf Ürund der Aussage des Zeugen U verneint, Die Besprechung, die vor Erlaß der Einstellungsverfügung von 18. Oktober 1952 am selben Tage im Nds. Justizministeriunm unter "Weilnahme von Staatssekretär Dr. Ko@®, “eneralstaats.. anwalt Dr. Bi, Overstaatsanwalt I una Staats anwalt Dr. U stattgefunden nat (vgl. UA 19), hat das Landgericht zu keiner anderen Überzeugung geführt; ausschlag-f.- gebend seien allein die für Staatsanwalt Th unä Oberstaatsanwalt Li bei Abfassung der Einstellungsverfü. gung maßgebenden Wesichtspunkte, nicht die Meinung des Staatssekretärs in der vorangegangenen Besprechung; eine m Weisung an Staatsanwalt UP habe nicht vorgelegen (U 29). E:
Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang eine weitere Äufklärungsrüge. Er behauptet, der wahre wrund für die Besprechung vom 18. Oktober 1952 im Näs. Justizministeriu 3 und die Einstellungsverfügung vom selben "age sei die beabsichtigte Ernennung des Beschuldigten "MP zum Landgerichtspräsidenten in Hannover gewesen. Deshalb hätte der Vorgang im Justizministerium vom Landgericht näher geprüft werden müssen, und zwar durch Vernehmung der weiteren Teilnehmer an dieser Besprechung als Zeugen. Die Rüge führt in Verbindung mit den insoweit festzustellenden sachlichen Mängeln des Urteils zu seiner Aufhebung.
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Zwar hatie der Angeklagte, wie er in seiner kevisions-- begründung (S. 6) selbst ausführt, es abgelehnt, einen Beweisamtrag auf Vernehmung der übrigen Teilnehmer an der Besprechung vom 18. Oktober 1952 zu stellen, mit der unzureichenden Begründung, er habe den (in der Hauptverhandlung zweimal verlesenen) Aktenvermerk des Generalstaatsanwalt BiEED über diese Besprechung nicht genau genug gekannt. Auch hatte das Landgericht in der Person des Zeugen vB, dessen Glaubwürdigkeit der Angeklagte wie erwähnt selbst nicht mehr in Zweifel zieht, einen der vier Teilnehmer an der Besprechung eingehend vernommen. Schließlich deuteten die Verfügungen vom 18. Oktober 1952 und 13. November 1952 sowie der Aktenvermerk vom 18, Oktober 1952, den das wericht mindestens nach § 251 Abs. 3 StPO verwerten konnte, nicht auf unsachliche Beweggründe hin.
Andererseits ließ eine Reihe von Gesichtspunkten eine
. weitere Beweisaufnahme erforderlich erscheinen (§ 244 Abs. 2
StPO).
Der Zeuge UM hatte nach seiner.im Urteil (UA 29 ?) wiedergegebenen Aussage einen Anklagsentwurf fertiggestellt; "dann.aber", so heißt es in dem Urteil, "habe sich di.e Sachlage geändert" durch die Weigerung des Angeklagten, die Anschrift der Londoner Bank anzugeben; diese Änderung der Sachlage allein sei der Grund für die Einstellung des Ver-- fahrens gewesen. Eben diese Gründe habe er (Dr. U) bei der Besprechung im Justizministerium zum Ausdruck gebracht; der Staatssekretär habe auf Grund seines (Dr. VB) Vorschlags keine Bedenken gegen eine Einstellung mangels öffentlichen Interesses gehabt.
Nach dieser Aussage bleibt unklar, wann der Zeuge TB den Entschluß, das Verfahren einzustellen, gefaßt und vor-"
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getragen hat. Da die Weigerung des Angeklagten, die Anschrift der Londoner Bank mitzuteilen, mehr als zwei Wochen‘ vor der Besprechung vom 18. Oktober 1952 bekannt wurde, muster der Anklageentwurf folgerichtig schon vor Bekanntwerden der =: Weigerung des Angeklagten gefertigt und der Entschluß, das : Verfahren einzustellen, schon vor der Besprechung vom
18. Oktober 1952 gefaßt worden sein. Es bleibt aber die Möglichkeit, und dafür spricht der Aktenvermerk des Generalstaatsanwalts, daß Dr. U den Anklageentwurf (nicht jedoch auch den Eintwurf einer Einstellungsverfügung) zu der Besprechung mitgebracht hat, Dann würde es aber naheliegen, daß er sich erst in der Besprechung vom 18. Oktober 1952 entschlossen hat, die kinstellung des Verfahrens vorzu-- schlagen. Eine solche Sachlage hätte es erfordert, dem Gang der Besprechung genauer nachzugehen und festzustellen, ob Dr, U die Einstellung des Verfahrens erst dam vorgeschlagen hat, als sie von anderer Seite angeregt oder erwogen wurde. Das Urteil bringt selbst (UA 30) ein Bedenken, wenn es bezüglich des Zeugen Dr. VB feststellt:
"Die bei Beginn der Besprechung von Staatssekretär Dr. Kö gestellte Frage, warum von Anfang an das öffentliche Interesse bejaht worden sei, 'hat er ebensowenig als Beeinflussung oder Weigerung auf.- gefaßt, ooo0c"
Ein weiteres Bedenken ergibt sich aus dem Vergleich der Aussage Dr. TÜEEEB nit dem Aktenvermerk Dr, Bi, nach welchen "die hannoverschen Herren" (also Staatsanwalt Tg und Oberstaatsanwalt IWW) vortrugen, "daß sie ... einen Anklageentwurf vorlegen würden mit der Anfrage, ob er in dieser Form gebilligt würde", worauf Dr. Bi die Ein stellung des Verfahrens wegen ungenügender Mitwirkung des Angeklagten angeregt und Oberstaatsanwait nd erklärt
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habe, daß ihm derselbe Gedanke gekommen sei. Bei solcher Sachlage hätte die gerichtliche Aufklärungspflicht es erfordert, den Gang der Besprechung vom 18. Oktober 1952 im einzelnen zu untersuchen und nicht nur den Zeugen Dr. Tg; sondern auch die übrigen, ihm dienstlich sämtlich vorgesetz.- ten Besprechungsteilnehmer als Zeugen zu hören. Die Ver-- nehmung des Generalstaatisanwalts Dr. Bil vwar im übri.. gen schon deshalb nicht zu umgehen, weil er die Verfügung vom 13. November 1952 unterzeichnet hatte, die letztlich die Eingabe des Angeklagten vom 15. November 1952 auslöste und über deren Zustandekommen die Strafkammer überhaupt keinen Beweis erhoben hat,
Nach alledem kann auch die Ansicht des Landgerichts (UA 29) nicht geteilt werden, es sei unerheblich, von welchen Absichten etwa der Staatssekretär bei der Besprechung im Ministerium ausgegangen ist. Es genügte ferner nicht fest-- zustellen, "eine Weisung an den Zeugen U hat nicht vorgelegen" (UA 29), da es nicht einer ausdrücklichen Weisung bedurfte, um auf die ergehende Entscheidung in der Ermittlungssache Einfluß zu nehmen.
Das angefochtene Urteil mußte schon aus diesen Gründen aufgehoben werden.
f) Nicht erörtert hat das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte auch dem Nds. Justizminister selbst zu Unrecht den Vorwurf der Begünstigung im Amt gemacht hat. Die Angriffe des Beschwerdeführers scheinen sich darauf zu stützen, daß der Justizminister es unterlassen habe, auf die Eingabe des Angeklagten vom 22. April 1950 (UA 5 ff) ein Strafverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten R@P einleiten zu lassen, und daß er an den Nds. Ministerpräsidenten be-- richtet habe (vgl. die Eingabe vom 15. November 1952 unter Nr. 2, UA 22), die von dem Beschwerdeführer gegen ihn (den Justizminister)und die Justizbehörden "erhobenen Vorwürfe ' entbehrien jeder Begründung".
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Das Landgericht wird diese bisher unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, Zur Rechtslage wird hingewiesen auf die Entscheidungen des Bundesgerichishofs BGHSt 4, 167, 170 = IM Nr. 4 zu § 346 StB m. Anm. Fränkel und BGH 5 StR 124/52 vom 29. Mai 1952 IM Br.3 zu § 346 StGB,
IV. $_ 193 SteB
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Das Landgericht hat dem Angeklagten - und zwar sowohl als Verletztem wie als Staatsbürger - den Schuiz des § 193 StGB versagt, weil er leichtfertig gehandelt habe und weil die £hrverletzung insofern nicht das angemessene Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks gewesen sei, als er das erforderliche Maß überschritten habe (UA 35). Die Frage, ob sich das "Vorhandensein", also die Absicht der Beleidigung aus der Form der Eingabe vom 15. November 1952 (in Verbindung mitder Eingabe vom 4. August 1952) ergibt, ist unerörtert geblieben.
Die rechtlichen Betrachtungen, die die Strafkammer (UA 35) ihrer Entscheidung insoweit vorausschickt, sind nicht zu beanstanden, Zu der dort angeführten Rechtsprechung wird zusätzlich noch verwiesen auf RGSt 65, 333 (Grundsatz der Güterabwägung) und 74, 257 (Leichtfertigkeit bei Vorwurf der Rechtsbeugung), ferner auf BGH NJW 1952, 194 Nr, 21, BGH 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954, BGH 1 StR 584/52 vom 31. März 1953 bei Dallinger MDR 1953, 401.
Dagegen erweckt die Anwendung der vom Landgericht dargelegten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall Bedenken. Es fehlt an einer klaren Darstellung, worin der Tatrichter einerseits die Leichtfertigkeit, andererseits die Maßlosigkeit im Verhalten des Angeklagten sieht. Die Begründung zu beiden Gesichtspunkten (UA 35 - 37) geht ineinander über: Sie enthält aber auch Bestandteile, die nicht gebilligt werden können. '
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Zunächst scheint das Landgericht (vgl. UA 37) einen maßgebenden Versagungsgrund darin zu finden, daß der Angeklagte "die gesamte Niedersächsische Justiz ohne jede Ausnahme und ohne Beschränkung auf die mit dem Verfahren gegen FEED befaßten Beamten angegriffen" und "jedem in der Justiz Beschäftigten zuchthauswürdige Verbrechen" ‚nachgesagt; sowie "gem Bundesland Niedersachsen den Status eines Rechtsstaats" abgesprochen habe. Wie bereits ausgeführt (oben C IT), bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte habe mit seinen tatsächlichen Angriffen die ganze Nds. Justiz treffen wollen. Geht man davon aus, daß er (außer dem Justizminister) nur den oben umgrenzten Kreis von Behörden und Beamten angreifen wollte, so würde es erneuter tatrichterlicher Würdigung bedürfen, ob dieser Angriff maßlos war und welche Bedeutung dem über den Tatsachenangriff hinausgehenden Werturteil zukommt.
Der Hinweis des Landgerichts (UA 36), daß mit den Vorgängen der Nds. Iandtag und sein Rechtsausschuß befaßt gewesen seien, und daß nach Abschluß des Ermiitlungsverfahrens Ries Veranlassung bestanden hätte, diesen beiden Stellen mitzuteilen, daß das Verfahren nicht mehr schwebe und nunmehr um Nachprüfung gebeten. werde, 1äßt den Zweifel aufkommen, ob damit die Eingabe des Angeklagten vom 15. November 1952 deshalb als ungeeignetes Mittel angesehen werden sollte, weil sie an den Ministerpräsidenten gerichtet war. Das wäre abwegig. Nach Sachlage kann der vom Angeklagten eingeschlagene Weg nicht beanstandet werden; nur Schwere und Form der Angriffe geben zu Bedenken Anlaß.
Nicht zu billigen sind die Ausführungen der Strafkammer (UA 36),
"Es hätte auch einem Verletzten freigestanden, bei der
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zuständigen Behörde oder bei dem Justizministerium eine Strafanzeige gegen die seiner Meinung nach der Begünstigung schuldigen Beamten und Sachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens gegen MB zu erstatten"
und weiter (UA 37)
"Alle diese ihm möglichen Mittel und Wege wären nach der Sachlage erfolgreich gewesen."
Da die Vorwürfe des Angeklagten sich gerade gegen die Stellen richteten, bei denen er nach Meinung des bandgerichts hätte Anzeige erstatten müssen, gehen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils fehl.
Der Senat hat Bedenken getragen, selbst zu entscheiden, ob dem Angeklagten Leichtfertigkeit in der aufgestellten Tatsachenbehauptung, Maßlosigkeit in der Schwere seiner Vorwürfe oder beleidigende Absicht angesichts der Form seiner Äußerungen vorzuwerfen sind mit dem Ergebnis, daß ihm der Schutz des § 193 StGB zu versagen ist. Die Sntscheidung hierüber obliegt, wie im angefochtenen Urteil richtig gesagt wird, der tatrichterlichen Würdigung. Das Urteil ist deshalb auch mit Rücksicht auf die Unklarheiten zu § 193 StGB aufgehoben worden.
In der neuen Verhandlung wird das Tandgericht zur Frage der Leichtfertigkeit einerseits zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte sich, bevor er den Entschluß zur Absendung der Eingaben vom 4. August und 15. November 1952 faßte, durch eine Reihe von Vorkommnissen im Laufe des Ermittlungsverfahrens RED eigentünlich berührt fühlen durfte, und daß er die üründe, die später von den zuständigen Beamten als Zeugen in der Hauptverhandlung angegeben worden sind, nicht immer ohne weiteres erkennen konnte; dabei wird zu beachten sein, daß ihm die dem Einstellungsbescheid om 18. Oktober 1
[zu DE
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vorangehende Besprechung im Justizministerium damals noch nicht bekannt war. Auf der anderen Seite wird ins Gewicht fallen, daß, worauf auch das Landgericht mit kecht hinweist, der Justizminister (durch Erlaß vom 2, August 1951) und der Generalstaatsanwalt in Celle (durch Verfügung vom 26.August 1952) zugunsten des Angeklagten und für ihn erkennbar in das Ermittlungsverfahren Ref eingegriffen hatten, daß er sich durch seine Weigerung, die Anschrift der Londoner Bank anzugeben, möglicherweise selbst ins Unrecht gesetzt, und daß er die Warnung des Generalstaatsanwalts in Celle am Schluß des Bescheides vom 26. August 1952 nicht beachtet hat (den schriftlichen Bescheid vom 13. November 1952 mit der gleichen Schlußformel hat er wohl erst nach Absendung seiner Eingabe vom 15. November 1952 erhalten).
V. Art, 17 66
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Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVG 2, 225, 229 ist davon auszugehen, daß auch ein Gesuch nach Art. 17 GG den snforderungen entsprechen hat, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also keinen beleidigenden. oder herausfordernden Inhalt hahen darf. Sollte die vom Beschwerdeführer (Rev.Begr. S. 15) angeführte Bemerkung im Eriäuterungsbuch von Mangoldt-Klein (2. Aufl. zu Art. 17 G& Anm. III 3) zu der genannten Entscheidung dahin aufzufassen sein, daß es dem"Petenten" im Rahmen seiner "Petition" freistehe, Behauptungen aufzustellen, die unter § 1§ 6 StGB fallen, solange er nur nicht
meinheit nicht beizutreten. Zu weiteren Rechtsausführungen sieht sich der Senat im Hinblick auf die genannte Entschei.- dung des Bundesverfassungsgerichts nicht veranlaßt (vgl: auch Bonner Kommentar 1950 zu Art. 17 GG Anm. II 3 c)o
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VI, Tatsachen.- oder Verbotsirrtum
Das Landgericht stellt (UA 34) als Einlassung des Ange: klagten fest, er habe gutgläubig den Vorwurf einer Verletzun.® des § 346 StGB erhoben. Mit Schreiben vom 15. November 1952 W habe er die zuständigen Stellen aus ihrer "Lethargie" heraus-M: reißen wollen, nachdem seine 14 Eingaben an den Landtags- _ ; ausschuß und den Ministerpräsidenten nur zu "ausweichenden und neben der Sache liegenden Antworten" geführt hätten. Er habe deshalb auch massive Vorwürfe erhoben und "den
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Hahn, eiwas weiter aufdrehen müssen", da es "im Guten nicht gegangen sei"." An späterer Stelle (TA 37) heißt es im Rahmen der Erörterungen über einen etwaigen rechtlich be-
achtlichen Irrtum des Angeklagten
"Er kann sich nicht darauf berufen, er habe geglaubt,
die beiden Briefe seien das geeignete Mittel gewesen, um seine Ehre wieder herzustellen, und um das Ver.- fahren gegen Re nachzuprüfens er habe sich insoweit in einem beachtlichen, den Vorsatz ausschließenden, Irrtum befunden.
Der Beschuldigte hat nicht etwa über Tatsachen geirri, sondern über Art, Umfang und ürenzen des von ihm in Anspruch genommenen Aechtfertigungsgrundes der Yahr-- nehmung berechtigter Interessen."
Dem Beschuldigten sei
"die Überschreitung der gebotenen Grenzen, die Schwere der Vorwürfe und die Vielzahl der angegriffenen Personen und Behörden klar"
gewesen,
Poker,
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Diese knappen und nicht eindeutigen keststellungen des Landgerichts lassen nicht mit der erforderlichen Alarheit erkennen, in welcher Richtung der Angeklagte einen Tatsachenirrtum oder einen entschuldbaren Verbotsirrtum für sich in Anspruch nimmt. Die erstgenannte Urteilsstelle (UA 34)
spricht dafür, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist,
in seiner Äußerung weiterzugehen, als den Tatsachen entsprach, daß er sich aber hierzu berechtigt glaubte. Genauere Einzelheiten fehlen jedoch, und es ist dem Revisionsgericht daher nicht möglich, schon jetzt zur Frage des Tatsachen.- oder entschuldbaren Verbotsirrtums Stellung zu nehmen. Sicherlich genügt der gute Glaube an die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen, den der Angeklagte für sich in Anspruch nimmt, für sich allein nicht, um einen entschuld.- baren Verbotsirrtum zu begründen. § 1§ 6 StGB erfordert nicht das Wissen um die Unwahrheit (oder Nichterweislichkeit) der behaupteten Tatsache (vgl. RGSt 65, 422, 425; 69, 80, 815 BGH 4 StR 352/53 vom 27. August 1953). Ein Ausnahmefall, wie er in RGSt 73, 67 entschieden ist, liegt hier nicht
vor. üurundsätzlich geht es nicht an, den § 1§ 6 StGB auf
dem tege über den (entschuldbaren) Verbotsirrtum nach § 193 StGB mit der Begründung auszuschalten, der Beleidiger sei (entschuläbar) guigläubig und allein schon deshalb in einem zu beachtenden Rechtsirrtum befangen gewesen. Des würde zu einer Äushölung des § 1§ 6 StGB führen, welche den durch diese Gesetzesvorschrift beabsichtigten Ehrenschutz in weitem Umfang hinfällig macht.
Ferner dürfte ein Irrtum über die Berechtigung des gewählten Mittels insoweit auzuscheiden sein,als--nach dem bisher festgestellten Sachverhalt .- der vom Angeklagten eingeschlagene Weg (Eingabe an den Nds. Ministerpräsidenten) schon äußerlich betrachtet nicht unangemessen war:
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Der Senat beschränkt sich angesichts der bestehenden Unklarheit darüber, worin der Angeklagte geirrt haben und wie er seinen Irrtum rechtfertigen wollte, auf.die gegebenen Hinweise. In Ergänzung der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung wird noch auf RGSt 25, 3555 54, 222; “ 59, 4145 RG JW 1937, 1160 Nr. 21; BGHSt 3, 248, 255; 4; 105; 4, 347, 3525 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954 verwiesen.
D. Das angefochtene Urteil muß nach alledem mit den Feststellungen aufgehoben werden. A
Der Senat hält es für angebracht,das Verfahren gemäß 8 354 Abs, 2 Satz 2 StPO an das Landgericht in Frankfurt/Main, dem jetzigen Wohnsitz des Angeklagten, zu verweisen.
Dr.Peetz Mantel Martin
Bübnsr Dr.Hengsberger
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