Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.06.1958 – 1 StR 540/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
3_ StB. 540/58 Be
-
Um Namen des Volkes 2317 029 ı
e
In der Strafsache
gegen
!. den wissenschaftlichen Assistenten Dr. Rudcol? 1 iD aus TED, zeboren am 1923 in
?. den Obersteusrinspektor Karl a: TO:
geboren am 897 in a/K.
.
,
*
wegen übler Nachrede
hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9..Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Poetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr, Hengsberger j als beisitzende Richter,
Obsrstaatsanwalt beim Bundesgeri chtshof als Vertretsr der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht- erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Dr, Me wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Juni 1958, soweit er verurveilt ist, aufgehoben
1) in den Fällen 1) und 2) der Urteilsgründe in vollem Umfange; insoweit wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen;
2) im Falle 3) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
In diesem Umfange wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, soweit sie nicht der Staatskasse auferlegt sing, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Dr. Mae verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Ruh wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angoklagte wird auf Xosten der Staatskasse Treigesprochen,
Inn VBanhtra namen
Gründe§
Das landgericht hat gegen den Angeklagten Dr. Mg
. unter Freisprechung im übrigen wegen dreier Vergehen der üblen Nachrede auf eins Gesamtstrafe von vier Monaten Ge-'. :: fängnis, gegen den Mitangeklagten RE, seinen Schwieger-
Di Geldstrafe erkannt. Die Angeklagten haben Revision eingelegt, soweit sie verurteilt sind.
T. Revision Dr. Mg.
1._Fall_ (Schreiben vom 4. April_1955).
Im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung, das die Ehefrau ME ei dem Amisgericht Freiburg gegen ihn angestrengt hatte, richtete der Angeklagte unter dem 4. April ‘955 ein Schreiben an den mit der Entscheidung befaßten Amtsgewichisrai Dr. CB; eine Anschrift übersandte er dem Regierungspräsidium Südbaden in Freiburg. In dem Schreiben heißt es (vgl. UA 8);
"Die Zustände und Vorgänge in den Räumen, die Frau MER bisher bewohnt, müssen Ihnen, sehr geehrter Herr Dr. CE» aus den Akten bekannt sein und auch daß dor‘; zahlreiche Männer ein- und ausgingen, wie ich selbst und u.a. auch mein Schwiegervater zur Genüge beobachtet haben.
Im Interesse des Ansehens unseres Rechisstaates und der Universität Freiburg, der ich uuigehöre, werde ich nun,
nachdem ich diese Räume rechtmäßig gemietet habe, nicht dulden, daß meine Wohnung im Ruf sieht, ein Freudenhaus verheirateter Beamter und insbesondere Bedienstever des
er n
® an Pa" 7 720
Reiz ne
1 STE
u
nn MT A
ELTERN TERRY in et" 7 Un in
num
WETTE .
ist die Auslegung der Strafkammer unbedenklich.
. wie angeboten, genannt wurden, und die Strafkammer ist über-
“ seiner Verdächtigung auch "bewußt" war, womit sie offenbar
Regierungspräsidiums zu sein. (Die Namen der Kavaliere stehen auf Wunsch zur Verfügung)."
Das Landgericht, sieht in dem Schreiben vom 4. April -- 1055 die Behauptung, "die Zeugin MM unterhalte in ihrer: Wohnung einen freudenhausähnlichen Betrieb insbesondere mit Bediensteten des Regierungspräsidiums" (UA 21). Dabei ist unberücksichtigt geblieben, daß Dr. ME schreibt, er werde - nicht dulden, daß seine Wohnung im Ruf steht, ein "Freudenhaus" zu sein; doch geht das Landgericht ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte sich diesen "Ruf" seiner Wohnung als Behauptung zu eigen machte; unter solcher Voraussetzung
In den Urteilsgründen (UA 21) heißt es weiter, diese Tatsachenbehauptung beziehe sich "auf alle männlichen Bediensteten Ges Regierungspräsidiums", weil auf sie der "Verdacht unehrenhaften Verhaltens fällt", Auch das trifft jedsnfalls solange zu, als nicht die "Namen der Kavaliere",
zevgt, daß der Angeklagie sich des umfassenden Charakters
darüber hinaus sagen will, er habe diese weite Begrenzung des Kreises der Verdächtigten auch gebilligt.
Die Behauptung des Angeklagten war nach Ansicht des landgerichts geeignet, diejenigen, auf die sie.sich bezog; "als Personen erscheinen zu lassen, die ihren sittlichen Pflichten und nach gemeiner Meinung auch ihren beruflichen Pflichten nicht gerecht werden" (UA 22). Dem ist zuzussimmen mit der Maßgabe, daß eine Verletzung beruflicher Pflichten offensichtlich im Sinne eines der beruflichen Stellung nicht entsprechenden außerberuflichen Lebenswandels gemeint ist.
u "aa
- 4- "
Die Behauptung des Angeklagten wäre nach den Urteilsgründen (UA 22) nur dann zutreffend gewesen, "wenn die Zeu- : gin ME sich solchen Bediensteten - sei es:auch ohne " Annahme eines Entgelts - wahllos zur Unzucht angeboten und die Bediensteten von diesem Angebot Gebrauch gemacht hätten." Diese Auslegung erscheint zu eng, Soweit sie ein "Anbieten"
wre re 2 m.
ap
erlangt, doch ist gleichwohl der Schluß des Tatrichters, ä K% die behaupteie Tatsache sei nicht "erweislich wahr" im Sinne n Er das $ i86 StCB, angesichts der Feststellungen des Landge- A "x: richts zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. N Fr. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier nach Zeitraum R u und Betroffenen um eine "Sammelbehauptung" handelt. Zu dem
T Rechtshegriff der Sammelbehauptung hat der Senat in dem un-
veröffentlichten Urteil 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958
ausgeTlührts
"um für eine solche. den Wahrkeitsbeweis als erbracht anzusehen, ist es nicht uötig, daß alle zugrundeliegenden Einzelvorfälle als richtig erwiesen werden, wie es umgekehrt nicht arforderlich ist, daß alle Einzelvorfälle als nicht erweislich wahr festgestellt werden müßten, um die Sammelbehauptung als nicht erweislich wahr erscheinen zu lassen; vielmehr genügt es, daß die Behauptung als im wesentlichen wahr oder nicht erweislich wahr festgestellt werden kann (vgl. RG6St 55, 129, 1355 BGH (VI. 28) IR 1953, 181)."
Ye u B a u I u la
Das - hier im einzelnen nicht zu wiederholende - Eirgeb-
u
die Wahrheit der aufgestellten Behauptung; es ergab sich im Gegenteil, daß nach Erhebung der Räumungskdlage seitens des Mitangeklagten Re gegen Frau NEW im September 1954 die Herrenbesuche bei Frau Mill nach eigener Angabe der Angeklagten merklich nachließen, was in dem Schreiben vom.4. April 1955 nicht zum Ausdruck kommt.
SC N
..
I \“
Wenn es in den Urteilsgründen (UA 22 f) heißt:
"Im übrigen ist es nach dem Inhalt der Behauptung des Ange-
.klagten nicht wesentlich, ob sich die Zeugin überhaupt wahl.
los der Unzucht hingegeben; sondern ob sie dies gegenüber - Bediensteten des Regierungspräsidiums getan hat",
so ist das nur mit Binschränkung richtig, da sin solcher
Verkehr von Frau MD insbesondere mit Angehörigen des
Regierungspräsidiums behauptet war.
Danach ist im Ergebnis die Feststellung des Landgerichts, daß die Merkmale des § 1§ 6 StGB durch die oben behandelte Behauptung des Angeklagten im Schreiben vom 4. April 1955 erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Dagegen vermag der Senat den Erwägungen, aus denen die Strafkamer dem Angeklagten den Schutz des $- 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) versagt hat, nicht zu folgen.
Daß der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, unterstellt das Landgericht nur (va 24), ist aber nach Sachlage nicht zu bezweifeln. Der Angeklagte stellte in einem zwischen ihm und Frau 3 mu laufenden Verfahren betr, Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine für dieses Verfahren erhebliche Behaupiung (unsittlicher ‚Lebenswandel”. der Frau EM) auf unä iborsandte Abschrift seiner Eingabe an die Diensistelle, der Frau EEE Und die Personen aufsichtsmäßig unterstellt waren, die "insbesondere" bei Frau EEE verkehrien. Er
bezweckte, wie das Landgericht feststellt (VA 8), "daß
er möglichst schnell in die von ihm zum 1. April 1955. 88-
mistete Wohnung, in der die Zeugin MW noch 2 Zimmer innehatte und die Küche benützte, sollte einziehen dürfen
x und daß die Bediensteten des Regisrungspräsidiums, die die
& Zeugin in ihrer Wohnung besuchten, einen Wink von ihrer
g Dienststelle erhalten sollten, die Besuche künftig zu }. IE unterlassen." ; a Der Angaklagte glaubte auch nicht mur an die Richtig- N 2. keit seiner Behauptung eines unsittlichen Lebenswandels von | x Frau MB, sondern sr hatte nach dem Ergebnis der Beweis-
BE aufnahme immerhin beachtliche Verdachtsgründe in dieser
ir Richtung (UA 23). Wenn er unter diesen Umständen seine Mei-
> nung an zuständiger Stelle vortrug, so kann darin noch
| |
keine "Leichtfertigkeit" (vgl. dazu R6St 71, 174; 74, 257) gesehen werden. Das Landgericht meint (UA 23), er hätte, !pevor er diesen Verdacht - noch dazu in sehr bestimmier Form -- Dritten gegenüber aussprach, nähere Nachforschungen anstellen müssen", Es ist aber weder im Urteil gesagt noch sonst ersichtlich, welche Nachforschungen er hätte anstollen sollen, die geringeren Schaden anrichteien als der von ihm eingeschlagens Weg. Da es sich nicht nur um die Besuche männlicher Personen, sondern darum handelte, was bei diesen Besuchen geschehen war, ist nicht zu erkennen, an welche dem Angeklagten zumutbaren und für ihn erfolgversprechenden Nachforschungen die Strafkamer gedacht haben könnte. Sie hai den Begriff der Leichtfertigkeit offensichtlich über-
spanni,
4, sw Sea on
Die Anwendung des § 193 StGB ist im angefochtenen
Urteil weiter deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte in
seiner Eingabe vom 4. April 1955 nichts davon gesagt hatte,
daß die Besuche bei Frau MMWseit September 1954 merk-
lich nachgelassen hatten, und weil er also mit seiner Äußerung
"zu weit gegangen" sei. Daß er sich dessen auch bei Abfassung — seines Schreibens bewußt war, ist nicht festgestellt und
auch nicht anzunehmen. &s liegt nahe, daß der Angeklagte
02% RR K22 &
—1
von dem Rückgang der Besuche selt Sepiember 1954 deshalu nichts erwähnt hat, wsil dieser zeitlich mit dem Beginn des Räumungsrschtsstreits zusammenfiel, so daß mit dem Wiederauflsben der Besuche im früheren Umfang gerechnet werden mußte, wenn die Gefahr der Räumung gebannt war,
Ort der Angeklagte durch die Form seiner Behauptung (Ruf eines "Treudenhauses") den Schutz des § 193 St6B verwirkt hat, ist im angefochtenen Urteil nicht erörtert. Sicherlich stellte der gewählte Ausdruck eine Übertreibung dar; doch wog diese nicht so Schwer, daß aus solcher Entwerden müßte; davon ist augenscheinlich auch das Landgericht ausgegangen.
“
2. Fall (Angaben des Angeklagten zur Niederschrift
en mm mn m m un nn m ba an gun ame
vom 20, April 1955).
Das Rogierungspräsidium bestellte Dr. Miibauf die Übersendung der Abschrift des Schreibens vom 4. April 1955 hin zu einer persönlichen Anhörung, über die durch den vernehmenden Beamten, den damaligen Oberregierungsrat Dr. > GEB, sine Niederschrift angefertigt wurde. Aus diesen Angaben greift das Landgericht zwei Behauptungen als üble Nachrede heraus, nämlich (UA 24), .
a) bei dem französischen Wohnungsamt in Freiburg sei versucht worden, im Herbst 1954 nachträglich eine Beschlagnahme der von Frau Mil enohnien Räume zu erwirken; der Oberregierungsrat Dr. SEEEENEND so11e vei dem Zeugen Scheer angerufen haben;
b) siner der Herren, die die Zeugin “ED nachts nei sich gehabt habe, sei der Regierungsamtmann HB gewesen.
pe,
re
4 wur
‘ er
‘
Zu_&) erhebt die Revision eine Verfahrensrüge, die aber unerörtert bleiben kann, weil das Urteil auf die Sachrügs aufzuheben ist,
Das Landgericht stellt zu der Behauptung unter a)
‚Zost, daß Dr. SC, der Dioustvorgesetzte von Frau
“OD, Hei dem Zeugen SC, dem Inspektor bei dem Wohnungsamt, angerufen und gebeten hat, ihm eine Abschrift der vor Jahren ergangenen Verfügung über die Beschlagnahne der Wohnung zugunsten von Frau ME zu übersenden, falls eine solche Verfügung zu ermitteln Sei. Davon erfuhr die Ehefrau des Angeklagien Dr. M@, welche damals bei dem Wohnungsamt beschäftigt war; sie faßte di.e Bitte von
Dr. Sp Sahin auf, daß dieser gebeten habe, "eine
Beschlagnahmebescheinigung" für die Räume der Zeugin MD
auszustellen, und teilte-dem Angeklagten ihren Verdacht mit, Dr. SEE Habe versucht, nachträglich eine Beschiagnahme der Räume zu erwirken. Der Angeklagte gab darauf
bei Dr. BED an (va 11):
"Mir sind die Vorgänge bekamt, daß bei dem französischen Wohnungsamt der Stadt Freiburg versucht wurde, im Herbst 1954 nachträglich eine Beschlagnahme der von Frau ME bewohnten Räume zu erwirken. Herr Oberregierungsrat Dr. Scherenterg soll bei Herrn SP, Beamter heim Wohnungsamt, augsrufen haben; Herr SB hai dieser Aufforderung nicht entsprochen."
Das Landgericht ist der Meinung (UA 27), "ger Angeklagte durfte, ohus sich dem Vorwurf der Leichtfer-
tigkeit auszusetzen, nicht die Interpretation, die die Zeugin MB einer zweideutigen Erklärung hatte angedeihen
EURER
sur
rn
In DIR SEUTERTE ENT
ia
lassen, unbesehen übernehmen, Das gilt umso mehr, als die Zeugin MED, wie sis dem Angeklagten sagte, nicht selbst mit dem Zeugen Dr. SC sesurochen, sondern lediglich den (angeblichen) Inhalt einer Mitteilung des Zeugen SHE veitergelsitet hatte, In derartigen Fällen einer mehrgliedrigen Übermittlungskette ist, wie auch der Angeklagte wissen mußte, besondere Sorgfalt geboten."
Hier bleibt unberücksichtigt, daß der Angeklagte seine Behauptung bezüglich Dr. SD in sie So1l-Forn gekleidet hatte; er hatie also nicht unbesehen die Darstel- - lung seiner Ehefrau sich zu eigen gemacht. Zieht man weiter in Betracht die Feinheit der Unterschiede, um die es geht (Abschrift früherer oder Erteilung neuer Beschlagnahmeverfügung), sowie den Gesichtswinkel, aus dem die Eheloute Dr. Me den Anruf des Dr. SÜD Hei dem Wohnungsamt betrachten konnten, so vermag der Senat in der Aufstellung der Beheuptung bezüglich Dr. EEE dei der Anhörung des Angeklagten durch ORR Dr. EEE Keine Leichtfertigkeit zu senen. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß er jetzt etwa in der lage eines Beschuldigten war und sich verteidigen wußte und durfte, und ferner, daß er dies bei siner Stelle sat, die für die Nachprüfung der Richtigkeit seiner Behauptung zuständig war. Wem er unter diesen Voraussetzungen in der Soll-Form seinen Verdacht vortrug, kann das nicht aus dem Gesichtspunkt der Leichtferiigkeit beanstandet werden.
nn un Zu
FD ::re Gas Haus des Angeklagten Rund damit die Wohnung der Freu Mr iena!s betreten. Damit sind die Merkmale des § 1§ 6 StGB in diesem Punkt einwandfrei dargetan. Die aufgsstellte Behauptung ist.unwahr; der Glaube des Angeklagten an ihre Wahrheit oder an ihre Erweislichkeit
"era
19.
ist ohne Bedeutung (BGH 1 StR 277/57 vom 28. Februar 1958 3. 24 unter Hinweis auf R6St 65, 422, 425; 69, 80, 81; BEH 4 StR 352/53 vom 27. August 1953).
Dagegen können auch hier die Ausführungen, mit denen das Tandgericht dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB wegen "Leichtferiigkeit" versagt, nicht gebilligt werden. Der Angeklagte hatte zur Niederschrift vom 20, April 1955 erklärt (UA 11):
!yon meinem Sohwiegervater weiß ich, daß einer disser Herren des Regierungspräsidiums Herr Regierungsamtmann a ist."
Sein Schwiegervater hatte ihm, wie das Landgericht ebenfalls feststellt (UA 26), "berichtet, einer der beiden Herren, dies er eines nachts im Treppenhaus stellte, sei der Regierungsamtmann HB zcwesen, den er vom bad. Beamtenhund her kenne; dieser habe, als er, der Angeklagte I, in den Hausgang getreten sei, .eilig das Haus verlassen." Sein Schwiegervater war auch, wie bei seiner Revision noch zu erörtern sein wird, des festen Glaubens, HB erkannt zu haben. Unter diesen Umständen kann dem Landgericht nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt (va 26):
"per Angeklagte Dr. ME hätte jedoch erkennen müssen, daß die Schilderung des Angeklagten RE, die auf einer flüchtigen Begegnung zur Nachtzeit beruhte, eine sehr unzuverlässige Grundlage für seine zu Protokoll des Regierungspräsidiums aufgestellte Behaupiiung war. Auch hier durfte er ohne nähere Nachforschungen eine Behauptung des bezeichneten Inhalts nicht; aufstelleu. Er hätte allenfalls vorsichtig andeuten können, daß sein Schwiegervater glaube, bei der flüchtigen nächtlichen Begegnung ‚den Regierungsamtmann Halter erkannt zu haben." j
Pe Se re.
ei wehren. rt Tyemazn
VRrE a At er
.
m 11.
Zunächst ist, was die Form der Verdachtsäußerung betrifft, dis Fassung der Niederschrift, wie das Urteil selbst er_ gibt, nicht unbedingt zuverlässig; so hält das Landgericht für möglich, daß der Satz, der in der Niederschrift auf den hier zur Rede stehenden folgt (vgl. VA 1! £), trotz seines schwerwiegenden Inhalts auf einem Mißverständnis des ORR Dr. ern: (Va 12). Eine belsidigende Ansicht Urteilsfeststellungen offenbar fern, jedenfalls deutet nichts auf sine solche Absicht persönlicher Beleidigung hin. Der Vorgang als solcher hat sich aber auch nach Ansicht des Landgerichts tatsächlich abgespielt; es geht nur darum, wer die Beteiligten waren. Wenn unter solchen Umständen
Dr. MED den Namen HM nannte und damit, wie sich nachher ergab, einen Unbeteiligten traf, so ist es nach Sachlage nicht angängig, ihm den Vorwurf der Leichtifertigkeit zu machen, so bedauerlich der auf HMM zetallene, erst durch dis Haupiverhandlung ausgeräumte Verdacht sein mag. Damit _ ist auch die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 aufzuheben.
| Da weitere tatsächliche Erörterungen in den Fällen 1 und 2 nicht erforderlich erscheinen, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Wesentlich anders als in den bisher behandelten Fällen liegt es hei der Eingabe des Angeklagten an den Kultusminister Simpfendörfer vom 3. Februar 1957, nachdem er zwischenzeitlich zum 31. März 1956 aus seiner Stellung als wissenschaftlicher Ässistent am Mineralogischen Institut der Universität Freiburg entlassen worden war. In.dieser
RR
E% 7
PA Pr
WS ER ” .
..
Ey 202 Ale ET KEcH PET
BR “>
PR RR ZE AG »
Eingabe heißt es (UA 16 f):
Niusgelöst wurde die Sache durch eine Dame zweifelhaften Tetenswandels, die um jeden Preis gestützt werden mußte.
. Bedienstete des Badischen Ministeriums des Innern und der
Badischen Staatskanzlei pflegten bei einer Frau ME,
Sekretärin des Herrn Oberregierwmgsret Dr. Siku vo ehemaligen südbadischen Innenministerium zu nächtigen. hs
die Staatsanwaltschaft Freiburg die dabei beteiligten ver-
heirateten Beamten namens Herbert HD, ED, ein EEE, ED on TED Lestgesiellt natie und sich das
Ausmaß der Unzucht bei jener Behörde abzuzeichnen begam, wurden meines Wissens die weiteren Ermittlungen eingestellt,
Als der Hauseigentümer auf Räumung drängte, hatten Herren des Regierungspräsidiums Freiburg unter Mißbrauch ihrer Stellung und " unter mißbräuchlicher Benutzung von KEinrichtungen der Verwaltung versucht, der Dame die für sie
so günstige Wohnung zu verschaffen. Herr Dr. SED versuchte nit Hilfe seiner früheren SS-Beziehungen, die franz. Besatzungsmacht zum Eingreif en zugunsten dieser Dame zu bewegen."
Das Tandgericht sicht in dieser Eingabe eine üble Nachrede in drei Behauptungens
2) Die verheirateten Beamten HogiiEB. sem», EEE: VE EB Hätten mir Aer Zeugin MB Unzucht
getrieben; in Wahrheit habe nur seiner dieser Beamten mit ‚Freu MOD "Unzucht getrieben" (TA 50);
b) Herren des Regierungspräsidiums hätten unter Mißbrauch ihrer Stellung und unter mißbräuchlicher Benutzung von Einrichtungen der Verwaltung versucht, der Zeugin Mi ai: Wohnung zu verschaffen; dies sei unwahr (UA 30 f);
c) Oberregisrungsrat Dr. SB have mit Hilfe Lrühers, S5-Beziehungen versucht, die französische Besatzungsmacht zum Eingreifen zugunsten der Zeugin zu bewegen; dies sei
zu keinem Zeitpunkt geschehen (UA 17, 30).
Damit liegen insoweit die Merkmale des § 1§ 6 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite fest. Andererseits erscheint die Frage eines Schutzes des Angeklagten durch § 195 StGB hier in ganz anderem Licht. Der Angeklagte befand sich seit rund 1 1/2 Jahren bereits in der ersirebten Wohmg welche Frau SB seinerzeit innehatte. Die ganzen Mictstreitigkeiten spielten jetzt nur noch insofern eine Rolle, als sie den Ausgangspunkt der Inerquicklichkeiten bildeten, die sich in der Folgezeit anschlossen. Mit der Eingabe an das Kultusministerium konnte der Angeklagte die Vorgänge bei Gericht und Regierungspräsidium nicht wieder aufrollen. Unver diesen Unständen ist es schon zweifelhaft, ob ihm noch ein Handeln zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zuzubilligen ist, wenn er in Seiner Eingabe nur seine alien Behauptungen wieder aufgegriffen und nicht sogar noch erweitert hätte, Das Landgericht hat diese Frage offengelassen, da der Angeklagte auch hier jedenfalls leichtferiig gehandelt habe, Es führt aus (UA 31 f)s
"Die eigenen Beobachtungen und Wahrnehmungen sowie die Schilderungen des Angeklagten MP stellten für die bestimnie Behauptung, die Zeugen ED. EEE ı:: en sowie Herr SED hätten mit der Zeugin Meißner Unzucht getrieben, ebensowenig eine auch nur annähernd ausreichende
rm
If
14 -
tatsächliche Grundlage dar wie für die Behauptung, die Zeugin habe mit Bediensteten des Regierungspräsidiums einen freudenhausähnlichen Betrieb unterhalten (s.o. unter 1). wir die übrigen, hier in Frage stehenden Behauptungen in seinem Schreiben vom 3. Februar 1957 hatte der Angeklagte ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte. Daß er sich auf die Mitteilung seiner Ehefrau über die Anfrage des Zeugen Dr. SCREEN Hei cm Zeugen SC nicht stützen kann, ist bereits oben unter Ziff. 2 a dargelegt worden. Wie der Angeklagte schließlich zu der Behauptung kam, der Zeuge Dr. SEE Habe frühere SS-Bezichungen für die Zeugin
ME nt zuar zu machen versucht, ist überhaupt nicht er-
sichtlich."
Diese Begründung ergibt, daß das Tandgericht zum Tail auch hier wieder Gedankengänge verwendet, die — selbst unter Berücksichtigung der zur Zeit der Eingabe vom 3. Februar 1957 völlig gewandelten Sachlage — nicht ohne weiteres gebilligt werden können. Gleichwohl ist dem Landgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß der Beschwerdeführer sich in diesem Falle nicht mehr zu seiner Rechtfertigung
aut § 193 StGB berufen kann.
Der Zusammenhang der Vorgänge um Frau MM nit dem Gesuch an den Kultusminister war immerhin schon So lose, daß es genügt hätte, wenn der Angeklagte seinen damaligen guten Glauben an einen unsittlichen. Lebenswandel der Frau VE 1: Angehörigen des Regierungspräsidiums dargelegt hätte. Er hat sich aber, wie bereits hervorgehoben, dazu
een nn
vu in rn
hinveißen lassen, in Erweiterung seiner früheren Behauptungen
eine Darstellung zu geben, die nicht nur nach dem erstrebiven Zweck nicht nötig war, sondern für die er keinerlei ausveichende tatsächliche Unserlagen mehr besaß. Er hat also bei Aufstellung seiner Behauptungen das von Ihm zu verlan-
„15
gende Maß an Sorgfalt sowohl wie an Selbstbeherrschung in | | unwehren, einer Weise vermissen lassen, daß die sachlich, beleidigen. den Behauptungen nicht mehr als das durch die Umstände gebotene Mittel zur Interessenwahrung anerkannt werden können und ihm daher hier der Schutz des § 193 StGB versagt werden muß. Mit dieser Maßgabe ist der Schuldspruch im Palle 3
zu bestätigen und die Revision insoweit zu verwerfen,
Dagegen muß der Strafausspruch im Falle 3 mit den zugrundelisgenden Feststellungen aufgehoben werden, da der nach den obigen Ausführungen veränderte Schuldumfang und der Wegfall der Verurteilung in den Fällen 1 und 2 eine Nachprüfung der Strafzumessung einschließlich der Entscheidung ühser die Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich machen. Demit wird der Beschwerdeführer in die lage versetzt, seine mit der Revision geltend gemachten Bedenken gegen die bisherige Strafzumsessung dem Tatrichter in der neuen Verhand-Lung vorzutragen.
Il. Aevision des Angeklagten R®.
Der Angeklagte Re war ebenso wie Dr. MB zwecks persönlicher Anhörung zum Regierungspräsidium beschieden worden und machte li. Niederschrift vom 2. Mai 1955 vor ORR Dr. EEE sie Angave (va 18):
Regierungsamtmann Franz WB; den ich vom Beamtenbund persönlich kenne, habe ich einmal morgens zwischen 3 und 4 Uhr im Treppenhaus meines Hauses gestellt.
Ich täusche mich nicht in der Person des Herrn N Sonst habe ich Herrn Tl in meinem Hause bei Frau
SED nicht geschen."
Dig nn ER
EEE RER u TTRTIER .. > er, .. u. 2 Er v
"überzeugt war. Wenn er bei seiner Anhörung vom 2. Mai 1955,
If
Nur in dieser, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahren Angabe sicht das landgericht eine üble Nachrede
des Angeklagten R@& (UA 33 £f). Es versagt dem Beschwerdeführer den Schutz des § 195 StGB, da er leichtfertig gehandelt habe. In diesem Zusammenhang heißt es in den Urteilsgründen (UA 35 £)s
"Obwohl er den Zeugen HM von bad. Beamtenbund her kannte, hätte er sich bei Anwendung der ihm zumubbaren Sorgfalt sagen müssen, daß die flüchtige Begegnung zu nächtlicher Stunde eine sehr unsichere Grundlage für seine bestimmte Behauptung war, Der Angeklagte hat selbst angegeben, &aß die Person, die er für den Zeugen Hfhrielt, eilig das Haus verlassen habe, als er in den Hausgang trat. Um sich unter diesen Umständen dem Vorwurf der Leichtfertigkeit zu entziehen, hätte der Angeklagte nähere ürkundigun- ' gen anstellen müssen, bevor er eine Behauptung des bezeichneten Inhalts mit solcher Sicherheit aufstellte."
ı
Dieser Begründung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Fesisiellungen des Landgerichts ergeben, daß der Angeklagte R@® von der Richtigkeit seiner Beobachtung fest
in der sr selbst als Urheber der Verdächtigung des Amtmanns TO sine veschuldigtenähnliche Rolle spielte, außerdem aber die Interessen seines Schwiegersohns beachten durfte (vgl. dazu die richtigen Ausführungen des Landgerichts
VA 20 in anderem Zusammenhang), dieses sein vermeintliches Wissen zur Niederschrift angab, so kann ihm deshalb noch nicht Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Welche näheren
sd,
Erkundigungen er hätte anstellen sollen, ist Auch in diesem Falle weder im Urteil dargelegt noch sonst erkennbar. Die Strafkammer hat augenscheinlich auch bei dem Angeklagten R@® die Anforderungen an das Maß der zu erwartenden Sorgfalt bei Aufstellung einer Behauptung überspamt. Es kann hisrnach die vom Landgericht nicht tehandslie Frage unerörtert bleiben, ob der Angeklagte RM nicht in entschuldbarem Verbotsirrtum gehandelt hat,
Das Urteil muß daher auch gegen RP aufgehoben werden. Ebenso wie Dr. MB in den Fällen 1) und 2) des angefochtenen Urteils ist auch er gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
%a I und IIs Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagten freigesprochen sind; auf § 467 Abs. 1 StPO.
Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, in Anwendung des § 467 Abs. 2 S. 1 StPO die den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatiskasse aufzu-
Pur er at
s.
{ ‘“
. oo, A Ye . TUT N Du re 2 . nr .ın . ’
. u ..
erlegen. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 S. 2 StPO liegen nicht vor (vgl. BGHSt 11, 583). -
Dr. Geier Dr. Pestiz Mantel
Werner Dr. Hengsberger