§ 136 Vernehmung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136#abs-1 (1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136#abs-2 (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136#abs-3 (3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136#abs-4 (4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/136#abs-5 (5) § 58b gilt entsprechend.
Wird zitiert von 348 Entscheidungen zu § 136 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.1968 – 4 StR 19/68Zitiert von 3
- BGH, 03.05.2018 – 3 StR 390/17Unterbleiben einer qualifizierten Belehrung des Beschuldigten vor einer späteren Vernehmung: Abwägung zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und dem staatlichen Interesse an der Sachaufklärung im Hinblick auf die Verwertbarkeit der späteren AussageZitiert von 13
- BGH, 06.02.2018 – 2 StR 163/17Strafverfahren: Beweisverwertungsverbot durch unterbliebene Belehrung über die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei der Beschuldigtenvernehmung; Benachteiligung durch unterlassene Prüfung einer nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- BGH, 06.02.2018 – 2 StR 163/17Strafverfahren: Beweisverwertungsverbot durch unterbliebene Belehrung über die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung bei der Beschuldigtenvernehmung; Benachteiligung durch unterlassene Prüfung einer nachträgliche GesamtstrafenbildungZitiert von 3
- BGH, 27.06.2013 – 3 StR 435/12Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Spontanäußerungen des Beschuldigten nach ausdrücklicher Berufung auf sein SchweigerechtZitiert von 7
- OLG Hamm, 07.05.2009 – 3 Ss 85/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – 4 StR 659/25Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an den natürlichen Vorsatz bei krankheitsbedingtem Fehlen der Reflexion über die Tatfolgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 08.07.2026 – 22 K 5973/24
- BGH, 10.06.2026 – 3 StR 97/26Strafrechtliche Grenzen heimlicher Tonaufnahmen bei Polizeivernehmungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.