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BGH Entscheidung vom 03.07.1951 – 1 StR 287/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2304 003

In üonen des, Volkes

In der Striilsuche gegen

sen Lendrst a.D. Erich C EEE cs Dose ;evoren cn GE 1555 in Dumm,

wegen falscher Anschuldigung u.a.

het der 1. Strüloenat des Sundesgerichtshofs in Ger Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenonnen hi.bens

Senctsprüsident Richter

&els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz,

Bundesrichter ilcntel,

Bundesrichter Dr. Geier,

Bundesrichter Glenzmenn 018 beisitzende Richter.

Sincesenvali als Vertreter der Eundesenweltocheft,

Juswizselipetür als Vrlunäcbeauter Cer GezchkTtentelle,

Zür Decht erkamt:

“uf die Revision des Anselilasten vird das Urteil des Landgerichts !iinchen I von 10. Pebruar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Jeohe zur neuen Verhe nclung und üöntscheidung, euch Über dle Kosten Ges Kechtenmittels, an

dus aendgericht zumickverv.iesen.

Von dechts vegen

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I. Veräetirensbeschner&e.

in der Jeuptverhindlung wurde der Dtudent Joschin Jg als Zeuge vernomien. Nach seiner Vernehmung beschloss das Gericht, ihn senüss § 61 „re 5 otPO nicht zu vereidisen. Die Zevision nccht gelvend,.die DLichtvereidizung des Zeugen verletze die 55 59, 61 ir. 3 5320, weil des Gericht, wie sicn cus den UTteilsgründen ergebe, der Ausseze Ges Zeugen entgegen dem Beschlusse, mit der es die hichtvereidigung des Zeugen begrilniete, doch wesentliche Bedeutung beigelegt hebe. Die Rüge ist besründet,

gesenstend des Verfehvens bilden Zingeben des “NGeklagten en des Dererische Staatsninisteriun der Justiz, in denen der Angeklagte gegen Steatsenuülte und Richter bein Zendgericht in Dgsm heftige Anklagen wegen ihres Verhaltens im Stru.Z- ver’uhren gesen den DOGEEEEREEEEEEED I.rzt Dr. Ti gerichtet hetve, Sie enthielten unter enderen den Vorwarf, in der Heuptverhandlung gegen Ir. IB habe der stastsanyelt unter Z3illisunsg Ges Vorsitzenden der Strefkamner den Studenten Tip gefesselt cbführen lassen, der euch demels als Zeuge gehört worden sei und, wie der Angelileste beheuptet, Tiesentliches hütte aucsagen künnen, nur weil ihm in der ürrezuns eine felsche Anssort unterlau?en sei. Drüurch habe er ihn mundtot geriacht und auch undere Zeugen

nseklurten e erilsste; hütten. es Lundseri eht ut im vorliegenden Verfcuren diese Behcuptungen des Angezlesten au? Iuro Aicvigkeit seyriflt und in diesen Zusennenhang den Zeugen JR über Gdle Vorgünge gehört, die sich bei.sein 1er \emehmung im Verfohren sezen Dr: HB ereisneten, Die Urteilsgrince geben die Anaadse die IR im vorliegenden Verfchren genucht het, cusführlich wieder. sie Veasstellunsen des Gerichts sti.men in 2llen weseätlicihen Puntiten mit diesen SJekundungen überein. Zwer lassen die Urteilsgründe erkeimen, dası das Lendgericht seine Yberzeumas von Tetherscag insoweit in rster Linie ‚eu? die Aussasen der Startgenwälte und Nichter stitzt, die an der Verhenälung gegen Dr. TB teilnelmen oder ihr beiwohnten (Dr. ii, Dr. cum; Dr. REED vnü DO. DB). Aber schon die eusführliche \Wledergi»e der Belrundungen des Zeugen JM lässt erkennen, d«ss euch seine usscuze für die Überzeuzung der Strelxcmer nicht ohne Bedeutung ver. sei einer von dem Zeugen Dr. Zi verundeten ZDinzelheit begründet die Strefkamner ihre Auffussung, dess Dr. ib insoweit einer Srinnorunsstüäuschung unterliegen müsse, S0- zer ausdrücklich nit den Hinweis, dı.ss JR davon nic.is berichten könne, obvokl er sich on den .Vorgeng, der zu seiner Testnaiine geftiart habe, noch genau erinnern könne und Gcher enzunehlnen sei, d«usg er wuch die von Dr.2i bekundete Zinzelheit im Gedüchtnis behelten haben vwür-Ge, wenn sie sich wirklich so zugetregen hätte, wie

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Dr. Ri aussesczt habe. Die bweichung bezog sich drauf, 05 J@p in der Verhindlun; zgesen

Dr. TEE Su2 einen Vorhalt nit einen slotten "mein" seertwortet hatte oder noch eine nühere erläuternüe Srklärung hatte cbgeben wollen, debei jedoch von eiren peisitzenden Richter unterbrochen worden var. ver Punit, in dem dus Landgericht Ale Zussage Ts ververtet, betrifft also eine Sinzelheit, die Tür Gele Intscheidunz der Truzse, ob er wirklich seinerzeit "unrdtot zeiic.cht" worden wer, von recht erheblicher 3edeutung ver.

3ei Gieger „suc.:lose verstüsst dcs Abgehen von der Vereidigung gegen % 61 Ir. 3 St?O. Der Senst hat in den Urteil 3154 3d. 13. 9 (= -DR 1951 5. 242) dchin entschieden, dass das Gericht einer Zuusage inner denn vesersliche Bedeutung beigeneäsen ::&t, wenn sich aus den Urteilssrüinden ersibt, dass esıseine Überseuguns in einen Sir die Urteitivulinmuung erheblichen Puniite allein oder neben enderen DBeweiscnzeichen au? Giece ussege stützt. Der Ietsrichter dıv? also nach § 61 ir. 3 StPO nur denn verfahren, wenn er den Inhelt der Aussaze für die Desrindung seiner überzeusuns vor Sechverhelt entbehren kann. Ta die streikcmner die Beiiundungen Je in einen nicht unvichtigen Funkte ververtet het und sie ersichtlich nir-- Gestens eins von mehreren Beweiscnseichen sind, auf die das Lendgericht seine Überzeugung stützt, hötte von der Vereiäigung des Zeugen. nicht gemüss § 61 ür.3

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übgesehen werden dürfen, Sr hütte vielmehr ıcch 3 59

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320 vereidist werden riisgen.

In? diesen Verfcihrensfehler konn cuch des Urteil beruhen. Wenn euch besti:..ıte Anzeichen d..2ür fehlen, dass der Zeuse | unter dei. üide eine endere Aurecge geuccht heben würde, so lüsst sich de.rüber doch !ein zuverlässiges Ursceilubgedben. Der Fehler betrifft cuch beide Zülle Ger leichtfertigen Telschen Ancchuldiguns, weil cer „ngeilcste eus Ger Telicnälun; des Zeusen TB 1:2 Ver?chren gesen Dr. IR in beiden Üingeben an das Stecteministeriun Vomürle gezen des Gericht oder den Stotsenwolt herleitet. Sr nötist deshelb duzu, dos Urteil in seinen senzen Unfense cufzuheben.

II. Se.chbescircrde.

Dei der scchiichen Beurteiluns zeit dcs Lendsericht ae.von zus, üle beiden ZEinsceben des Anzelilssten en das Beyerische Stcecteministerium der Justiz vom 30. Jrenuar

und 25, 'ärz 1950 seien denin zu verstshen, Cduss sicn Steeteerwalt Do. \eiss der „reiheitebercupuns: in nt

und die beteilisten Lichter der Rechteveusuns schuldig gemecht hütten. Von Stacrtscenvwelt Dr. VB erde in beiden Zinzeben den Sinne ncch behauptet, er he.be durch den Rechtsbruch der Abfährun; eines missliebigen Zeu-

gen vorsätzlich, ohne dazu berechtist zu sein, eine vorläufige festinchue vorsenomien und ferner sich durch seinen }ntrı.s cuf Versegung der Aumnestie einer nindestens dienststraufrechtlich zu chndenden weiteren Pflichiver-

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verletzun; scwlcis genccht. Die den Vorsitzenden 27. CB Veireilchcen Wendungen in der üinge-

be vo. 50. Jenueo 1550 seien dehin zu verstehen,

er hibe den Zeusen I munätot gerecht und danit

dus durch lic Beweiscufnshiue entstandene 3ild bevusst zu Ungunsten des Dr. IM verschoben, er Labe sich ılso als 3ecnter bei der Leitung; und Behendiung eirer Lechtssuı.che vorsätzlich zum Nachteil einer Pursei einer Beuguns des Dechts schuldig zemc.cht. Die in der _Lingcbe vom ‘25. Zürz 1950 enthaltenen \VencCungen der "nerteilichen Verhenälungs?ihrung" und der "Duldung des Rechisbruchs der AbZührung des missliebizen Zeugen a" seien in denselben Sinne aufzufassen. Auch der in der zweiten zingeve Segen die Richter Dr. Km: EB vn e scrichtete Vorvwurf, sie hütten den Dr. IB die Annestie "vorenthalten", sci nach dem genzen Zustimienheng dehin zu verstehen, däss sie die Aunestie, obwohl sie sich’ berusst sewesen seien, dess Dr. FM :asaruch hiereu? lebe, bewusst nicht cngeitendet, also des Recht vorsätzlich zu seinen Icch5eile geveugt hätten.

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Diese -— von der kevision auch nicht besonders beiänpfte - nulezung ist möglich und cus Rechtsstünden nicht zu boenstunden, soweit sie des Verhalten des Olorsicsavsanvalts Dr. VB und des Vorcitzenden Dr. Temp betri?2t. Der /.usdruck "vorenthalten" kenn eber zuch weniger bedeuten, nämlich nur, dass Ges Annmestiezesetz bei richtiger Hendhabung auf Dr. IB hätte angewendet werden zissen. Der ülnn,

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di.cs die umwiceltiige Anvencung au? bivusster Nechtsbeugung beruhle, Leim: der Wendunsz nicht onne weiteres entnoxmiten werden. Selbst der Vorwurf der Voreinsenomnenheit würde noch nicht mit dem der vorsützlichen Rechtsbeusung gleichbedeutend sein. Die Darlesungen Cas Urteils lassen nicht erkennen, dess sich dc.s Lendgericht bei der Zuslesung des Wortes "vorerihelten" dieser ııindestens ebenso nzlieliegenden Auslesungsmöglichkeiten beiusst gewesen ist. üs wird Geshslb in der -— schon aus Enderen Gründen notwendisen - neuen Verhandlung sich nit diesen iLlöglichleiten nüher auseinindersetzen rüssen. Ferner geht aus den Derlesungen des Urteils nicht nit der nötigen Klerheit hervor, ob die (wilı.ssung vor Inhalt der Singeben. die äns Lendgericht geionnen has, in allen Zunliten -mch Gen „illen und de: Vorstellung des Anzekla.sten entsyrochen habe oder renigstens, was in den von Inndsericht enzenorn:enen &ll dor Leiohtfertizen Zalschen inschuldigung genügen würde, dass er zrob Schrlässig eine dem unbefengenen Beurteiler sich aui-

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Grängende Deutunssnöglichtieit äleser Art Üborselen und

unverlcksichtigt gelsssen nebe. Der Zusaumenkang der Urteilsgsriinde Geutetzvar dercu? hin, dass sich Wille und Vorstellunz des insellesten nit der Auffcssung des Lenägerichts dec!:en, soweit es sich un die mit der Verneiwunz Mi zuscmiienhöngencden Vorgünge handeli. Ob

s Eder Euch insoweit zu selten nat, als des Lendgericht in der "Vorentheltung" der :mnestie den Vorwurf

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der kechtsbeusung Zindet, konn den Urteil nicht entnom.en werden. Auch hierzu wird Kun Lendzericht in der neuen Verhandlung erzünzende klare Teststellunsen treffen nissen. Zuch Zir Cie von ihn bejsäte Annehme, dass or Aneekiegte | die üichter, die bei deu Beschluss von 24. iz 1950 mitzewirlt hatten, in der Adsicht verdächtist eher gezen sie ein beliöürdliches Verfehren

"herbeizuführen, Zehlt es an der eusreichenden tetsäch-

lichen Grundlage, solcenge nicht bedenkenfrei dargeten ist, dus. der In erlacte. gegen sie in der Tat den Vorur? der Nechtsbeugung crheben wollte.

Das Lenegericht hot uch bisher noch richt zeprüft, ob auf Grund der von Angzeklegten seruchten An zeise sesen üle von iin vercüchtisten Pichter Überheuyt ein VerZchren eingeleitet worden ist und wie es zeendet hat. Das wäre eber wegen § 164 Abs. 6 StGB notviendis gewesen, der - wie äle nechtsnrechung bisner stets augenomuen hut (vol NGSt Da. 31 8. 231) und auch der erkennende Senat bejcht -— zwingend vorschreibt, deß rnit den Verichren und mit der Sntreheldäwm:s !ber die felsche inschuldizung innezuhslten ist, solange ein infolge de. ınzeige ein;eleitetes Verfehren enhüngig ist.

Soweit die Tevision geltend mecht, ücs Landgericht hebe zu Unrecht an;enommen, dcss die vom „njerlesgten guszesyrochenen Verdäcktigungen fulsch seien, bevre;st sie sich auf den Gebiete des Tuteächlichen.

g3ei Cer Prüfung der Pruse, ob der Inselilaste Gle Anschuldisungen leichtfertig, d.h. zrob Fcehrllssig erhoben hebe, ist die Strafkcmner zutre?- Zend davon zusgegengen, des: leichtfertis handelt, wer bei serissenhefter, ihn möglicher und zumutberer Prüfung Lütte erkennen müssen, ducs die Unter-Ligen für seino Behcuntungen unzuverlüssig oder unzulinslich weren {2GSt Id. 74 S. 257). Die Gründe, cus Genen Üc8 Le ndzericht diese Voreussetzungen als geben eusieht, helten bes nic::t in allen Funiten

den rechtlichen Hackprüfung stind. lach den Teststellungen Latte der nzelleste von ınfung en in sehr entscl:iedencer Weise für Dr. IB Fartci erseilTen, richtete, noch ehe es überhaunt zur Ilcuntverhandlung gekommen ver, Zingepen an den Ovderstcuts-

sawalt und einen der fichter urd br.cite darin zun ‚usdruck, dass Dr. IB völlig melellos sei, ohne evuss er In Gdiecau ü;onbliut ewwue Zilleres (ber di.s bisherige Ermittlungserzebnis wissen konnte. ls z>. IB ceona verirteilt zurde, nacha er Gso nicht sum anlası, seine „elmuns auf ihre Richtiglzeit zu übernrüfen, sondern suchte nur nech Anzeichen, un seine vorzefusste Keinung zu belegen, dess Dr. Ib völliz unschuldig und dus Urteil Felsch und unter Beusung des techts zustende seko:zıen sei. zr hatte. Ger Aeuntverhandlung, die sich Über zwei Wochen erstrecolite, niemals beigewronnt und verwertete. wie Ges Sendgericht fcoststellt, nur Informetionen von Personen, von denen er wusste, css sie zu den An-

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hängen und Zreunden dena Dr. MB zählten. Yas Urteil lest auch Ger, dass der An;cklaste die Lösglichkeit gehabt hütte, Personen Über die Vorsünge in der Heusytverhandlunz zu befragen, die nicht einseitig zu Gunsten des Dr. IM einsestcllt vweren. Dem Landzericht ist derin zuzustimmen, Gces die angeführten Uustinde den Vomurf der Zeichtfertigkeit begründen können, one Cuss die von der Revision angeführten Gesichtsaunl-te einer colc!ien Beurteiluns ertgszen-, stehen. Zvav ist es richtig, dass -— wie die Revision geltend macht — der Lcie o?t nicht nie Közlichkeit het, einen Scchverhelt vollstürdig eufzuklären, weil dczu. Tesel:i.ssig geviisse nur gtei.tlichen:Behörden. und nicht Iikn zur VerZügung stehende iicschtmittel gehören. uch ist dcs Interecse der Allgziteinieit an der Auirechterhaltung der Nechtsordnung und an der Scauberkeit der Nlechisyflege besonders stark, und äle An-Sorderungen an die Auf rlärunsopflicht des Anzseigendeu üliwfen vor cile.: dan nicht Übergpanut werden, wenn er sich mit ihr an die zur Aufklärung berufene elle wendet (1954 36. 66 S. 1). \lle ülese Emnüsungen greifen aber denn nicht ein, wenn jemand nur eine jeder sachlichen Erundlaze entbehrende vorze-Zasste leinung vortrügt und trotz vorhandener „öglichlceiten niemeis auch nur den Versuch untcrnimit, ihre Richtigkeit zu Überprüfen. So ist t.ber ncch den

Peststellungen der .ngelrla;te verfahren.

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In den Stre?zunessunsssründen sibt jedoch die Demerku:s zu Deden!:en Anless, dcss der --.n _cllsste, sturvrsinnis und unbelehrber sei und auch Jetzt noch nicht dcvon l0szuFon.en, yermöse, dass Seinen Freunde Dr. IB Unrac::t zeschehen sei. Diese Wcnäungen !:önnen den Sinn Acben, G£sc der Angekleste in der geistigen Verfurcung;, in der er sich zur Zeit der Tct befend, Zu der Überyrüfung seiner „einung, die nech Lanze der Dinge geboten vor. nersönlich sur nicht imstende ver. In ciesen Zussumenhenge konnte fir die Deuzteilung der rege, ob der Angekle,;te leichtfertig gehandelt het auch die von dem Anzeklasten vorgebrichte, vom Gericht eber nicht nüher zseprüfte Überzeugung von Bedeusung sein, den Dr. T@ sei schon vor üinleitung und Eusserhelb des Strafverfuhrens schweres Unrecht angeten worden. Ds entstend deshalb die Fruge, ob sich in den Argelilasten euf diesen Wege die — wenn wach zurige - ubsrzeugung Testgesetzi me: dc LBS such äss zesen Dr. TB gerichtete Strafverichren wingel eufveise, und ob er etwa cuch bei auten „illen und vorhandenen Übernrüfungsmöglichlieiten ntcht instende wer, den Irvtun zu berichtigen«

Da ces Urteil hiernsch die Irgge der Leicht-Periigkeit noch nicht erschönfend erörtert het,

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müssen hierzu in einer neuen Verhandlung ersünzende Feststellungen setrofTfen werden.

\iLclter Dr. Pcetz Uontel

Dr. Geiler Glonzumenn