Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.10.1957 – 1 StR 415/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Bu: 2
Im Namen des Vorne 6837 073 x
In der Strafsache gegen den Chefarzt Dr. ned. habil, Dr. phil. Franz X Em aus KOEEED. zenoren am ED 191: 1: VD, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
n
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957 auf die Verhandlung vom 15: Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetiz
ale Vorsitzender, Bundesrichter Werner Sundesrichter Kartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil, des Landgerichis in Karlsruhe von 14. Ba 11957. wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechismitiels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die U tersuchungshaft seit dem 15. Mai 1957, soweit sie drei Honate über-
.
steigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechis wegen
Die Strafkaumer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2 SiGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm für die Dauer von weiteren zwei Jahren untersagt, den Beruf als Arzt in einer Anstali für Kranke auszuüben. Er hat nach den Feststellungen - seine Stellung als Chefarzt der II, Medizinischen Klinik
1)
der Städtischen Krarkenanstalten in Karlsruhe dazu aus. genutzt, die Ehefrau des Bundesbahnrats FW; die sich dort zur ärztlichen Behandlung aufhielt, zur Unzucht zu mißbrauchen. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1.) Das Landgericht, das den Angeklagten der Tat im - wesentlichen durch Frau Fl für überführt hält, legt über deren Glaubwürdigkeit als Zeugin dar, daß - außer anderen behandelnden Ärzten - auch der Gastarzi Ke@pan ihr keinerlei seelische Abart Bigkeiten während. des. Krankenhausaufenthaltes wahrgenommen hat. Die Revision "behau - einen Verstoß gegen § 261 StPO. Der Gasiarzt Ke@ßhatte nämlich ‚seine Aussage über jenen Zeitraum in der Haupt- _ verhandlung vermeigert, weil er insoweit von seiner "Schweigepflicht nicht enibunden var. Daraus folgert aie Revision, Gaß die Strafkammer bei dem Urteil unzulässig i den Inhalt früherer Vernehnungen dieses Arztes verwertet
‚abe. Dabei übersieht sie jedoch die Unterredung, die mit dem Angeklagten nach der Entlassung der Yrav In aus dem Krankenhaus über deren angebliche "Leibhalluzinationen" hatte. Darüber bezeugte Ke@ßp ach dem Urteil in der Hauptverhandlung, dem Angeklagten auf Befragen geantwortet zu haben, daß er ein solches Leiden der Frau
EEE ährend ihres Xrarkenhausaufentkaltes nicht beobachtet habe, In dieser Bekundung hat die von der Revision beanstandete Urteilsfeststellung eine genügende Stütze, Ein Versioß gegen § 261 StPO ist daher nicht feststellbar. |
2.) Die Revision rügt weiter, daß das Landgericht folgende Beweiserheburg als zum Zwecke „er Broseßveraehlepoung beantragt abgelehnt hat: Auf den letzten Verhandlungstva nachdem die Bevieisaufnahne bereits geschlossen, die Keunsbelastungszeugin Frau FW vereiäigt und der Angeklagie in Untersuchungsha ft genommen worden war, hatte der Verteidiger die Eheleute Kr als Zeugen unmittelbar geladen, Beide waren erschienen: Sie sollten Über folgende Behauptungen verrommen werdens
Eines Abends, etwa zu Anfang üäes Jahres 1952, habe der ühemann en teruces eine Prau, die etwas hinkte und die er später als die in seiner Nachbarschaft wohnende Travu FW erkannie, auf sein Kotorrad aufsitzen heißen und heimgelahren. Tags darauf habe ihn seine frau Vorhaltungen gemacht, weil die Schwägerin der Frau BO] ihr von der Fahrt ‚berichtet und dabei bemerkt habe: \ienn er mit Trau HD anerait nach Hause dem vor dem Dorfe liegenden Walde zu 'geföhren wäre, so hätie sie um Hilfe gerufen.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag nit der. Begründung als zun Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt angesehen, ‚daß die Eheleute KrlilWi: Halle inrer Verneimung der | - an diesem Tage nicht mehr an Gerichisstelle anwesenden - we au HER geserübergestellt werden müßten und der Angeklagte mit dem Antrag nur keabsichti ige, die Urteil sfällung hirzubalien. Er sei sich der Unmöglichkeit bewußt, dadur ch u irgendeine Wendung des kurz vor dem Abschluß stehenden |
Verfahrens herbeizuführen. Auch die Verteiä zung nehme nicht ernsilich an, daß das Beweisverlangen der wWahr-
Er ‚Hörensagen waren, hätte sich die Vernehmung der, Fre u HM 7
heitseflindung diene und das Verfahren fördere. Sie habe sich deutlich von dem nur auf wunsch des Angeklagten gestellten Antrage "distanziert und gleichsam entschuldigend" erklärt.
sr sei nicht auf sie zurücksuführen.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung Stand. Zu Unrecht bezweifelt äie Revision, daß der Beweisamtrag geeignet war, den Abschluß des Verfahrens zu . verzögern. Die Trage ist in dem hier gegebenen Falle des 5 245 StPO anders zu beurteilen als bei § 244 Abs. 3 StPO. Beide Vorschriften gehen von verschiedenen Verfahrenslagen aus, Im Falle des S§ 2aA StPO müssen die Beweismittel erst herbeigeschafft werden; im Falle des § 245 StPO stehen sie bereit. Da es das Gesetz aber auch dann zuläßt, einen Seweisamtrag als zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt abzulehnen, kann ein solcher Antrag nicht - wie im Taille des § 244 Abs. 3 StPO - schon deswegen zur Prozeßverschleppung ungeeignet sein, weil das Beweismittel Bon . Fort zur Terfügung - ‚steht, Vielmehr genügt es, daß der An-, trag das Verfahren oder die Entscheidung überhaupt hinzu-. halten geeignet wäre, venn das Gericht auf ihn > eingi ginge. So liegt es hier. Schon weil die Eheleute Kr in dem ‚wesentlichen Punkt des Beveisgegenstandes nur Zeugen vom.
und wohl auch ihrer Schwägerin nicht umgehen lassen. Daß beide. sofort oder wenigstens‘ noch an demselben Tage "nätien. bei Gericht erscheirien können, ist nicht da rgetan: ‚Über- m dies wäre, wie le Revision selbst anführt, unter. Umständen. sogar eine nochmalige Anhörung des Sachvers ständigen Professo Dr. Rauch notwendig gevo worden. Seine Vernehmung war jedoch glei ichfalis abgeschlossen. Er war nicht mehr gerichtsan-
wesend,
Weiter ist nicht zu beanstanden. daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über den Beweisamtrag nicht für maßgeblich erachtet hat, welche Absicht der Verteidiger, sondern welche Absicht der Angeklagte damit verfolgte. Denn der
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Verteidiger hat den Antrag nach der Beschlußbegründung nur
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äußerlich selbst gestellt, in Wahrheit aber die Verantwortung dafür nicht übernommen (BSH Li Nr. 8 zu § 244
Abs. 3 31PO5 BGH 5 StR 136/56 v. 12. Juni 1956). Mit der neuen Behauptung, das Landgericht habe ihn miöverstangen, kenn die Revision nicht gehört werden. Bei der Nachprüfung, ob ein Antrag zu Recht als in Verschlepnungsabsicht gesiellt abgelehnt ist, muß das Revisionsgericht von dem Sachverhalt ausgehen, wie er sich dem Tatrichter darbot
(RG GA 69, 182). Der Verteidiger ersah auch das behauptese üißverständnis nicht erst, wie er Jetizi erklärt, aus der Sitzungsniederschrift, sondern schon aus der Verkündung des Beschlusses. £r hatte die Pflicht, ein etwaiges KIB- verständnis alsbald in der Hau ptverhandlung aufzuklären. Ist das unterolieben, sy kann nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer sein Verhalten nit für ihre Überzeugung heranzog, der Angeklagte habe sich in Wahrheit von dem : Beweisamtrag keinen sachlichen Erfolg versprochen und. sei... sich darüber klar gewesen, daß er mit ihm dem Verfahren
keine günsti ige Wendung mehr geben könne, Die Re vision. selbst zweifeli diese Fe ststellung des Beschlusses nicht. an.'Sie wendet sich somit gar nicht gegen die ‚darauf Pr gründete (RG HRR 1934, 1426) Beschlußannehme, daß der Angeklagte in der Absicht der Prozeßverschleppung gehandelt. hat. Da diese Annahme somit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist, kann die Verfahrensrüge einer Ver- }
>
leizung des § 245 StPO nicht durchdringen.
..
| Profensor Dr. ‚Flügel von der Psychiatrischen Universitäts-
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Der "undesamwalt hat die Ansicht vertreten. daß das
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Urteil auf dem nekaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen könne, weil der Beweisgegensiand für die Äntschei hun bedeutungsios sei. Ob für eine derartige Erwägung des Revisionsgerichis Raum wäre, obwonl es dem Tatrichter in Rahmen des 5§ 245 StPO - anders als nach § 244 Abs. 3 SiPO -
verwehrt ist, einen B isamtrag mit solcher Begründung
eu abzulehnen, karn a sich beruhen. Nach dem vorher. Ausgeführten tritt die Trage hier nicht auf (vgl. dazu R6St 45, 138, 1453; 68, 304, 308
ision weiter behauntete Verstoß gegen
d i ; eis Abs. 2 StPO liegt aus Rechtsgründen nicht vor. Die
zZ ic e schon oben bemerkt) nicht auf "herbeige schaffte Bevreisthitte 1", Für diese gilt § 245 St7O. n
de ) Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung,
klin ik Erlangen und Professor Dr. Habs, Direktor. der Hedi- u
u chen Klinik des Städtischen Krankenhauses in Frank-. Ä fürt/i.-Höchst, als weitere Sachversiändige darüber.zu vernehmen, | | RT
‚daß die Behandlung ‚mit. Atosil, Streptomycin und, Blutazolidin bei Frau a Zus tände hervorgerufen häben .
. könne, die möglicherweise ihre Glaubwürdigkeit. beeinträchtigen könnten. nn
‚Das Landgericht lehnte den Antrag. ab mit der Begründung, durch den bereits vernommenen Sachv verständigen Professor Dr. Rauch, Oberarzi der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik in Heidelberg, sei berei is das Gegenteil: erwiesen. Seine Sachkunde sei unzueif felhaft, "sein Gutachten gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthalte auch keine Widersprüche. Dic neuen Sachverständigen verfügten nicht über Yorschungsmittel, die den seinen über- _
l2gen seien.
Die niergegen gerichteten Revisiousangriffe sind un-
besründei.
a) wie nach der Sitzungsniederschrift unä den dienstiichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatter: von 7, und 8. Oktober 1957 feststeht, war der gesamte In-
e d. I Bl, 51 d.&.) Gegenstand
LI halt des geiben ee von Vorhaltungen an den klagten, demnach nicht nur die vier Urschriften der Fieberkurvenblätter, wie die Revision behaupte sondern auch deren Photokovien, (die
übrigens die Verteidigung selbst mit den Schriftsatz von 10. Hai 1957 dom Gericht überreicht hat). Die darauf be-
Zindlichen - in den Urschriften fehlenden - hsndschrift-
lichen Zusätze über weitere Verabreichungen von Arzneimitteln waren dem Sachverständigen also jedenfalls bei seinem Schöuägutachten bekannt. Somit trifft äie Beschlußbegründung zu, daß Professor. Dr. Rauch von richtigen tat sächlichen Voraussetzungen ausging» BR
‚Damit erledigt sich zugleich die auf denselben Sachn 14. ges tützte Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte. tür Erörterung der aus den Photokopien ersichtlichen kandschriftlichen 7 Zusätze sorgen müssen.
b) Die Revision hält das Gutacht ‚en des. Professors Dr..Rauch für widerspruchsvoll. Obwohl de r Sachverständige davon ausgehe, daß die Zeugin Oo 5) "als erwachsene und verheiratete “rau onaniere und daß sie sowohl körperlich ‚Wie geistig infantii" geblieben sei, glaube er dennoch, bei Frau HER "ieine abnormen Persönlichkeitszüge" fest-. stellen zu können. Indes enthält das Gutschten des Sachverständigen Professor Dr. Rauch nach seinem in Urteil zitgeteilten Inhalt keine dieser Kußerungen in. der behauptete:
form. Vielmehr hat der Sachverständige dem Gutachten richtig
daß die neuen Sachverständigen äber keine über rlegenen
die Urteilsfeststellung zugrunde gelegt, da? Trau I
vei längerer ÄAbweserheit ihres Mannes "geiegentlich" onaniert habe. Er hat weiter bei ikr nur gewisse "infantile Züge" festgestellt, diese im Gutachten näher eriäutert, auf ihre 3edeutung Zür aas Persönlichkeitsbild der Zeugin untersucht und abschließend erklärt, Frau Eli weise keine solchen
abnormen Persönlichkeitszüge auf, die ihre Glaubwürdigkeit und Zeugentüchiigkeit beeinträchtigien. Hiernach versucht die Revision nur, den behaupteten Widerspruch durch Ver-
allgemeinerungen und Vergröberungen ZU bilden.
c) Tatsächlich unrichtig ist ihre Behauptung, das Landgericht habe nicht geprüft, ob den vom Angeklagten benannien Sachverständigen Professor Dr; Flügel und Professor Dr. Habs überlegene Torschungsmittel zur Verfügung ‚standen. Die Strafkammer hat eigens zur Vorbereitung der Beschlußfassung über den Beweisamtrag Prof essor Dr. Rauch gehört. Das war bei dessen wissenschaftlichem I Range als Universitäts professor nicht t Unsachgenäß. Die danach erlangte Überzeugung,
Foi Pschungsmittel verfügen, brauchte. das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht im einzelnen nit Tat. sachen zu belegen. Diese tatrichterliche ! Entscheidung. unter liegt der Nachprüfung des Revisionsgerichte nur auf Rechtsfehler (BGHSt 10, 116, 117; BGH 1 SiR 674/53 % vs 23, Februar 1954; 4 StR 146/55 v, 12. Mai 155; 5 StR 136/56. v.'12, gu i 1956).. Solche sind nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht aufgezeigt. Diese führt dafür nur die argebi lich bes ssere Sachkunde der von dem Angeklagten benannten Sach- | verständig zen ins Feld. Persönliche Kenntnisse und Erfahrun-. gen eines Sachverständigen sind jedoch nicht Forschungs- | mittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 vorletzter Halbs. StPO
ständigen ais Le e Dr. Rauch hätten Treier verfügen können
4,) Die Verteidigung wiederholte sinngemäß den zu I, 3 bezeichneten Bevieisamtrag in ihren Schlußausführungen als Hilfsamtrag und benannte dabei außer Professor Dr. Flügel und Professor Dr. Habs noch andere Sachver- ‚ständige der Psychiatrie, der inneren Medizin und außerdem der Pharmakologie. Das Landgericht hat den Antrag in sen Urteilsgründen nit gleicher Besrändun ıE wie den Haup
antrag abgelehnt: Die von der Revision dagegen gericht Angriffe haben im wesentlichen denselben Inhalt wie dien: unter I, 3 behandelten. Daher kann auf die Ausführungen.
. zu diesem Abschnitt verwiesen werden. Danach verstößt. die Ablehnung des Hilfsamtrages gleichfalls nicht gegen Abs. 4 StPO. u
Auch > a4 Äbs, 2 St?0 ist nient verletzt. Rei
Sachve ständigen außer den. Aufsatz des Professors Dr. über das NAngstsyndrom bei Antihistaninkörper-Therapki . Dieser ergibü nichts | über die Forschungsmittel, deren Professor Dr. Habs sich bedient. Weiter ist nicht ersichtlich, daß des Lehrbuch des Professors Eoff über die "Bahandlung innerer Krankheiten" dem Landgericht vorgelegen , u hätte. Soweit die Strafkamier ihrer Erkundigu ingspflicht 5 3a chverständigen
nicht Überhaupt schon durch Befragung des
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gewisseruden Rückfra
Das um so weniger. als der Bewsisamtrag selbst na
Ausführungen Ger Revision einen Gegenrtand
‚seine m Wesen nach ersichtlich P
a Fsychiaters unü Neurologen fällt:
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} Der Verie iciger stellte ferner den ä i
[o] u oO
‚ein psychia strisches und nsyen
folgende Fragen zu erheben:
"Ist eine Trau von 31 Jahren, die. 11 Jahre verheiratet ist und sich laufend der Onanie hingibt, dies ihrem Mann erzählt und auch Ärzten anvertraut hat, die gleichzeitig andersgläubige Schwestern ablehnt und offen ihre. religiöse Haltung demonstrieri, ferner einen Selbsi-.
mordversuch mit absolut untauglichen Kitteln könstruiert hat, in sexuellen Fragen. zuverlässig und glaubwürdig?" N
Das Landgericht hat dazu festgestellt ‚ daß der Antrag in melireren Punkten von unzutreffenden tats ächlichen Voraus-
etzungen ausgeht, hat äiese berichtigt. und auf dieser Grundlage den Antra 28 wie in. den Falle Is 4 gemäß g 244 | 4 Satz 2 StPO im Urteil eblehnend beschieden, Die
| wendet ich äägegen teils mit der zu I, 3 a und bWiederge enen Begründung teils mit der Behauptung,
daB ein Bsychologisel rer Sachvorständ diger "auf dem Gebiet u "sexueller Schwierigkeiten. und kbart 'igkeiten bei verheirateven Frauen über größere Erfa ahrungen und weitergs hende Vorschungsmittel" ve ‚füge als der Psychiater, der sich in erster Dbinie mit Ge! steskrankheiten zu befassen pflege. ch beru Puhen, ob diese Ausl führung stichhaltig denn der Bewveisamtrag war ohne Bedeutung, weil ihm ein unrichtiiger Sıchverhalt zugrun ıde gelegt war {8 244 a
5. Die Rügn. Güle Straflkamner habe die "Beweisamträge" zu. Abschritt IV. 1 - 6 des 5chriltsatzes von 10. Mai 1957 nicht beschieäien, ist nicht vorschriftmmäßig ausgeführt (& S. 35 t sich auch
‚ der Anlage IV zur Sitzungsniedertie „erRONRE des Professors
Sachverständige beschrärkt worden, wie die Sitzungsniederschrift einwandfrei ergibt.
7.) Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Frau Ev: a. darauf, daß andere Zeugen ihre und nicht des Angeklagte n Angaben bestätigt
e c haben, soweit es möglich war, Widersprüche zwischen diesen
ou
eiden Aussagen zu klären. Die Revision vermißt die Anführung von Tatsachen in den Urteil, auf die sich diese
Jberzeugung gründet. Der Ür teilszusanm mnenhang 1885 jedoch _ darüber keinen Zweifel. Die Rüge eines Verstoßes gegen 0 8.267 Abs. 1 Satz 2 StPO müßte auch, falls eine solche er-
hoben ist, erfolglos bleiben, weil jene Vorschrift eine
bloße Oränungsvorsckrift ist.
II: Sa ‚chrüg ©:
In dem festgestellten Sachverhalt ist der äußere und. ende ten Stratı 2SenH, insbesonde re.
innere Tatbestand des vom Landge richt a
5 &
gesetzes rechtlich bedenkenTrei nachgeni, auch das > Horknal © der ” Susnnazung der Stellung des Ang geklagien % (RGSt 72, 296, 299; 76, 13). Fit Recht hat die deuvungslos erachtet, daß t
a a m > mn
149 f5 vgl. BG Er
Straikamner als stralrechülich be: Frau TB, Curch sen Angeklagte
regang versetzs, den Geschlachtsverkehr schlie! 3lich duldete.
arke sinnliche Nr-
Selbst eine klare Eimellligung nimmt der Tnruchtahendlung ment
die Taibestandsmäfigkeit in Sinne des S 174 Ür 2 SeaB, wenn
der Süter eis - wis hier festgestellt ist -— durch die Ausnutsang x U 22; 4 SuR
seiner besonderen Stellung ermirkt hat {BGilst 1, 1 )
I Ta>S 3 [eg 145/58 v. 12. Lsi 1055),
Die behaupteten - in der schrifülichen kevisionsbegründung irrtümlich als Verfahrensfehler gerigien - Begrirfsverkennungen e n
und Verstöße gegen Denkregeln oder allgemeine Erfahrung ssätze sind der Siralkammer ht unterlaufen. In Wirklichkeit greift die Revision mit dissem Vorbringen nur die Beweiswürdigung des
E 4 .n x n. 2 rumaa \Inıoao . Tatrichters in unzulässiger Welse an.
afausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung i in
ra Stand, Zine Ürceiheitssirafe und ein Berufsverboü zieht notwendig
tiefgreiflende Folgen für das spätere Forikommen des Täters nach, sich. Eiernrach ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Peetz verner Martin
&
Hübner .. Dr. Kengsberger