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BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 1 StR 36/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 36/56 2266 079 In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Johann _W BEE 1 geboren am GE 1915 in M Kreis D ), in dieser Sache in Untersuchungshaft, j

2. die Hausgehilfin Philomena H ui zus , dort geboren am EB 1919, in dieser Sache in Untersuchungshaft,

3. die Kunststopferin Elisabeth W aus H

IE em u 1952 in H Landkreis S

wegen Meineids u. &.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bunäesrichter Mantel Bundesrichter Martin Eundesrichter Dr. Hübner ” Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ED j als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revisionen der Angeklagten Elisabeth VW und Philo-

mena rend gegen das Urteil des Landgerichts Aussburg vom 25. Oktober 1955 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsnmittels zu tragen:

Der Angeklagten Philomena HB wirä die seit dem

26. Oktober 1955 erlittene weitere Untersuchungchaft, soweit sie drei Wonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

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&. Auf die Revision des Angeklagten Jehern VB ira das bezeishnete Ur“eii, soweit es ihr tetrriift, im Ausenruch

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setzung der Einzelstrafen und zur Bildung einer Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechts. mittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte Elisabeth VB ist wegen Heineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu fünf Honaten Geföngnis, die Angeklagte Philomena Hgg essen Heincias zu einem Jahr Gefängnis und der Angeklagte Johann VB vccen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Meineid und wegen Beihilfe zum Heineid zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außer den Genannten ist die Ehefrau des Angeklagten Johann VB, Genoveva TB; wegen gemcinschaftlicker Anstiftung zum Meineid unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten Elisabeth ww: Philomena HD una Johann ve Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers Johann TB führt zur Aufhebung der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe; die Rechtsmittel der übrigen Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten Elisabeth Wo.

Sie bemängelt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, daß das Landgericht den Meineid der Beschwerdeführerin nicht nach den für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG beurteilt hat (§ 105 JEe).

Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Tatrichter die Anwendung des Jugendstrafrechts erwogen, jedoch abgelehnt, weil nach seiner Ansicht die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Angeklagten ergab, daß sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einer Jugendlichen

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gleichstand, und weil es sich nach seiner Weinvung bei dsm von der Angeklagten geleisteten Meineid um keine Jugendverfehlung handelte. Diese Begründung beschränkt sich zwar auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 105 Abs I Nr 1 und 2 JGG5 das genügt 'im allgemeinen nicht (EGH, IM Nr 5 und 6 zu § 105 J66G). Im vorliegenden Fall fehlten indes der Beschwerdeführerin

bei Begehung des ihr zur Last gelegten Verbrechens nur knapp sieben Wochen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie stelt außerdem vor der Verheiratung und beabsichtigt, nach : Übersee auszuwandern; beide Vorhaben setzen eine gewisse Reife 6a voraus. Wenn die Strafkammer unter diesen besonderen Umständen {: die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in tatsächlicher | Hinsicht nicht näher begründet hat, so gefährdet das den Be-— E stand des Urteils nicht (vgl BGH IM Nr 6 zu § 105 JGG, EGU 1 StR-656/54 vom 22. März 1955). Die Gesichtspunkte, die die Revision für ihre Auffassung anführt, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der Leistung des Meineids noch einer Jugendlichen gleichgestanden habe, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Landgerichts als! rechtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen.

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Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen 1äßt, erweist sich ihre Revision als unbegründet.

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II. DieiRevision der Angeklagten Philomena Hgg.

1.) Sie rügt verfahrensrechtlich die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gesvellten Antrags, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung ihres Geisteszustandes vorübergehend in eine Heil- .| und Pflegeanstalt einzuweisen und von dort ein Gutachten darüber cinzuholen, ob der Angeklagten § 51 Abs 2 StGB zuzubilligen ist: ' Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen sei.

Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Darlegungen der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil hat der über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten als Sachverständiger vernommene Landgerichtsarzt Dr. EgW ausgesagt, daß er auf Crund der von ihm vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung bei der Angeklagten Anzeichen eines Schwachsinns nicht habe feststellen können und daß bei ihr, wenn sie im Jahre 1956 solche Anzeichen aufgewiesen habe, eine Nachreife eingetreten sei, die sie in die Lage versetzt habe, einen Peruf zu ergreifen und "sich bis heute selbständig fortzubrin,en". Auf Grund dieses Gutachtens hat der Tatrichter die Beschwerdeführerin für strafrechtlich voll verantwortlich erachtet.

Die Revision könnte den genannten Beschluß, durch den der Antrag der Verteidigung auf Beiziehung eines Obergutachtens abgelehnt worden ist, nur beim Vorliegen einer der im § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten Gründe mit Erfolg anfechten. Daß der Landgerichtsarzt Dr. Ei nicht die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit Ger Beschwerdeführerin besessen habe oder daß sein Gutachten Widersprüche aufweise, behauptet die Revision selbst nicht. Da dem Gutachter, dem das Gericht den Schriftsatz des Verteidigens vom 13. August 1955 zügeleitet hatte, bekannt war, daß die Angeklagte im Jahre 1936 auf Grund eines Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist, daß ihre Mutter nach der Behauptung der Verteidigung schwachsinnig war und daß sich eine Tante oder Großtante in einer Heil- und Pflegeanstalt befunden haben soll, kann ferner nicht angenommen werden, daß der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens von unzutrefienden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Revision macht schließlich

auch nicht geltend, daß ein anderer Sachversiändiger über Forechungsmittel verfügt hätte, die denen des Landgerichtsarztes Dr. EB überlegen erschienen. Die Beobachtung in einer Heil- oder Fflegeanstelt für sich allein ist gegenüber i

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den Erkenntnismitteln eines Landgerichtsarztes jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden kein überlegenes Forschungsmittel (vgl BGHSt 8, 76).

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f Da nicht ersichtlich ist, daß die Strafkammer die Sach-

kunde des vernommenen Gutachters zu Unrecht bejaht hat, enthält die Nichtzuziehung eines Obergutachters entgegen der Meinung H der Revision auch keine Verletzung der richterlichen Aufklä- i rungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO).

Eine solche liegt auch nicht darin, daß es das Landgericht entgegen dem Antrag der Verteidigung unterlassen hat, die Akten des Erbgesundheitsgerichts und des Städtischen Krankenhauses . AU iiber die Unfruchtbarmachung der Angeklagten Philomen:s HD yeizuziehen. Das ist nach den Urteilsgründen deshalb nicht geschehen, weil Nachforschungen nach dem Verbleib der Akten hätten angestellt werden müssen, die möglicherweise langwierig und erfolglos gewesen wären, weil die Augsburger 6: Gerichtsakten mit ganz geringen Ausnabmen verbrannt sind. Ob diese Begründung rechtlich bedenkenfrei ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Sachverständige und das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten davon aus- - gegangen sind, daß diese mit 17 Jahren wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht worden ist. Mehr aber hätte nach dem Vortrag der Revision den genannten Akten auch nicht entnommen s werden können.

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Die Verfahrensrügen können demnach keinen Erfolg haben.

2.) Auch die Sachbeschwerde greift, falls man sie überhaupt als erhoben ansehen kann, nicht durch. Das Landgericht

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hat den äußeren und inneren Tatbestand des Meineiäds ohne Rechtisirrtum festgestellt. Es kann auch nicht als "Ermessensfeller" anerkannt werden, daß die Strafkammer dem Gutachter des Sachverständigen Dr. EMEB zefolgt ist und die Angeklagte als voll zurechnungsfähig bezeichnet hat, ohne Testgestellt zu haben, daß das Erbgesundheitsgericht die Unfruchtbarmechung der Beschwerdeführerin zu Unrecht angeordnet hat. Der Schluß der Revision, der Tatrichter hätte die Angeklagte nur dann

für strafrechtlich voll verantwortlich erklären dürfen, wenn seinerzeit die Voraussetzungen für eine Unfruchtbarnackung

der Beschwerdeführerin wegen Schwachsinns nicht vorgelegen hätten, ist nicht zwingend; denn, wie der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, kann bei der Angeklagten eine Nachreife eingetreten sein, die ihren Schwachsinn behoben oder doch erheblich vermindert hat.

Daß der Sachverständige die Bedeutung eines Schwachsinns für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht etwa grundsätzlich verkannt oder unterschätzt hat, ergibt sich auch daraus, daß er die Mitangeklagte Genoveva Wil wegen Schwachsinns als erheblich vermindert zurechnungsfähig bezeichnet hat,

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision unbegründet.

Aus Billigkeitsgründen wird jedoch der Beschwerdeführerin die seit dem 26. Oktober 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

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1.) Der Verteidiger hat das Rechtsmittel im Falle der Ver-i urteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum Weineil

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auf die "Strafzumessung" beschränkt. Da er sich aber in der !

Revisionsbegründung, wenn auch in der irrigen Annahme, dawit nur den Strafausspruch anzugreifen, gegen die Feststellung

des Landgerichts wendet, der Angeklagte habe mit einer Vereidigung’ der von ihm zur Falschaussage angestifteten Hitengeklagten Elisabeth WW gerechnet, ist die Erklärung der Eeschrünkung der Revision unwirksam; denn der genannte Angriff . betrifft sachlich die Schuldfrage.

2.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen der Vorschrift des § 267 StPO unterlassen, in den Urteilsgründer die für die beiden Verbrechen des Angeklagten aufgeführten Einzelstrafen anzuführen, wird des Zusammenhangs wegen bei der Sachbeschwerde erörtert werden. Die Rüge, die Strafzumessungsgründe seien widerspruchsvoll und unzureichend, ist sachlichrechtlicher Natur.

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3.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen ww den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum ein &* eid und wegen Beihilfe zu einem solchen Verbrechen. Soweit | die Revision die Richtigkeit einzelner Feststellungen bestreitet, Widersprüche mit dem Inhalt der Akten behauptet oder an- . stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen: versucht, kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Das k gilt besonders hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer ! habe nicht mit der "unbedingten Vereidigung" der Mitangeklagten : Elisabeth VW gerechnet. Worin das Landgericht die Beihilfe des Beschwerdeführers zu dem Meineid der Philomena HE» MER gesehen hat, ist entgegen der Meinung der Revision in dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei und ohne Rechtsirrtum dargetan. Auf Grund welcher Beweisumstände die Feststellungen über die Peihilfehandlung des Angeklagten getroffen worden sind. brauchte die Strafkarmer im Urteil nicht darzulegen

(vgl § 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Im übrigen ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß das frühere Teilgeständnis des Angelrlagten den getroffenen Feststellungen zugrundeliegt. Inwiefern diese in "völligem Widerspruch" zu den sonstigen Urteilsausführungen stehen sollen, ist nicht ersichtlich; ein Widerspruch

kann vor allem nicht daraus hergeleitet werden, daß der Angeklagte das ihm zur Last gelegte Verhalten nunmehr bestritten hat.

Bei der im Rahmen der Sachverhaltsschilderung getroffenen Feststellung, die Haupttäterin Philomena HE habe am 8. 9. 1954 - statt am 8. 11. 1954 - vor Gericht falsch geschvoren, handelt es sich um ein offensichtliches Schreipvergehen, vie sich daraus ergibt, daß an anderer Stelle des Urteils der 8. 11. 1954 genannt ist und der Beweisbeschluß, der der Vernehmung vorausgegangen ist, erst am 51. Oktober 1954 ergangen ist,

Auch die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters begegnen keinem rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer ersichtlich deshalb als den "Hauptakteur" und "Nauptschuldigen" angesehen, weil er im Falle Elisabeth gr mit der Haupttäterin die von ihr bei der Polizei und vor Gericht zu erstattende Aussage genau besprochen und in allen Einzelheiten festgelegt hat und weil er im Gegensatz zu seiner schwachsinnigen Ehefrau bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war.

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß es das Landgericht unter Verstoß gegen § 267 StPO und § 74 StGB unterlassen hat, in den Urteilsgründen die von dem Angeklagten Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Geramtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache. damit die Strafkarmer das Ver- ‚säumte nachholen und - unter Beachtung des § 558 Abs 2 § 7EO - eine neue Gesamtstrafe bilden kann (RGSt 52, 1465 EGHSt 4, 3455

BGH 1 StR 554/54 vom 25, Februar 1955, 1 StR 180/55 vom 7: Juni 1955), Die von der Strafkammer durch Beschluß

vom 10. Dezember 1955 vorgenommene "Berichtigung" der Ürteilsgründe war unzulässig, weil es sich insoweit nicht um die Richtigstellung eines "offenbaren Schreibversehens der Kanzlei", sondern um eine sachliche Ergänzung des Ir1 in einem wesentlichen Punkte handelt. die nach der Zustei des Urteils an die Verfahrensbeveiligten nicht mehr vorge werden durfte (vgl RGSt 28, 247, 2495 RG ERR 1939 Nr 1010 EGHSt 7, 75). Zu Unrecht beruft sich die Strafkammer in d genannten Beschluß für ihre abweichende Auffassung auf di Entscheidung EGHSt 2, 248. Wegen der Unbeachtlichkeit des Beschlusses vom 10. Dezember 1955 geht andererseits der Einwand der Revision, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels sei durch die Zustellung einer Ausfertigung der ur vollständigen Urteilsgründe nicht in Lauf gesetzt worden, fehl (anders insoweit RG HRR 1939 Nr 1010).

Dem Antrag der Verteidigung, die Sache an eine andere "Strafkamnmer des Landgerichts Augsburg zurückzuweisen, konnte nach dem Wortlaut des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen werden. Zur Verweisung der Sache an ein andere Gericht sah der Senat keinen hinreichenden Anlaß.

Dr. Hörchner Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger