Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.04.1956 – 1 StR 66/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı StR 66/56 \
2266 031
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Dipl. Ing. Martin S iD aus VER, gchoren am ED 1909 ir va,
wegen Meineids u. &.
hat der 1. Straf” nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Untreue
und wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids, Unterschlagung, fortgesetzten Betrugs, zweier weiterer Vergehen des Betrugs, Untreue und schließlich wegen fortgesetzter leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit fortgesetzter übler Nachrede zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt, sowie wegen des Meineids ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Im Falle der Verurteilung wegen übler Nachrede hat es auf Veröffentlichungsbefugnis für den verletzten Stadtrat
FEB erkannt.
Von der Anklage des fortgesetzten Betrugs in den Fällen V des Eröffnungsbeschlusses (II 3 des Urteils) und IX des Eröffnungsbeschlusses (II 7 des Urteils) hat es den Angeklagten freigesprochen, in den restlichen Fällen II, IV des Eröffnungsbeschlusses das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt (Akten Bd III 363).
Der Angeklagte hat gegen das Urteil - sinngemäß, soweit er für schuldig befunden ist - Revision eingselegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
treit_ BEER zogen _Tirme. Hgg GER wegen. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (I des
Eröffnungsbeschlusses, II 1 des Urteils).
A) Meineid_im Rechtss
In diesem Rechtsstreit ist der Angeklagte im ersten Rechtszug zunächst zweimal uneidlich und abschließend unter Eid als Zeuge vernommen worden. Das Landgericht
hat ihn wegen Meineids zu einer Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die bereits erwähnten i Nebenstrafen ausgesprochen.
I. Verfahrensrüge aus $_261_StPO. }
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Aussagen der Zeugen Ha und Ugiß, die den "Kronzeugen der Staatssnwaltschaft" Bi, den Kläger im Interventions-
. prozeß, "der Unwahrhaftigkeit überführt" hätten, "bei der
j Urteilsfindung überhaupt keine Berücksichtigung und Er-
£ wähnung gefunden haben", woraus hervorgehe, daß "sich
, das Gericht über den Beweiswert dieser Aussagen keine Ge-
: danken gemacht" habe. In jedem Falle hätte sich, so meint die Revision, das Gericht mit den widersprechenden Aussagen auseinandersetzen müssen.
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Die Rüge ist unbegründet. Aus der Tatsache, daß die a Urteilsgründe sich nicht im einzelnen mit den Aussagen der Zeugen Hop und U beschäftigen, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gericht sie bei der Prüfung des Beweisergebnisses nicht gewürdigt habe.. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, das Ergebnis dieser Beweiswürdigung im einzelnen in a Urteilsgründen niederzulegen. "
Er Die weiteren Beanstandungen des Angeklagten sind or in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen äie Beweiswürdigung des Tatrichters. rt
II. Sachrüge,
aa Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer das Urteil in sachlicher Hinsicht anzugreifen versucht, Die Be-
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weiswürdigung des Landgerichts ist frei von Widersprüchen und enthält keine sonstigen Rechtsverstöße. Insbesondere erscheint es denkgesetzlich und erfahrungsmäßig möglich, daß B@WW, obgleich ein besonnener Mann, im Vertrauen
auf die Angaben des Angeklagten eine eidesstattliche Versicherung und eine Prozeßvollmacht zusammen mit vielen anderen Schriftstücken unterschrieben hat, ohne
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte ein eigenes Interesse am Obsiegen des Be in dem Rechtsstreit hatte. Es hat jedenfalls nicht festgestellt, daß das Pfandrecht des Angeklagten als Lagerhalter dem Pfändungspfandrecht der Firma HeiuuiiiEE> vorgegangen und die Rechtslage zwischen beiden Pfandgläubigern zugunsten des Angeklagten geklärt gewesen sei. Damit entfallen bereits die Folgerungen, die die Revision aus der Erwägung gezogen sehen will, daß der "sehr intelligente", "auch in Rechtsfragen sehr bewenderte" Angeklagte den Weg des Meineids in einem von ihm in Gang gebrachten Rechtsstreit gewählt haben soll, obgleich er über seine Ansprüche als Lagerhalter dasselbe Ziel viel leichter und gefahrloser hätte erreichen können.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids — wegen des vom Eröffnungsbeschluß angenommenen, tateinheitlich damit zusammentreffenden Prozeßbetrugs ist der Angeklagte aus hier unerheblichen Gründen nicht verurteilt worden - 1äßt nach der äußeren und inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist daher aufrechtzuerhalten.
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Konkurs RM 5: Co (III des Eröffnungsbeschlusses, II 2 des Urteils).
Insoveit erschöpft sich das Vorbringen der Revision,
wie der Beschwerdeführer auch selbst nicht verkennt, in unzulässigen Angriffen gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuld spruch,
N c) Betrug zum Nachteil PER im Rahmen des Bauvorhabens_ Ce (TI des Eröffnungsbeschlusses,
II 4 des Urteils).
Der. Angeklagte hatte als Geschäftsführer der "K> r MB una EB nGi", deren Gesellschafter er
7 und seine Ehefrau waren, es übernommen, ein an der Co trace in Mg gelegenes Gelände für Bauinteressenten auf deren Kosten anzukaufen, aufzuschlie-Ben und zu behauen, und zwar gegen "Zahlung entsprechenden Entgelts. Wegen seiner in diesem Zusammenhang entwickelten Tätigkeit in der Zeit von Frühjahr bis Herbst des Jahres 1952 (V des Eröffnungsbeschlusses, II 3 des Urteils) ist der Beschwerdeführer von der Anklage des Betrugs freigesprochen worden. Es war ihm zur Last ge- > legt, er habe den Baulustigen im-Frühjahr 1952 zugesichert, sie könnten mit Hilfe der obengenannten GmbH bis spätestens August 1952 ihre Wohnungen beziehen. Das Vor- "haben scheiterte daran, aaß die Grunästücksnachbarn, näm-
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ie Jich die Stadt Mg und die "CE iO 7 AG" in 1 (He. das zur Bebauung des Grund-
stücks erforderliche weitere Gelände nicht zur Verfü-- gung stellen wollten. Das Gericht hat dem er zugute gehalten, daß ein Angestellter der Eu ihm "gewisse Hoffnungen auf ein Entgegenkommen" seitens dieser Gesellschaft gemacht habe, ferner daß er eine "grenzenlos optimistische Einstellung zu seinen Fähigkeiten" be-R sitze und daß ihm zu dieser Zeit die Verhältnisse auf „ dem Grundstücksmarkt in Mh noch nicht völlig geläufig
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gewesen seien; es sei ihm daher trotz erheblicher Verdachtsgründe nicht zu widerlegen, daß er bei seinen Zusicherungen geglaubt habe, auf deren Erfüllbarkeit hoffen zu dürfen.
Der hier zur Rede stehende Fall Pi, in dem der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, (und auch der nachfolgende Fall Sch) betrifft dasselbe Bauvorhaben Cs traße, liegt aber zeitlich wesentlich später (Kaufabschluß vom 14. August 1953, im Fall Sch WB Verhandiung vom 9. September 1953). Der Angeklagte hat am 14. August 1953 ein Grundstück von 340 qm zum Preise von 1445 DM an PB verkauft, ihm nach der Feststellung des Landgerichts vorgespiegelt, dieses Grundstück durch Zukauf von Nachbargrundstücken bis spätestens zum Frühjahr 1954, dem von PB gewünschten Zeitpunkt, baureif machen zu können, und hierfür weitere Zahlungen in Höhe von 2304,50 DM von Peg entgegengenommen, darunter eine Betreuungsgebühr von 156 DM und Architektengebühren im Betrag von 200 DM. In Wahrheit, so heißt es in dem Urteil, hatte der Angeklagte spätestens bis zum Ende des Jahres 1952 erkannt, daß weder die Stadt NEE noch die Hefggg daran dachten, von den in Frage kommenden Nachbargrunästücken etwas zu verkaufen. Hätte Pag das gewußt, so hätte er keinen Vertrag mit dem Angeklagten geschlossen und nichts an ihn bezahlt, vielmehr anderweit versucht, ein Grundstück zu erhalten, wie er das dann auch getan habe, allerdings mit Erfolg erst im Jahre 1955. Die Höhe des eingetretenen Schadens lasse sich nicht genau feststellen. P@® habe ein Grundstück und Ansprüche gegen den Angeklagten und die GmbH erworben. Der Wert dieser Rechte sei, weil Pf den für ein in Bälde baureif zu machendes Grundstück angemessenen Kaufpreis entrichtet und an einer Betreuungs- und Architektenleistung durch den Angeklagten im Falle des Scheiterns
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später liegt. Es ist denkgesetzlich ohne weiteres röglich, ‚ daß der Angeklagte inzwischen sich über die Aussichts-
der Baureifmachung innerhalb der gesetzten Frist kein nennenswertes Interesse gehabt habe, geringer als der von ihm in Geld geleistete Wert.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch Benennung der Zeugin U Beweis angeboten dafür, daß die Bauinteressenten "von vornherein beabsichtigt hätten, ihn zu übervorteilen, daß also nicht er, sondern die angeblich Geschädigten, in der kbsicht der Schadens-— zufügung gehandelt hätten. Dieser Antrag betraf aber, was die Revisionsbegründung nicht erwähnt, nur die Baulustigen Hah, Peg una Era; nicht F- Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Beweisamtrag auf rn zu erstrecken; inwiefern das Landgericht durch Nichtvernehmung der Zeugin LED hier seine Zufklärungspflicht verletzt haben soll, ist schon aus diesem Grunde nicht erfindlich. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die Verfahrensrüge.
II. Sachrüge. N
Der Fall PB unterscheidet sich - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint - von den oben behandelten Fallen, in denen der "Angeklagte freigesprochen worden ist, dadurch, gaß er zeitlich rund ein Jahr
losigkeit seiner Bemühungen, von der Stadt ME oder der He das zur Baureife des Geländes an der Üuum» @WBstraße erforderliche Land zuzukaufen, klar geworden war, also Ep in dieser Hinsicht täuschte. Was die Revision zu dieser Frage ausführt, widerspricht zum Teil den Feststellungen im angefochtenen Urteil, zum Teil
findet es dort keine Grundlage, \
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Bei Prüfung der Schädigung des Pop geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß es sich hier um einen Betrug bei Eingehung (nicht bei Erfüllung) eines Vertrags handelt und in solchem Falle der Vermögensstand des Geschädigten vor und nach Vertragsabschluß zu vergleichen ist. Es kommt zu dem Ergebnis, daß das, was PR auf Grund des Vertrags erhielt (Grundstück und Rechte gegen den Angeklagten sowie die GmbH), einen geringeren Wert hatte als das von ihm gezahlte Geld. Das ist, wenn auch eine genaue zahlenmäßige Schadensermittlung nicht erfolgt ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Sollte es dem Beschwerdeführer, wie er in der Revisionsbegründnng vortragen läßt, inzwischen gelungen sein, das Grundstück im Auftrag des PB so vorteilhaft zu verkaufen, daß dieser im Endergebnis nicht geschädigt ist, so läuft das höchstens auf einen nachträglichen Schadensausgleich hinaus und steht der Feststellung einer Schädigung durch Eingehung des Vertrags im Jahre 1955 nicht entgegen. re j
Auch die übrigen Merkmale des § 263 StGB sind nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. gegeben; insbesondere gilt dies von der inneren Tatseite. Der Schuldspruch im Falle Pi ist deshalb nicht zu beanstanden. " .
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Ööffnungsbeschlusses, II 5.des Urteils).
D) Betrug zum Nachteil_Frau Sch (VII des Er-
Auch hier handelt es sich um das Baugelände C ums @WiBstraße. Der Bruder der Frau Schib besaß von diesem Land bereits ein Grundstück, und Frau Sch nahm mit dem Angeklagten Verbindung auf, um ein daneben oder vielleicht auch etwas weiter abgelegenes Grundstück zu erwerben. Der Angeklagte erklärte ihr am 9. September 1953, neben demjenigen ihres Bruders seien noch zwei Grundstücke
"frei" und baureif, und erweckte so in Frau SchB den Eindruck, als hänge es nur von ihm ab, ob er ihr eines der Grundstücke gebe. In Wirklichkeit gehörten diese der He die nicht bereit war, die Grundstücke zu veräußern. Die hierüber getäuschte Frau Sch sch1oR mit dem Angeklagten einen "Betreuungsvertrag" ab und zahlte an ihn 112 DM. Die Zahlung des Kaufpreises, . für das zu erwerbende Grundstück unterblieb, weil Frau Sch» von einem Beamten ihrer Sparkasse zur Vorsicht gemahnt worden war. Um den Betrag von 112 DM ist sie geschädigt. .
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.
I. Verfahrensrüge 'aus $, 261, StPO.
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Das Landgericht spricht von einem "Betreuungsver= trag" und nicht. von einem "Kaufvertrag"; es ist nicht ersichtlich, inwiefern es diesen Unterschied verkannt haben soll. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers stehen teils in Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil, teils lassen sie sich ohne weiteres mit diesen vereihbaren, Mrotz des schriftlichen Vertrags war eine Täuschung durch mündliche Zusicherungen möglich, und von einer solchen geht das Landgericht ersiehtlich aus. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erkennbar. Ebensowenig liegt —- falls der Beschwerdeführer dies hat rügen wollen - eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO vor.
Il. Sachrüge, Die Verurteilung ist weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite zu beanstanden. Es gilt im
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wesentlichen das im Falle Peg Ausgeführte entsprechend. Der Schaden besteht hier in der Zahlung ven 112 DM: zu eier Entrichtung des Kaufgeldes für das Grundstück ist es nur
deshalb nicht gekommen, weil Frau Sch von anderer Seite zur
Vorsicht ermahnt wurde. Ob das Grundstückskaufgeld auf das Konto des Angeklagten oder dasjenige der Herg Twin AG, von der der Angeklagte das Baugelände erworben hatte, gezahlt werden sollte, spielt keine Rolle, Wäre es gezahlt worden, so wäre es für ein Grundstück entrichtet worden, das der Angeklagte der Frau Sch entgegen seinen Versprechungen nicht verschaffen konnte. Daß die 112 DM - wie der Beschwerdeführer vorträgt -— eine "Bearbeitungsgebühr" darstellen sollten, ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, steht aber der Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegens an der Bearbeitung eines aussichtslosen Plahes ‚hatte Frau Sch kein Interesse.
Der Schuldsprueh ist daher aufrechtzuerhalten.
E) Untreue zum Nachteil, Pe (VIII des Eröffnungsbeschlusses, II 6 des Urteils). u Im Rahmen des Bauvorhabens ED Sa übernahm’ der Angeklagte im Februar 1952 für den Bauinteressenten’ Pe
die Vermittlung eines Geldbeschaffungsvertrags mit dem
Bei ei mu in Ham und veranlaßte Penka, “in
Raten von April 1952 'an insgesamt 1640 DM zwecks Weiterleitung an das iD BIOEL U an ihn zu entrichten. Davon behielt er die ersten 640 DM als Architektengebühren ohne Verständigung des Pe ein; für die restlichen 1000 DU, die er unwiderlegt weitergeleitet haben will, liegt jeden-
falls ein Sparvertrag bei dem Bep-Hei rl nicht
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Das Lanägericht hat den Angeklagten entgegen dem Eröffnungsbeschluß nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Untreue zu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
I. Verfahrensrügen.
1.) Der Beschwerdeführer rügt, daß er auf den verönderten rechtlichen Gesichtspunkt - Untreue statt Unterschlagung - nicht gemäß § 265 StPO hingewiesen worden sei. Die Niederschrift über das Ergebnis der Hauptverhandlung erwähnt keinen derartigen Hinweis; gemäß § 274 StPO muß davon ausgegangen werden, dB er nicht erfolgt ist. Die aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche Tatsache, daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei Stellung seiner Anträge im Falle Pe Verurteilung wegen Untreue gefordert hat, ersetzt den fehlenden Hinweis nicht. Die Rüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs einschließlich der Feststellungen.
2.) Es "erübrigt sich danach ein Eingehen auf die Rüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtvernehmung der Zeugin LED. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauytverhandlung Gelegenheit. haben, ‚insoweit sachgemäße Anträge zu stellen.
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3. ) Auf 'äie Ablehriung der Eröffnung der Voruntersuchung kann die Revision nicht gestützt werden.
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4.) Das zu &) Gesagte gilt entsprechend für die im Zusammenhang mit der Abrechnung zwischen dem Angeklagten
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II. Die Sachrüge hätte nicht zum Erfolg geführt; ein näheres Eingehen hierauf kann aber unterbleiben, da die Rüge aus § 265 StPO durchgreift,
In der neuen Verhandlung wird der Schaden des Peg so genau wie möglich festzustellen sein.
F) Betrug zum Nachteil Stu unc_ vr (X des Eröffnungsbeschlusses, II 8 des Urteils).
Der Angeklagte plante als Geschäftsführer der bereits erwähnten GmbH im Anfang des Jahres 1952 neben dem Bauvorhaben Cliibs trage ein weiteres in der va straße. Hier beabsichtigte .er den Ankauf und Wiederaufbau sowie die Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentunsamteile unter die Bewerber. Die Höhe der Baukosten veranschlagte er auf 200 000 bis 250 000 DM. Auf seine Zeitungsanzeige gewann er zunächst insgesamt drei ernsthafte Interessenten, nämlich die hier geschädigten St» und Mr sowie den Ingenieur Sch, der ohne Schaden davongekommen ist. Im Gegensatz zu dem Bauvorhaben Ce @GB:trase, welches wegen der Unmöglichkeit des Zukaufs anderer Grundstücke mißlang, scheiterte das Unternehmen VOWBstraße daran, daß, wie das Landgericht feststellt, . die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten und der von ihm geworbenen Interessenten von vornherein für die Durchführung des geplanten Vorhabens auch nicht annähernd ausreichten. Gleichwohl erklärte der Angeklagte im Februar 1952 den beiden Bewerbern Stun und Mr, "es seien mehr
‚kapitalkräftige Interessenten vorhanden, als er Wohnungen
vergeben könne," und spiegelte ihnen vor, die Finanzierung sei gesichert, die Wohnungen könnten spätestens im Juli 1952
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bezogen werden. Darauf zahlten in der Zeit von März bis Juni 1952 Stun insgesamt 2200 DM, Mr 750 Tu ein; der Angeklagte verwendete diese Beträge unwiderlegt mit zum Erwerb des Grundstücks und zum Ausbau der Kellerräume; weiter war das Bauvorhaben bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils
nicht vorgeschritten.
Nachdem StB uni Mr einmaı Geläbeträge für
das Bauunternehmen zur Verfügung gestellt hatten, waren sie in der Folgezeit weiter daran interessiert. Der Angeklagte versicherte ihnen im Sommer 1952 wider besseres Wissen, daß der Bau noch im Laufe des Jahres 1952 fertiggestellt werde.
Am 22. Juli 1952 verlangte er von StB, allerdings vergeblich, weitere 1000 DM; dagegen erhielt er im Sommer 1952 von Mr weitere 1100 DM. Dieser Betrag wurde zwar auf
ein Sperrkonto überwiesen, über welches der Angeklagte vereinbarungsgemäß nur mit Zustimmung von StB soilte verfügen können; der Angeklagte hob aber den Betrag ab, bevor noch die Pank von dem Erfordernis der Zustimmung des Stil» erfuhr. Dabei verwertete er einen Scheck, der von dem bis-
her als Vertrauensmann der Bauinteressenten eingesetzten Baulustigen Sc pereits zwei Monate zuvor ohne Ausfüllung von Datum und Summe gegengezeichnet worden wars,
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Die beiden Geschädigten erhielten die eingezahlten Beträge erst im Laufe des Hauptverfahrens zurücks Ihr Schaden besteht, wie in dem Urteil festgestellt “ist, "in der eingetretenen Vermögensgefährdung".
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betrugs zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei es das Verlangen des Angeklagten an
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StB von 22. Juli 1952, ihm weitere 1000 DM zu zahlen, zutreffend nur als Betrugsversuch gewertet hat (in dem Urteil heißt ess "nicht als Betrugsversuch...", doch handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler),
I. Verfahrensrügen,
Der Öeschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe mit der "Scheckmanipulation" bei Abhebung der von KregR zuletzt gezahlten 1100 DM einen Vorgang zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, Ger im Eröffnungsbeschluß nicht aufgeführt sei; außerdem habe es ihn wegen zweier fortgesetzter Vergehen des Betrugs verurteilt, obgleich der ET- öffnungsbeschluß nur von einem fortgesetzten Betrug ausgehe. Das Verfahren des Gerichts verstoße gegen die §§ 264, 265 StPO.
Die Rüge greift nicht durch. Der Angeklagte ist nicht wegen zweier, sondern wegen eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs verurteilt. Der Eröffnungsbeschluß erstreckte sich sowohl auf den vergeblichen Versuch des Angeklagten, sich von StB weitere 1000 DM zu verschaffen, wie auf die weitere Zahlung des Kr in Höhe von 1100 DM. und endlich auf die Abhebung sämtlicher von den beiden Geschädigten entrichteten Beträge durch den Angeklagten. Die "Scheckmanipulation", mittels deren es dem Angeklagten gelang, an die von Kr im Sommer 1952 einbezahlten 1100 DM heranzukommen, war zwar im Eröffnungsbeschluß noch nicht erwähnt. Ihre Hereinziehung in das Verfahren verletzte aber weder den S*264 StBO noch den § 265 StPO; denn der Scheckvorgang gehörte zu der durch die Anklage bezeichneten Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellte (§ 264 StPO), und brachte auch keine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts mit sich (§ 265 StPO). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gericht
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hate "im Laufe der Verhandlung eindeutig zu erkennen" gegeben, "daß die Scheckangelegenheit ohne Interesse und für
eine Urteilsfindung nicht relevant sei", entspricht nicht
den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Erfordernissen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
II. Sachrüge.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuld-
spruch, insbesondere auch hinsichtlich des Merkmals der
Täuschung. Zwar fällt der hier zur Rede stehende Betrug
in dieselbe Zeit wie diejenigen Einzelhandlungen des An-
geklagten beim Bauvorhaten CE straße. derentwegen er von der Anklage des Betrugs freigesprochen worden ist; | jedoch liegt die Täuschung, wie bereits erwähnt, im Falle COS tra3e auf dem Gebiet des Zukaufs von Grundstücken, im Falle Whstraße auf demjerigen der Flüssigmachung der nötigen Geldmittel. Daß der Angeklagte sich der finanziellen Undurchführbarkeit seines Vorhabens bewußt war und gleichwohl die Geschädigten zu Zahlungen veranlaßte oder zu veranlassen versuchte, die sie in Kenntnis der wahren Sachlage nie geleistet hätten, stellt das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum Test.
Die Schädigung der beiden Baulustigen erblickt der Tatrichter "in der eingetretenen Vermögensgefähräung". Die von ihnen eingezahlten Gelder waren abgehoben und mit zum Erwerb des Grundstücks und zum Ausbau der Kellerräume verwendet worden, über die das Bauvorhaben nicht hinauskam. Bei der Undurchführbarkeit des Planes und der Undurchsichtigkeit der gelälichen Lage sowohl des Angeklagten als auch der GmbH, wie sie das Landgericht an anderer Stelle (UA 7) erörtert, konnte die Festlegung der Gelder in einem nur bis zu den Kellerräumen durchgeführten
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Neubau eine Gefährdung der Einzahler bedeuten. Was der Beschwerdeführer demgegenüber in der Revisionsbegründung ausführt, ıst teils unerheblich, teils mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht verwertbar.
Danach ist der Schuldspruch im Betrugsfalle Ve straße zu bestätigen.
G) Fortgesetzte falsche Anschuldigung und fortgesetztes_ Vergeben der üblen Nachrede gegenüber Stadtrat Fe AL des Eröffnungsbeachlusses, II 9 des Urteils).
In der Zeit von März 1952 vis März 1954° griff der Angeklagte den Leiter des Wiederaufbaureferats der Stadt SEE, Stadtrat FEB, auf verschiedenen Wegen und nit verschiedenen Behauptungen an, um ihn in seiner Stellung unmöglich zu machen und zu erreichen, daß eine andere, nach seiner Meinung besser geeignete Persönlichkeit mit der Leitung des Wiederaufbaureferats betraut werde. Der Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat, umfassend sechs Einzelhandlungen der verleumderischen Beleidigung, in vier Fällen in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung, zur last gelegt; das Landgericht hat ihn in 4 Punkten verurteilt, und zwar wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1§ 6 StGB, in drei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 164 Abs 5 StGB. Es hat auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis und Veröffentlichungsbefugnis erkannt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. In einem Schreiben an das Wiederaufbaureferat der Stadt ED (Akten Bd II 246), dort eingegangen am 6. März 1952, machte der Angeklagte dem Referat bezw. dessen Leiter Stadtrat Fe den Vorwurf, mit vorsätzlich.
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falschen Anzeigen, Verleumdungen und bewußter Schadenszufügung gegen ihn und die Interessen des unter seiner Hitwirkung gegründeten Vereins "Pet Parfp-Bauhütte ev" vorgegangen zu sein. Das Landgericht erblickt hierin "allenfalls" eine üble Nachrede im Sinne des § 1§ 6 StGB, geht also ersichtlich davon aus, daß eine verleumderische Beleidigung nach § 1§ 7 StGB nicht in Frage komme, und zwar deshalb, weil der Angeklagte an die Richtigkeit seiner Vorwürfe geglaubt habe; es hält den Angeklagten aber auch eines Vergehens nach § 1§ 6 StGB nicht für schuldig, weil er nicht nachweislich den Willen gehabt habe, daß eine außerhalb der beleidigten Dienststelle, - des Wiederaufbaureferats - stehende Person vom Inhalt seines Schreibens Kenntnis erlangen sollte. Die Frage, ob dem Angeklagten eine Beleidigung nach § 1§ 5 StGB zur Tast Fällt und ob gegebenenfalls § 193 StGB Anwerdung findet, hat das Landgericht nicht geprüft. Es hat ihn in diesem Falle nicht
schuldig gesprochen.
II. In einer von ihm einberufenen Pressekonferenz vom 17. März 1952 erklärte der Angeklagte im Hinblick auf eine gegen ihn erstattete Anzeige: "Herr Gr@ß vom Wohnungsamt ... hat zu mir jn Gegenwart des Krininalassistenten Fig gesagt: Das haben wir schon gewußt, daß äie Anzeige keine Grundlage hat, aber die Anzeige war eine Vergeltungs-, maßnahme für Ihre Beschwerden gegen 'die Behörden": Das zandgericht konnte nicht ausschließen, daß der Angestellte Gr vom Wohnungsamt nicht doch eine solche Äußerung gemacht hat, und hat den Angeklagten mit dieser Begründung nicht schuldig erkannt. Es hat dabei übersehen, daß bei solcher Sachlage zwar verleumderische Beleidigung nach § 1§ 7 StGB und falsche Anschuldigung nach § 164 StGB ausscheiden, nicht aber üble Nachrede nach § 1§ 6 StGB, da bei ihr die Nichterweislichkeit der betreffenden Tatsache den Beleidiger
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trifft. Demgemäß ist auch hier die Frage, ob § 193 StGB anzuwenden sein könnte, unerörtert geblieben.
III. In einer Eingabe vom 29. Oktober 1952 an den Korreferenten des Personalreferats Stadtrat Bög pat der Angeklagte um Auskunft zu einer Reihe von Fragen, die die Vergangenheit des Stadtrats Fb betrafen. Es heißt in der Eingabe (Akten Bd II 249):
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2. Ist es richtig, daß Herr Stadtrat Helmuth Te früher hauptamtlich bei der Reichsleitung der ISDAP beschäftigt war? Daß er dort so wichtige Funktionen ausübte, daß er entgegen seiner Wehrpflicht unabkömmlich war? Daß auch seine Frau dort hauptamtlich tätig war? Angeblich soll es sich um eine Dienststelle des Hermann Es gehandelt haben.
3, Ist es richtig, daß Stadtrat TB nach dem Krieg fristlos aus dem Wirtschaftsministerium von Prof. Er entlassen wurde, und seine Beschwerde beim damaligen Ministerpräsidenten Dr. Hoc erfolglos blieb?
4. Waren bei der Einstellung bei der Stadt kw die Gründe der fristlosen Entlassung bekannt? Angeblich sollen sie nicht in den Personalakten vollständig aufgenommen sein, Es soll sich aber nicht nur um die in den damaligen Zeiten üblichen Sondervorteile gehandelt haben, die sich die Herren an der "Quelle" mitunter verschafft haben. Die objektive Klarstellung dieser Fragen dürfte umsomehr im öffentlichen Interesse liegen, da Herr Stadtrat Fe in seinem jetzigen Aufgabenbereich sich oftmals Methoden bedient, die nur aus der Richtigkeit der dargelegten Fragen zu erklären wären."
Das Landgericht erblickt in diesen "in Frageform gekleideten Vorwürfen" - insoweit ohne erkennbaren Rechtsirrtum - eine üble Nachrede im Sinne ‘des § 1§ 6 StGB, und in dem damit verbundenen Versuch, ein Dienstaufsichtsverfahren gegen Stadtrat Tb herbeizuführen, eine leichtfertig falsche Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs 5 StGB. Es sieht den Nachweis einer verleumderischen Beleidigung nach § 187 StGB und einer wider besseres Wissen erhobenen falschen An-
schuldigung nach § 164 Abs 1, 2 StGB nicht als erbracht an,
weil es das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als unwiderlegt erachtet, er habe die von ihm in seinen Schreiben verdeckt behaupteten Tatsachen von drei Personen erfahren und an die Richtigkeit dieser Angaben geglaubt. Es bezeichnet die betreffenden Tatsachen Jedoch als nachweislich unwahr.
IV. Als der Angeklagte sah, aß er mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 1952 an Stadtrat BöD nichts erreichte, wandte er sich mit einer Eingabe vom 22. Juni 1953 (Akten Bd II 248), eingegangen am 24. Juni 1953, an den Ältesten-Ausschuß des Rates der Stadt N zu Händen des Oberbürgermeisters und fügte eine Abschrift seines Schreibens vom 29. Oktober 1952 bei. Zu
v. In einem Vormerkantrag vom 4. Februar 1954 an das Städt. Wohnungsamt auf Zuteilung einer Familienwohnung schrieb der Angeklagte, daß “eingereichte Baugesuche von Stadtrat FED Hintertrieben werden". Das Landgericht stellt fest, er habe damit den Vorwurf willkürlicher Führung der Amtsgeschäfte durch Stadtrat FEB erheben
wollen, und erblickt hierin den Tatbestand des § 1§ 6 StGB. ap ee In dem knapp nitgeteilten Sachverhalt kann die Be-
hauptung einer Tatsache im Sinne des, g 186 SteB gefunden
werden (vgl R6St 64, 10, 12; BGHSt 6, 159, 161 ff; BGH
2 StR 70/51 vom 27. April 1951). Denn die Behauptung des
"NHintertreibens" ist zu bestimmten Tatsachen, nänlich der
‚Behandlung der eingereichten "Baugesuche, in Beziehung ge-
setzt und damit einer Nachprüfung im Wege der Beweisaufnahme zugänglich. £
VI. In einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 31. März 1954 an die Regierung von Oberbayern (Akten Bd II 263 a),
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die ebenfalls seine eigene Wohnungsangelegenheit betraf, behauptete der Angeklagte:
"In dieser Angelegenheit wurde ' bereits von dritter, privater Seite interveniert. Dieser wurde erklärt, daß nichts getan werden könne, da gegen mich ein Strafverfahren laufe. Dies ist die Kethode Stadtrats Helmuth FW: Durch persönliche Verleumdung die sachliche Erledigung zu beeinträchtigen, wenn nicht gar unmöglich zu machen. Ich erhebe ‘auch hiergegen Aufsichtsbeschwerde."
Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit er von einer "Methode" des Stadtrats FW spricht, "durch persönliche Verleumdung die sachliche Erledigung zu beeinträchtigen, wenn nicht gar winößlich zu machen", einer üblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB in Tateinheit mit leichtfertig falscher Anschuldigung nach § 164 Abs 5 StGB für schuldig erachtet; er habe Stadtrat N / in der öffentlichen Meinung herabwürdigen unä erreichen wollen, daß enälich behördliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet würden. Für die Würdigung der vom Angeklagten gebrauchten Redewendungen als Behauptung von Tatsachen gilt das zu V Gesagte
entsprechend. Zu IIl bis VI:
- Das Landgericht stellt fest, die vom Angeklagten gegen Stadtrat Tius» erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen Nentbehren' jeglicher Grundlage, Die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen sind unwahr. Dies steht zur Überzeugung des Landgerichts auf Grund der umfangreichen und eingehenden Beweisaufnahme und allein schon auf Grund der vollkommen glaubwürdigen Bekundungen des Stadtrats FEED fest ...... Stadtrat FEB hat als Zeuge absolut glaubwürdig und sicher und unter Vorlage von Urkunden die Haltlosigkeit der Angriffe des Angeklagten nachgewiesen".
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Die Revision greift diese Feststellung mit einer Verfahrensrüge aus § 244 Abs 2 StPO wegen Nichtvernehmung des als Zeugen benannten Stadtrats Dr. Schng an. Es kann unerörtert bleiben, ob diese Rüge im Sinne des § 344 Aba 2 Satz 2 StPO ordnungsmäßig erhoben ist - sie teilt den wortlaut des Beweisangebots nicht mit — und inwieweit sie begründet ist; denn das Urteil muß jedenfalls auf die Sachrüge aufgehoben werden,
Das Landgericht hat "trotz erheblicher Verdachtsgründe" das Vorliegen einer verleumderischen Beleidigung nach § 1§ 7 StGB und einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs 1, 2 StGB in allen Fällen verneint. Es führt aus, zugunsten des Angeklagten sei nicht auszuschließen, "daß er zunächst seirien Gewährsmännern Glauben schenkte und daß seine Erfolglosigkeit in ihm den irrigen Glauben hat aufkommen lassen, es müsse der einflußreiche Stadtrat Fischer sein, der aus sachfremden Erwägungen heraus ihn bekämpfe".
Das Wort "zunächst" enthält insofern eine Unklarheit, als nicht ersichtlich ist, von wann an und in welchen Fällen der Angeklagte seinen Gewährsmännern nicht mehr glauben schenkte, was in der neuen Verhandlung festzustellen sein wird, da die Frage, ob der Angeklagte guten Glaubens war, von erheblicher Bedeutung ist.
Die Bejahung der Merkmale des § 1§ 6 StGB in den Fällen III bis VI läßt, wie dort bereits erörtert, keinen Rechtsirrtum erkennen. Dagegen begegnet die Anwendung des § 164 Abs 5 StGB und die Nichtberücksichtigung des § 193 StGB durchgreifenden Bedenken. Das .Lanädgericht führt aus; "Bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte er aber erkannt, daß die Unterlagen für seine 3e-
hauptungen bei der üblen Nachrede äußerst unzuverlässig und unzulänglich sind. Ein Rechtfertigungsgrund für das
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fortgesetzte Vergehen der üblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB steht dem Angeklagten ebenfalls nicht zu; denn
seine Äußer en geschahen vor allem deshalb, um den Stadtrat am in seiner Stellung unmöglich zu
machen und um eine anderweitige Besetzung dieser
Stelle zu erreichen. Auch stellt sich die Handlungs-
weise des Angeklagten nicht als angemessenes Mittel
zur Erreichung seiner Zwecke dar. Die Schutzbestimmung des § 193 StGB kann daher nicht zugunaten des Angeklagten Anwendung finden."
Der vom Landgericht angewendete § 164 Abs 5 StGB betrifft die "vorsätzliche" (wenn auch nicht wider besseres Wissen aufgestellte) sowie die "leichtfertige" falsche Anschuldigung. Das Landgericht sieht, wie seine Ausführungen zeigen, das Merkmal der Leichtfertigkeit als erfüllt an, das von der Rechtsprechung etwa der groben Fahrlässigkeit gleichgesetzt wird (RGJW 1936, 388 Nr 20; RGSt 71, 34, 37; BGH 1 StR 287/51 vom 3. Juli 1951, 2 StR 345/51 von 9. August 1951, 5 StR 253/53 vom 15. Dezember 1953, 1 StR 575/55 vom 20. März 1956). Es kommt hierbei, wovon auch das Lanägericht ausgeht, darauf an, ob der Angeklagte bei der nach Lage der Sache gebotenen und ihm zumutbaren Nachprüfung hätte erkennen müssen, daß gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden. Die fast formelhafte Bejahung dieses Merkmals äurch das Landgericht ohne ‚näheres Eingehen auf die einzelnen, dem Angeklagten zur last. .gelegten Fälle gibt dem Revisionsgericht keine ausreichende Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung, Es ist aus dem Urteil weder ersichtlich, welche Unterlagen der Angeklagte, vor allem in den Fällen III, IV für seine Behauptungen hate und inwieweit er sich auf jene verlassen konnte, noch ist erkennbar, welche 'ihm zumutbaren Möglichkeiten einer Prüfung er ungenutzt gelassen haben soll. Dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er - mit Ausnahme des Falles II, in welchem aber die Anwendung des § 164 Abs 5 StGB ausscheidet -
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sich mit seınen Behauptungen stets an solche Stellen gewendet hat, die für eine Abhilfe in Frage kamen, und nicht etwe den Schritt in die Öffentlichkeit getan hat, in welchem Falle wesentlich strengere Anforderungen gestellt werden aüssen. Da der Schuldspruch auf fortgesetztes Vergehen
nach § 1§ 6 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 164 Abs 5 StGB lautet, führt bereits dieser Mangel
zu seiner Aufhebung.
Aber auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 193 StGB versagt, halten einerNachprüfung nicht stand. Zwar würde eine leichtfertig aufgestellte falsche Behauptung in der Regel nicht unter den Schutz des § 193 StGB fallen (u.a. RGSt 63. 92; 63, 202, 204; 66, 1, 2 f)gzallein das Merkmal der Leichtfertigkeit ist vom Landgericht, wie soeben ausgeführt, möglicherweise rechtsirrtümlich bejaht. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe vor allem Stadtrat EB in seiner Stellung "unmöglich machen" und eine anderweitige Besetzung seiner Stelle erreichen wollen, könnte unter Umständen, etwa darn, wenn der Angeklagte glaubte, im allgemeinen Interesse zu handeln, doch die Beurteilung zulassen, daß er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte, allerdings vorausgesetzt, daß er an die Richtigkeit seiner Behauptungen glaubte und ohne Leichtfertigkeit glauben konnte. Wieweit die Ängriffe des Angeklagten gegen Stadtrat TB ein "angemessenes" Kittel im Sinne des § 193 StGB waren, wird das Landgericht im einzelnen zu prüfen haben. Eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht ist bei der schon erwähnten Lückenhaftigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu den Fragen, welche zuverlässigen Unterlagen und gegebenenfalls, welche Quellen besserer Erkenntnis dem Angeklagten für seine Behauptungen zur Verfügung standen, nicht möglich. Es sei
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nur bemerkt, daß in den Fällen III, IV schärfere Anforderungen zu stellen sein werden als in den übrigen, in denen die aufgestellten Behauptungen stets in unmittelbarem Zusammenhang mit den beruflichen oder persönlichen Zielen des Angeklagten standen. Doch wird auch in den Fällen III, IV dieser Zusammenhang hergestellt durch die Schlußwendung
in dem Schreiben vom 29. Oktober 1952, daß "Stadtrat FEED in seinem jetzigen Aufgabenbereich sich oftmals Methoden bedient, die nur aus der Richtigkeit der dargelegten Fragen zu erklären wären". Es können daher selbst die Fälle III, IV noch nicht ohne weiteres von dem Schutz des § 193 StGB ausgenommen werden. Das Landgericht wird schließlich zu prüfen haben, ob die Absicht einer Beleidigung aus der Form der Äusserungen oder aus den Umständen, unter denen sie geschahen, hervorgeht (vgl § 193 StGB). Auch diese Frage kann vom Revisionsgericht nach dem bis jetzt festgestellten Sachverhalt nicht abschließend entschieden werden.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes durch das Landgericht bedarf in der neuen Verhandlung abermaliger Prüfung, da teilweise die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Fällen groß und die Anlässe für die Einzelhardlungen des Angeklagten verschieden, nämlich teils beruflicher, teils persönlicher Natur, und auch nicht ohne weiteres von Anfang an voraussehbar waren. Gegebenenfalls wäre zu untersuchen, ob bezüglich einzelner Handlungen Gesamtvorsatz anzunelimen ist, was etwa hinsichtlich der Fälle III. IV naheliegt, weil der Angeklagte hier nach Erfolglosigkeit seiner bisherigen Schritte sich an eine höhere Stelle mit dem gleichen Anliegen wendte.
Zum Erfordernis des Strafantrags im Falle III sei bemerkt, daß, falls dieser mit dem Falle IV in Fortsetzungszusammenhang steht, der für die letztere Einzelhandlung
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rechtzeitig gestellte Strafantrag auch eine Bestrafung im Falle III ermöglichen würde (RGSt 49, 432), wovon das Landgericht auch richtig ausgeht. Sollte Fall III als selbständige Handlung anzusehen und das Verfahren insoweit mangels rechtzeitigen Strafantrags einzustellen sein, so würde das einer Bestrafung wegen der erneuten Einreichung des Schreibens vom 29. Oktober 1952 im Falle IV nicht entgegenstehen. Im Falle V (II 9 e des angefochtenen Urteils) wird darauf hingewiesen, daß, falls die Prist für den Strafantrag bereits am 4. Februar 1954 zu laufen begonnen haben sollte - was zu prüfen sein wird -, der am 4. Mai 1954 gestellte Strafantrag verspätet wäre (vgl § 615 2 StGB und RGSt 71, 358). Das Landgericht wird schließlich eindeutige Feststellungen zu treffen haben, aus denen sich
die Befugnis der Rechtsabteilung des Personalreferats der Stadt Ne zur Stellung des Strafantrags ergibt; der Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan der Stadt Nee - neben den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 196 StGB, Art 37 Abs 3, 39 Abs 2, 40 Abs 3 der Bayr. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952, GVBl 19) - reicht hierzu nicht aus.
Zu A) bis 6):
Die Revision führt somit in den Fällen E (Pe) und G (Stadtrat Fe) zur Aufhebung des Urteils. Das nötigt Jedoch nicht dazu, den im einzelnen nicht zu beanstandenden: Strafausspruch in den übrigen Fällen aufzuheben, da die Möglichkeit, daß die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen E, G zu einer Verschärfung der Strafen in jenen Fällen geführt hat, mit Sicherheit auszuschließen ist. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben und mit ihm die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eiälich vernommen zu werden; die beiden Nebenfolgen wären im übrigen nicht neben der Verurteilung wegen Meineids, sondern neben der Gesamtstrafe
- 26 - = auszusprechen gewesen (vgl II der Urteilsformel, § 76 StGB und
R6St 75, 212).
Falls das Landgericht erneut auf Veröffentlichungsbefugnis erkennt, wird es zu beachten haben, daß in die Veröffentlicrung andere Verurteilungen als diejenige, auf Grund deren sie er-Folgt, und andere Strafen als die Einzelstrafe, zu der die bekanntzumachende Verurteilung geführt hat, nicht aufzunehmen sind (vgl R& JR 1925, Nr 1076; BGHSt 3, 377, 379 zu § 399 RAbg0).
Das Verfahren entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf die angebliche Strafanzeige gegen den Zeugen BEE wegen Meineids auszusetzen, sieht der Senat keinen Grund. Die etwaige Verurteilung des Zeugen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Eidespflicht könnte nur Bedeutung für einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in den Fällen II 1 und 2 des Urteils haben (vgl § 359 Nr 2 StPO).
Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Wartin ist beurlaubt und deshalb an
der Unterzeichnung verhindert.
Hübner Dr. Hengsberger Dr. Peetz