§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/165#abs-1 (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/165#abs-2 (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 165 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 18.05.2000 – C-290/98
- BVerfG, 21.12.1997 – 2 BvL 6/95Unzulässigkeit einer Richtervorlage (Fortgelten der Strafvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für bereits vor dem 1. Juli 1990 eingeleitete Strafverfahren)Zitiert von 3
- BGH, 07.02.1957 – 2 StR 219/57Zitiert von 1
- BGH, 17.09.1953 – 3 StR 248/53
- BGH, 29.09.1953 – 1 StR 365/53
- BGH, 31.01.1968 – 2 StR 688/67
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389
- VG Köln, 20.09.2022 – 5 K 4601/19.AZitiert von 1
- OVG Hamburg, 21.08.2018 – 5 Bf 25/17Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.11.2020 Ausfertigung
§ 165 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.