Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung

Stand: 01.01.2021

StrafrechtBund2 Fassungen36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/165#abs-1 (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/165#abs-2 (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.

§ 164 § 166