Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 24.06.1969 – 1 StR 158/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 158/69 URTEIL 24. 6 in dem Sicherungsverfahren gegen
den Elektriker Heinrich SW =: geboren an BED 1252 2 VE
einstweilen untergebracht
6A
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz von
17. Dezember 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe§
239, 241, 73 StGB) begangen. Hierwegen ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet
worden.
Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, bleibt aber ohne Erfolg.
1. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdefüh-
rer darin, daß sein Antrag auf Erhebung eines Obergutachtens über seinen Geisteszustand zu Unrecht in der Hauptverhandlung abgelehnt worden sei (Revisionsbegründung vom 5. Februar 1969). Die Revision meint, der hinzugezogene Sachverständige sei bei Erstattung seines Gutachtens insofern von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als
er das Benehmen des Beschuldigten im Gefängnis und einen Vorfall im Landeskrankenhaus als Anzeichen für Schizophrenie gewertet habe, während diese Begebenheiten in wirklichkeit vernünftige Gründe gehabt hätten. Als Obergutachter wäre der leiter eines Universitätsinstituts in Frage gekommen, bei dem als sicher angenommen werden dürfe, daß er über Forschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters überlegen seien. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 und
4 StPO ist insofern nicht ordnungsgemäß erhoben, als die Ablehnung eines Beweisamtrages in der Hauptverhandlung behauptet wird. Hierzu hätte es der Mitteilung des ablehnenden Beschlusses bedurft (vgl. BGHSt 3, 213). In Wirklichkeit hat das Landgericht indessen den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten und vom Beschuldigten wiederholten Antrag auf Beiziehung eines Obergut-
achters als Hilfsbeweisamtrag angesehen und demgemäß im Urteil beschieden. Aber auch das läßt sich mit der von der Revision gegebenen Begründung nicht beanstanden. Die Strafkammer hat nach eingehender Behandlung des vom Beschuldigten erhobenen Einwandes, er habe nur simuliert (UA S. 12/13),abschließend ausgeführt: Gegen die Sachkunde des Gutachters und seine Untersuchungsmethoden seien keine Bedenken zu erheben, ebenso hätten keine Umstände festgestellt werden können, die darauf hinwiesen, daß der Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seff”derHilfs- - antrag, ein weiteres Gutachten einzuholen, sei daher auch im Hinblick auf § 244 Abs. 2 und § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abzulehnen (UA S. 13/14). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer näher darlegen müssen, woraus er begründete Zweifel gegen die Sachkunde des früheren Gutachters herleitete (vgl. Löwe/Rosenberg/Geier StPO 21. Aufl. Anm. 33 zu § 244). Hierfür genügt keineswegs die Behauptung, der Sachverständige habe die Frage, ob bestimmte Anzeichen einer geistigen Erkrankung vorgelegen hätten oder nur simuliert worden seien, unrichtig beurteilt. Dies um so weniger, als der Sachverständige, wie das Urteil mitteilt, seinem Gutachten eine Vielzahl von Wahrnehmungen, die sich über einen längeren Beobachtungszeitraum er- | streckten, zugrunde gelegt hatte (vgl. UA S. 13). Ebenso fehlt es an konkreten Angaben darüber, über welche überlegene Forschungsmittel ein Universitätspsychiater verfügt hätte; von einer generellen Überlegenheit kann hier nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1959 - 1 StR 100/59). In Wahrheit läuft das Revisionsvorbringen daher lediglich auf die Darlegung der Möglichkeit heraus, daß ein weiterer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen werde als der bereits vernommene. Darauf allein
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kann jedoch, wenn das Gericht sich aus wohlerwogenen Gründen von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens überzeugt hat, die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1967 - 1 StR 274/67 -
Ss. 3).
Unter den gegebenen Umständen hatte das Landgericht erst recht keinen Anlaß, einen Obergutachter von Amts wegen beizuziehen; die Revision findet somit auch in § 244 Abs. 2 StPO keine Stütze.
2. Die Sachbeschwerde vermag ebenfalls keine Rechts-
fehler aufzudecken. Insbesondere bestehen auf Grund des festgestellten Sachverhalts gegen die Anwendung des 8 42 b StGB keine Bedenken.
Die Revision muß nach alledem verworfen werden.
Seibert Mösi Pikart Pfeiffer Zipfel